Rubrum, Tenor und Tatbestand
Die zivilrechtliche Richterklausur
Wie man eine gute zivilrechtliche Richterklausur bzw. Urteilsklausur schreibt, lässt sich sicherlich nicht innerhalb eines einzigen Beitrags erklären. Allerdings gibt es einige Tipps an denen man sich orientieren kann, um ein paar typischen „Stolpersteinen“ aus dem Weg zu gehen. Dieser Beitrag soll euch eine kleine Hilfestellung hierzu geben, wobei es weniger um spezifische prozessuale oder materiell-rechtliche Probleme gehen soll, sondern vielmehr darum, die Klausur auf ein ordentliches Grundgerüst zu stellen.
1. Das äußere Erscheinungsbild
So ungern es der ein oder andere vielleicht hören wird: das Schriftbild ist wichtig. Sehr wichtig. Eure Klausur kann inhaltlich so gut und richtig sein wie sie will, wenn sie nicht lesbar ist, wird es euch nicht viel nützen. Und wenn der Korrektor nur mit Mühe entziffern kann was ihr da geschrieben habt, dann wird das seine Laune sicherlich nicht gerade anheben. Korrektoren sind auch nur Menschen und lesen – so neutral sie sein mögen – eine leserliche Klausur einfach lieber. Unter hohem Zeitdruck ordentlich zu schreiben ist auch eine Übungssache, also nutzt die Zeit bis zum Examen falls es hieran noch hapert.
Ebenso zum Thema Form und „Optik“ gehört es, Absätze zu machen. Ein Absatz kann als gedankliche Pause dienen und zeigen, dass ihr strukturiert arbeitet und genau wisst, wo ihr in der Klausur gerade seid. Ein blockartiger Fließtext lässt sich schwieriger lesen und wirkt oft auch etwas unstrukturiert. Das lässt sich leicht vermeiden. Auch zu viele Nachträge oder Verweisungen sollten möglichst unterbleiben. Vergisst man einmal etwas im Tatbestand, was man später noch ergänzen möchte ist das kein Problem, jedoch sollten Verweisungen nicht an zu vielen Stellen erfolgen. Auch das wirkt unstrukturiert und nicht gerade souverän.
2. Der Einstieg
Eure Klausur beginnt natürlich mit dem Rubrum. Das ist das Erste, was der Korrektor von eurer Arbeit sieht. Dementsprechend sollte das Rubrum auch nicht aussehen, als hättet ihr es in den letzten 2 Minuten schnell hingeschludert. Gerade hier ist es ärgerlich, Punkte zu verschenken, denn wenn ihr die Formalien beherrscht müsst ihr nur noch die Sachverhaltsangaben abschreiben. Gerade zum Klausureinstieg, um die Nervosität ein bisschen abzulegen und in den „Schreibfluss“ zu kommen, bietet es sich an, das Rubrum (aufmerksam!) zu schreiben. Vergesst hier nicht das Aktenzeichen und das entscheidende Gericht und eventuell eine Bezeichnung als „Schlussurteil“ oder „Vorbehaltsurteil“. In den allermeisten Fällen wird es jedoch schlicht ein „Urteil“ sein. Auch auf die Parteibezeichnungen ist zu achten, beispielsweise wenn die Partei einen gesetzlichen Vertreter hat. Streithelfer werden bei der Partei aufgeführt, wenn sie dem Rechtsstreit tatsächlich beigetreten sind. Reine Streitverkündete werden hingegen nicht aufgeführt.
Einen Betreff zu Beginn anzugeben bietet sich der Übersichtlichkeit halber an, jedoch sollte hier nicht nur eine nichtssagende Floskel gewählt werden. Achtet außerdem darauf, dass es beim Amtsgericht heißt „hat das Amtsgericht XY… durch den Richter am Amtsgericht Z“ und beim Landgericht „hat die X. Zivilkammer des Landgerichts Y durch den Richter am Landgericht Z als Einzelrichter“, beziehungsweise „durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X und die Richter am Landgericht Y und Z“. Im Anschluss solltet ihr im Blick haben, ob das Urteil auf eine mündliche Verhandlung, im schriftlichen Verfahren mit Sachstand vom … (§ 128 II ZPO) oder ohne mündliche Verhandlung, wie beim Versäumnisurteil, ergeht. Den Abschluss des Rubrums bildet der Satz: „für Recht erkannt“.
Haltet euch hier unbedingt an die gängigen Formulierungen und Formalien. Eure Korrektoren haben in ihrem Leben schon so viele Urteile geschrieben, dass jede kleine Abweichung sofort ins Auge springt. Das wird am Ende zwar nicht kriegsentscheidend sein, jedoch fährt es sich hier getreu dem Motto „bekannt, bewährt“ am besten.
3. Der Tenor
Nun zu dem wichtigsten Teil des Urteils: der Tenor. Fehler hier wiegen besonders schwer; unter Umständen wird durch einen nicht vollstreckbaren Tenor das ganze Urteil unbrauchbar. Fragt euch also nach Niederschrift des Tenors noch einmal: könnte ein Gerichtsvollzieher nur mithilfe des Tenors losgehen und aus dem Urteil vollstrecken? Ebenso solltet ihr noch einmal prüfen, ob der Streitgegenstand vollständig erfasst wurde oder ob es noch nicht berücksichtigte Anträge gibt. Genauso darf aber auch nicht mehr enthalten sein, als die Parteien beantragt haben. Wenn Zinsen nicht beantragt wurden, dann gibt es auch keine Zinsen. So sinnvoll euch dies auch erscheinen mag. Nicht zu vergessen ist auch die Klageabweisung im Übrigen. Diese wird besonders relevant, wenn statt einer uneingeschränkten Verurteilung nur eine Zug um Zug Verurteilung stattfindet oder wenn Zinsen nicht ab dem geforderten Tage zuerkannt werden, sondern ab einem späteren Tag. Bei der Kostenentscheidung solltet ihr besondere Konstellationen wie Widerklage, Aufrechnung, Klagerücknahme oder Teilerledigungen im Hinterkopf behalten.
Auch die vorläufige Vollstreckbarkeit sollte nicht vergessen werden. Hilfestellungen findet ihr hierzu beispielsweise im ZPO Kommentar von Thomas Putzo bei den §§ 708 ff. Hier sind Formulierungsbeispiele enthalten, die ihr verwenden könnt.
4. Der Tatbestand
Zu Beginn sollte ein kurzer Einleitungssatz folgen, der prägnant und zutreffend beschreibt, um was es eigentlich geht. Nichtssagende Sätze sollten – wie auch schon beim Betreff – vermieden werden. Eine Untergliederung des Tatbestandes solltet ihr vornehmen, wobei hier in der Regel keine Ziffern vorangestellt werden. Absätze reichen aus, sollten dann aber auch gemacht werden. Eine Untergliederung mit römischen Ziffern bietet sich hingegen beispielsweise im Rahmen der Abhandlung von Klage und Widerklage an.
Das oberste Gebot hier heißt Verständlichkeit und Vollständigkeit. Ihr solltet kurze Hauptsätze bilden und Schachtelsätze vermeiden. Auch Rechtsbegriffe sollten sparsam eingesetzt werden. Zum einen, damit das Textverständnis nicht darunter leidet, zum anderen, weil Beweiswürdigung im Tatbestand noch nichts verloren hat und die meisten Rechtsbegriffe eben schon eine rechtliche Wertung enthalten. Ebenso solltet ihr auf die richtige Zeitform (Imperfekt) achten. Sodann folgt der streitige Klägervortrag, der mit „der Kläger behauptet….“ beginnen sollte. Rechtstatsachen sollten nur wenn es für das Verständnis notwendig ist in den Tatbestand aufgenommen werden. Dies ist dann durch die Formulierung „der Kläger ist der Ansicht“ oder „der Kläger vertritt die Auffassung“ kenntlich zu machen. Nicht schreiben solltet ihr „der Kläger trägt vor“, denn das macht den Eindruck, ihr könntet nicht zwischen Tatsache und Rechtsansicht unterscheiden. Am Ende des Klägervortrags folgen dann die Anträge; zuerst die des Klägers, dann die des Beklagten. Anschließend folgt der streitige Beklagtenvortrag.
Eine Replik ist selten erforderlich, es sei denn, der Beklagte trägt erstmals Einwendungstatsachen in seinem Vortrag vor, auf die der Kläger sodann antwortet.
Im Anschluss solltet ihr noch die salvatorische Klausel einfügen, die im Wesentlichen lautet:
„Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen“.
Sodann schließt sich die Prozessgeschichte an, in welcher auf eine eventuell stattgefundene Beweisaufnahme hingewiesen wird. Ebenso sind hier die Beiziehung von Akten, der Eingang und die Zustellung der Klageschrift und eventuell erfolgte Verweisungen aufzuführen.
Fazit:
In den meisten Fällen werden Rubrum, Tenor und Tatbestand den „einfachen Teil“ der Klausur bilden. Gerade das Abfassen des Tatbestandes ist eine Übungssache, die durch regelmäßiges Klausurschreiben leichter wird. Das Missachten der Formalien fällt hier besonders auf, sodass ihr, wenn ihr den Aufbau einmal gründlich verinnerlicht habt, euch zumindest diese Punkte sichern könnt.
-Jennifer
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