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Staatsorgane und ihre Aufgaben

By 2. Juni 2020Oktober 11th, 2023No Comments
Öffentliches Recht

Staatsorgane und ihre Aufgaben

Staatsorgane einfach erklärt

In diesem Beitrag soll es um die Staatsorgane, auch Verfassungsorgane genannt, gehen. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland fünf davon und sie alle sind im Grundgesetz geregelt. Namentlich sind das der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, der Bundespräsident, die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht.

Der Bundestag, Art. 38 – 48 GG

Der Bundestag ist das alleinige unmittelbar demokratisch legitimierte Verfassungsorgan. Er ist das Forum der politischen Willensbildung. Seine Funktionen umfassen die Kontrolle der Regierung im Sinne der Gewaltenteilung, die Repräsentation des Volkes und die Information der Öffentlichkeit. Der Bundestag hat eine Geschäftsordnung, die in jeder Legislaturperiode verändert werden kann. Auf Grund der Diskontinuität können Gesetzesentwürfe und die Geschäftsordnung nicht mit in die nächste Legislaturperiode übernommen werden, s. §125 GOBT.

Die Wahlperiode des Bundestages beginnt mit dem ersten Zusammentreten, s. Art. 39 Abs. 1 GG. Die Wahlperiode kann nur für die Zukunft durch eine Verfassungsänderung verändert werden. Dies begründet sich mit dem Verbot der Selbstmandatierung. Die Abgeordneten werden nach den Wahlgrundsätzen aus Art. 38 Abs. 1 GG in einer personalisierten Verhältniswahl für vier Jahre gewählt. Sie haben ein freies Mandat inne.

Der Bundestag hat kein Selbstauflösungsrecht, sondern nur im Rahmen von Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG iVm. Art. 68 Abs. 1 GG (Misstrauensvotum) ist eine Auflösung möglich. Die Beschlüsse des Bundestages werden gem. Art. 42 Abs. 2 GG nach dem Mehrheitsprinzip gefasst. Das Mehrheitsprinzip wird zu Gunsten von Minderheiten in den Artikeln 23 Abs. 1a S. 2, 39 Abs. 3 S. 3, 44 Abs. 1 S. 1, 45a Abs. 2 S. 2 und 93 Abs. 1 Nr. 2 GG durchbrochen. Dies begründet sich durch die Idee des offenen Wettbewerbes politischer Kräfte und garantiert eine effektive Oppositionsarbeit.

Der Bundesrat, Art. 50 – 53 GG

Der Bundesrat ist das Vertretungsorgan der Bundesländer und besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen. Er stellt keine zweite Kammer neben dem Bundestag dar. Die Anzahl der Mitglieder des Bundeslandes bestimmt sich nach der Einwohnerzahl und schwankt zwischen 3 und 6. Der/die Ministerpräsident*in ist immer Mitglied des Bundesrates. Die Stimmabgabe des Landes bei Abstimmungen muss einheitlich erfolgen, hier besteht kein freies Mandat, wie für Mitglieder des Bundestages. Die Landtagsabgeordneten sind weisungsgebunden an den Willen der demokratisch legitimierten Landesregierung.

Bei einer uneinheitlichen Stimmabgabe zählt nicht die Stimme des Ministerpräsidenten, sondern die Abgabe der Stimme ist ungültig und wird als „Nein“ Stimme gewertet. Nach Art. 76, 77 GG hat der Bundesrat ein Initiativrecht für die Gesetzgebung. Die Mitwirkung des Bundesrates ist erforderlich im Gesetzgebungsprozess. In der Regel handelt es sich um Einspruchsgesetze, wobei ein Einspruch des Bundesrates durch eine qualifizierte Mehrheit im Bundestag zurückgewiesen werden kann. Bei Zustimmungsgesetzen, die so im Gesetz bezeichnet werden müssen, kommt das Gesetz nur mit der Zustimmung des Bundesrates zu Stande.

Der Bundespräsident, Art. 54 – 61 GG

Der Bundespräsident ist zwar das oberste Bundesorgan, hat allerdings nur geringe politische Gestaltungsmöglichkeiten. Vielmehr kommt ihm eine staatsnotarielle Funktion zu, s. Art. 60 GG. Er repräsentiert die Bundesrepublik nach außen. Bei der Regierungsbildung hat er eine stabilisierende und integrierende Wirkung. Der Bundespräsident darf einer Partei angehören, allerdings darf seine Mitgliedschaft nur passiv sein.  Auf seiner to-do Liste stehen Aufgaben wie Gesetze auszufertigen (Art. 82 Abs. 1 GG), das Land beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zu vertreten (Art. 59 Abs. 1 GG), die Bundeskanzlerin und ihre Minister*innen zu ernennen (Art. 63, 64 GG), Begnadigungen durchzuführen (Art. 60 Abs. 2 GG) und eventuell den Bundestag aufzulösen (Art. 63 Abs. 4, 68 Abs. 1 S. 1 GG).

Er wird durch die Bundesversammlung gewählt, die nur für diesen Zweck zusammentritt und sich zur Hälfte aus Mitgliedern des Bundestages und den Landesparlamenten zusammensetzte, Art. 54 GG. Der Bundespräsident muss mindestens 40 Jahre alt sein, bleibt für fünf Jahre im Amt und kann einmal wiedergewählt werden.

Die Bundesregierung, Art. 62 – 69 GG

Die Bundesregierung besteht aktuell aus der Bundeskanzlerin und ihren Ministerinnen und Ministern. Sie ist zum Gemeinwohl verpflichtet. Die Kanzlerin hat dabei die Organisationsgewalt und das materielle Kabinettsbildungsrecht, wobei sie auch die Anzahl und Aufgaben der Ministerien bestimmt. Die Minister*innen werden von der Kanzlerin vorgeschlagen und der Bundespräsident ernennt diese dann. Die Kanzlerinnenwahl erfolgt durch Kanzlermehrheit, also durch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Im ersten Wahlgang erfolgt der Vorschlag durch den Bundespräsidenten. Im zweiten Wahlgang erfolgt der Vorschlag durch den Bundestag. Im dritten Wahlgang genügt dann die einfache Mehrheit zur Wahl einer Kandidatin.

Nach Art. 65 GG ist die Bundesregierung abhängig vom Parlament. Die Kanzlerin hat nach Art. 65 S. 1 GG die Richtlinienkompetenz, das heißt sie bestimmt die Richtung der Regierungsarbeit.

Gemäß Art. 65 S. 2 GG steht den Minister*innen eine Resortkompetenz zu. Sie haben die selbstständige und höchstmögliche Eigenverantwortung im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die Organisationsgewalt über ihr Resort. Der Regierung als Ganzes steht eine Kollegialkompetenz zu, s. Art. 65 S. 3 GG, das heißt, dass alle wichtigen Fragen im gesamten Kabinett entschieden werden.

Das Bundesverfassungsgericht, Art. 92 – 94, 99-100 GG.

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten, die mit jeweils acht Mitgliedern besetzt sind. Die 16 Richter*innen werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Dabei ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht wurde im Jahr 1951 gegründet und soll über die Einhaltung des Grundgesetzes wachen. Es hat das alleinige Monopol, Gesetze als nichtig und verfassungswidrig zu erklären (Normenkontrolle).  Weiterhin kann nur das Bundesverfassungsgericht Parteien als verfassungswidrig erklären. Grundsätzlich kann sich jede*r an das Bundesverfassungsgericht wenden (Verfassungsbeschwerde). Außerdem kann durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag eine Wahlkontrolle durchgeführt werden. Alle Klagearten sind in Art. 93 GG aufgeführt.

Zusammenfassung

Die fünf Staatsorgane stehen nebeneinander und halten sich in einer demokratischen Balance. Das Bundesverfassungsgericht wird oft als Hüter der anderen Organe beschrieben. Dennoch stehen alle Verfassungsorgane auf gleicher Stufe, wobei ihre Aufgaben klar getrennt sind.

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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