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GewusstReferendariat

Religiöse Symbole in der Klausur

By 24. März 2021Oktober 11th, 2023No Comments

Wenn die Religionsfreiheit an ihre Grenzen stößt

In öffentlich-rechtlichen Klausuren ist das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG ein sehr beliebtes Thema. Dabei geht es meistens um das Tragen oder Aufhängen von religiösen Symbolen. Hierdurch geraten oftmals Grundrechte verschiedener Personen in Konflikt!

 

Art. 4 GG und seine Symbolik

Relevant wird die Einordnung religiöser Symbole bei der Prüfung des Gesetzesvorbehaltes des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG. Einer Ansicht nach ist ein Gesetzesvorbehalt aus Art. 135 Abs. 1 WRV [Weimarer Reichsverfassung] herzuleiten, der auf Grund von Art. 140 GG vollgültiger Bestandteil des Grundgesetzes ist. Andererseits ist im Wortlaut des Art. 4 GG eben kein Gesetzesvorbehalt enthalten und Art. 136 Abs. 3 S. 2 WRV nennt auch nur einen Gesetzesvorbehalt für bestimmte Konstellationen. Nach h.M. ist Art. 4 GG also als schrankenloses Grundrecht anzusehen und es ist nur gegenläufiges Verfassungsgut zu berücksichtigen. Dies ist meistens ein gegenlaufendes Grundrecht.

 

Schulen und Kindergärten

Oft kommt hier Art. 7 Abs. 1 GG in Betracht, zum Beispiel im Falle der Klage einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht (BVerwGE 147, 362). Dabei steht die Schulpflicht, die im staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag normiert ist, gegenläufig zur Glaubensfreiheit. Die widerstreitenden Interessen sind im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen, sodass möglichst alle Verfassungsgüter verwirklicht werden können, außer die individuelle Beeinträchtigung ist besonders intensiv und löst eine glaubensbedingte Gewissensnot gravierenden Maßes aus. Hier wurde angemerkt, dass die Schülerin am Schwimmunterricht mit einer entsprechenden Kleidung wie Haschema oder Burkini teilnehmen könne. Ein Eingriff in die Religionsfreiheit bestehe zwar, da nach einer strengen Auslegung des Korans das Ansehen von (leichtbekleideten) Jungen verboten ist (und das beim Schwimmunterricht wohl unvermeidbar ist), allerdings wiegen die staatlichen Erziehungsziele schwerer. Gerade der Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Gleichberechtigung der Geschlechter und Offenheit sollen gelehrt werden. Art. 4 GG gewährleiste keinen umfassenden Konfrontationsschutz.

Wenn es um das Kopftuch geht, sind verschiedene Positionen vertreten worden:

Ein allgemeines Untersagen des Tragens eines Kopftuches stellt nach dem Bundesverfassungsgericht [BVerfG] einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG dar, denn die Betroffene halte nach ihrem Glaubensverständnis das religiöse Bedeckungsgebot in der Öffentlichkeit für unverzichtbar. In Konflikt kommen hier Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG mit Art. 4 GG.

Die Kindergartenkinder haben aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG eine negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit inne, das heißt die Freiheit, kultische Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Allerdings stellt das BVerfG klar, dass auch hier kein Recht darauf besteht, nicht mit fremden Glaubensbekundungen konfrontiert zu werden, solange sich der Staat diese Aussage nicht zu eigen macht. Eine Kindergärtnerin ist typischerweise keine Beamtin des Staates, sondern tritt nur in staatlich organisiertem Rahmen auf. Das BVerfG sieht daher hier nur die religiös-pluralistische Gesellschaft widergespiegelt. Die negative Glaubensfreiheit werde gar nicht beeinträchtigt, solange die Erzieherinnen nur das äußere Erscheinungsbild an den Tag legen und nicht verbal für ihren Glauben werben. Trotzdem entsteht der Eindruck, von einer gläubigen Muslima erzogen zu werden und durch die Vorbildfunktion von Erzieherinnen könnte sich bereits durch das Tragen des Kopftuches eine Einflussnahme ergeben.

Hier ist auch das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG iVm. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG anzuwenden, woraus die Eltern das Recht zur Kindeserziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht haben, das garantiere aber nicht, von Konfrontation mit anderen religiösen Ansichten verschont zu bleiben.

Am schwersten ist das Neutralitätsgebot zu gewichten, Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 33 Abs. 3 GG, Art. 136 Abs. 1, Abs. 4, Art. 137 Abs. 1 WRV iVm. Art. 140 GG, nachdem der Staat eine weltanschaulich-religiöse Neutralität zu wahren hat. Dabei ist insbesondere die Identifikation mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgeschlossen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] ist dort jedoch strenger und lässt die staatliche Neutralität in einem solchen Umfang hervortreten, als dass das islamische Kopftuch mit der an den Schulen zu wahrender Toleranz und Gleichberechtigung nicht zu vereinbaren sei (EGMR NVwZ 2006, 1389 Leyla Sahin). Das BVerfG sieht das Verbot des Tragens von Kopftüchern in Kindertagesstätten als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG. Die persönliche Religionsausübung gehe vor die staatliche Neutralität. Allerdings kann es eine einfachgesetzliche Regelung des Bundeslandes zum Verbot eines Tragens des Kopftuches geben, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität besteht, um ein Verbot zu rechtfertigen.

Das BVerfG hält ein völliges Zurücktreten der negativen Glaubensfreiheit durch das Verbleiben eines Kreuzes im Klassenzimmer für mit dem Gebot der praktischen Konkordanz unvereinbar (BVerfGE 93, 1 „Kruzifix“). Wird das Kreuz entfernt, kommt die positive Glaubensfreiheit der christlichen Schüler nicht zum Zuge. Art. 4 GG dient jedoch besonders dem Minderheitenschutz und bedingt keine uneingeschränkte Betätigung von Glaubensüberzeugungen in staatlichen Institutionen. Weder die negative noch die positive Glaubensfreiheit dürften pauschal überwiegen. Die Mehrheit des BVerfG sieht wohl die Neutralität der Schule als überwiegend an.

Der EGMR hingegen nennt das Kruzifix nur ein passives Symbol, von dem keine Indoktrinierung ausgehe (EGRM EuGRZ 2011, 677 – Lautsi / Italien). Nach seiner Ansicht sei ein Kreuz im Klassenzimmer nicht geeignet den Schulfrieden zu gefährden und die negative Glaubensfreiheit ausreichend zu beeinträchtigen.

 

Im Gericht

Anders sah es das BVerfG beim Tragen eines Kopftuches einer Rechtsreferendarin (2 BvR 1333/14 v. 14.01.2020). Hier überwiege die staatliche Neutralitätspflicht der Religionsfreiheit. Im Bereich der Justiz übe die Staatsbedienstete im äußeren Gepräge ihrer Amtshandlungen besonderen Einfluss aus. Zu berücksichtigen sei auch die negative Glaubensfreiheit der Verfahrensbeteiligten. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege stehe höher. Anders als in der Schule trete der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich gegenüber. Das religiöse Symbol ist an sich nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der Richterin zu begründen, jedoch kann ein Verbot einfachgesetzlich erlassen werden.

Das Kreuz an einer Kette um den Hals sei laut BVerfG allerdings nicht so auffällig wie ein Kopftuch und damit unproblematisch.

 

Fazit für die Klausur

Bei der Abwägung von Art. 4 GG mit anderen Grundrechten gibt es kein Patentrezept. Man sollte immer auf dem neusten Stand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bleiben und sich merken, dass die Religionsfreiheit ein sehr sensibles Grundrecht ist – sowohl im negativen als auch im positiven Schutzbereich!

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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