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Referendariat

Die erste zivilrechtliche Klausur: Unter etwas anderen Examensbedingungen

By 1. März 2018Oktober 18th, 2023No Comments
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Die erste zivilrechtliche Klausur: Unter etwas anderen Examensbedingungen

Dem juristischen Vorbereitungsdienst schließt sich unmittelbar das Zweite Staatsexamen an beziehungsweise das schriftliche Examen findet regelmäßig bereits am Ende der Anwaltsstation statt. Je nach Bundesland sind acht oder mehr Klausuren zu schreiben. In Hessen müssen jedenfalls insgesamt vier zivilrechtliche Klausuren geschrieben werden, dabei üblicherweise ein Urteil (Z I), eine Klausur rund um das Zwangsvollstreckungsrecht (Z II) eine Anwaltsklausur (Klageerwiderung, Gutachten für eine Mandantenempfehlung oder selten Kautelarklausur – Z III) sowie eine Klausur rund um das Arbeitsrecht oder das Wirtschaftsrecht (Z IV). Nach der Zivilrechtsstation sollte ein jeder Rechtsreferendar in der Lage sein, zumindest die Z I-Klausur erfolgreich absolvieren zu können, insbesondere da das Anfertigen von Urteilen auch einen wesentlichen Teil der Einzelausbildung einnimmt. Zur Überprüfung, ob insoweit auch tatsächlich ausreichend Kenntnisse bei den Referendaren vorhanden sind, werden im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft für gewöhnlich Probeklausuren unter Examensbedingungen geschrieben, die auch entsprechend benotet werden und wobei die bessere Klausur in das Stationsabschlusszeugnis mit einfließt.

Bei mir war der Ablauf der ersten Probeklausur jedoch alles andere als gewöhnlich:

Die Qual der Wahl: Die erste eigene Beweisaufnahme vs. zivilrechtliche Klausur

Nach unseren Einführungswochen in der Zivilrechtsstation wurde uns eine Übersicht über die Termine und Themen der Regelarbeitsgemeinschaft (im Folgenden bloß AG) ausgeteilt. Dort waren die beiden Probeklausuren bereits eingetragen. Unsere AG ist immer montags, die erste Klausur sollte jedoch an einem Freitag geschrieben werden. Freitags ist allerdings auch der Sitzungstag meiner Einzelausbilderin. Da sie jedoch nur eine ¼-Stelle als Zivilrichterin (und eine ¾-Stelle als Strafrichterin) besetzt, hoffte ich zunächst, dass ich keine Kollision zwischen Klausur und Sitzung zu befürchten haben würde, insbesondere, da meine Einzelausbilderin aufgrund ihrer Stelle regelmäßig nur alle zwei Wochen Sitzungen hat. Doch es kam wie es kommen musste: von den wenigen Sitzungen, die ich begleiten durfte, war der Tag der Klausur ausgerechnet der Tag, an dem aller Voraussicht nach die einzige Möglichkeit für mich sein würde, eine Beweisaufnahme selbst zu führen. Nun hatte ich also die Qual der Wahl: die erste eigene Beweisaufnahme, eine durchaus besondere Erfahrung, die mir für das Examen an sich jedoch herzlich wenig bringt, oder meine erste Klausur, die, wenngleich auch nur minimal, bereits jetzt schon einen Lerneffekt für das Zweite Staatsexamen schafft.

Wieso aber entscheiden, wenn doch gegebenenfalls beides möglich ist? Nach einer Rücksprache mit der AG-Leiterin sowie meiner Einzelausbilderin durfte ich die Klausur zugunsten der Beweisaufnahme, die schließlich doch gänzlich anders gelaufen ist, wie zunächst geplant, zur Bearbeitung mit nach Hause nehmen.

Die Klausur und die Examensbedingungen der etwas anderen Art

Die Examensbedingungen sehen vor, dass die Klausur binnen fünf Stunden – von 9 bis 14 Uhr – unter Aufsicht angefertigt wird, wobei ein Rückgriff lediglich auf ein paar wenige Kommentare möglich ist sowie nur bestimmte Gesetzestexte zulässig sind.

Ich habe die Klausur am darauffolgenden Sonntag geschrieben und dabei die ersten Abweichungen von den Examensbedingungen vorgenommen: ich habe ausgeschlafen und die Klausur sodann vom gewohnten heimischen Arbeitsplatz aus geschrieben. Im Übrigen habe ich die Examensbedingungen eingehalten, insbesondere mich an die zeitlichen Vorgaben und die Einschränkungen von Gesetzen und Kommentaren gehalten.

Nicht nur das Arbeitsumfeld war entspannt, sondern auch die Klausur selbst: inhaltlich ging es schon wieder um Hunde, materiell-rechtlich also um § 833 BGB – ein altbekanntes Thema, mit dem ich mich bereits zweimal im Rahmen der Aktenvorträge bei meiner Einzelausbilderin auseinandersetzen durfte. Dementsprechend hatte ich zumindest insoweit einen Vorteil. Der Ersatz von Schockschäden wurde aber in der AG ordentlich besprochen, über die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments wusste ich noch ausreichend aus der Zeit der Ersten Juristischen Prüfung.

Prozessual musste ich mich hingegen zum Teil auf Neuland begeben: die eine Beklagte, erkannte zunächst (ohne materiell-rechtlichen Grund) einen Teil der Klage gegen sie an, wollte zusätzlich als Streithelferin dem Streit auf Seiten des Klägers beitreten (sog. Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO). Fälschlicherweise habe ich die Zulässigkeit der Nebenintervention abgelehnt, nach herrschender Meinung wäre sie im hiesigen Fall wohl aber zulässig gewesen. Hierüber wäre auch im Rahmen eines sog. Zwischenurteils zu entscheiden gewesen, ich entschied hingegen im Endurteil. Immerhin war das Anerkenntnisurteil kein wirkliches Problem.

Nach knapp fünf Stunden war das Urteil geschrieben. Vom Gefühl her habe ich meine Leistung als zumindest „befriedigend“ eingeschätzt, es stellte sich jedoch heraus, dass sie sogar „gut“ war, obwohl ich die Nebenintervention, wenngleich auch nicht richtig, aber zumindest mit einer halbwegs ordentlichen Begründung, abgelehnt habe.

Fazit: Das Quäntchen Glück macht den Unterschied

Es ist sicherlich ein kleiner Luxus, wenn man die Probeklausur zu Hause schreiben darf. Dass hierin allerdings der Grund dafür liegt, dass ich bei der Klausur recht gut abgeschnitten habe, mag ich jedoch sehr bezweifeln. Klar mag der Kopf nach dem Ausschlafen ausgeruhter sein, dies ändert jedoch nichts daran, dass ich thematisch Glück hatte. Glück alleine hilft zwar nur in den seltensten Fällen, dennoch kann Glück dann entscheidend sein, wenn es um die inhaltliche Komponente der Klausur geht oder bei dem allseits beliebten Korrektorenroulette – wobei vorliegend sicherlich auch davon ausgegangen werden kann, dass unsere AG-Leiterin die Klausuren wohlwollender bewertet hat.

Ein richtiges Feedback zu meinem zivilrechtlichen Wissen wird wohl letztlich der vom Landgericht Wiesbaden angebotene Klausurenkurs geben können, bei dem nicht nur sämtliche Examensbedingungen eingehalten werden, sondern bei dem die Korrektoren auch nicht wissen, wer die Klausur nun geschrieben hat und wie weit sich der Bearbeiter der Klausur im juristischen Vorbereitungsdienst befindet, mithin die Klausur sicherlich strenger bewerten wird.

– Sebastian Klingenberg, Referendar und Doktorand aus Hessen

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Beitragsautor:

Sebastian M. Klingenberg

Sebastian M. Klingenberg

Redaktionsleiter bei JurCase
Rechtsassessor, Promotionsstudent, Freiberufler

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