EXAMENSRELEVANTGEWUSST

Rechtsprechung des Monats Juli 2026: Fristbeginn bei öffentlicher Bekanntmachung und Einzelzustellung

gewusst rechtssprechnung des Monats Alpmann Schmidt

BayVGH, Urt. v. 21.01.2026 – 1 B 25.812 (BeckRS 2026, 6530)

Schwerpunkte: §§ 74, 60 VwGO; LBauO

In Kooperation mit Alpmann Schmidt präsentieren wir die Rechtsprechung des Monats. Hierbei handelt es sich um Rechtsprechung, die dir von erfahrenen Praktiker:innen vorgestellt wird. Zusätzlich bieten dir diese Fälle die Möglichkeit, das Schreiben von Assessorklausuren zu üben. Hast du es #GEWUSST?

Fall

Eine Initiative von 30 Nachbarn wendet sich gegen ein Großbauvorhaben. Das Bauamt machte die Ausfertigung der dem beigeladenen Bauherrn gleichwohl erteilten Baugenehmigung formal ordnungsgemäß im Amtsblatt vom 15.04. 2026 öffentlich bekannt. Am 20.04.2026 erläuterte das Bauamt der Kl., einer der Nachbarn, die öffentliche Bekanntmachung. Auf Bitten der Kl. stellte das Bauamt ihr trotzdem eine weitere Ausfertigung der Baugenehmigung unter Verweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung am 04.05.2026 mit Zustellungsurkunde zu. Die anwaltlich vertretene Kl. hat am 27.05.2026 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Das beklagte Bauamt und der Beigeladene beantragen Klageabweisung.

Entwerfen Sie das Urteil (Hauptsache- und Kostentenor, Entscheidungsgründe).

Hinweise:

  1. Die Baugenehmigung verstößt gegen Normen, die auch die Kl. schützen.
  2. Es ist kein Widerspruch statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO).

66 LBauO – Beteiligung des Nachbarn

(2) 4Bei mehr als 20 Nachbarn kann die Zustellung der Ausfertigung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; …. 5Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.

Leitsätze

  1. Wird ein Bescheid mehrmals bekannt gegeben, löst die zeitlich erste wirksame Bekanntgabe die Klagefrist aus.
  2. Das gilt auch, wenn ein VA wirksam öffentlich bekannt gemacht und einem Betroffenen danach zusätzlich individuell zugestellt worden ist.
  3. Ein evtl. Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der Individualbekanntgabe kann nur im Rahmen der Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist berücksichtigt werden.

Lösung

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kl. trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

1. Die Kl. hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO versäumt. Danach beginnt die Klagefrist wenn – wie hier – kein Widerspruch statthaft ist, mit der Bekanntgabe des VA. Die Baugenehmigung wurde am 15.04.2026 bekanntgegeben, § 41 VwVfG. Die öffentliche Bekanntgabe war wirksam, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 S. 4 erfüllt waren.

„[18] … Mit dem Bekanntmachungstag gilt gemäß § 66 Abs. 2 S. 5 [LBauO] die (förmliche) Zustellung und damit auch die (nicht förmliche) Bekanntgabe im Sinn des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO als bewirkt.“

Die Klagefrist begann am Folgetag, also am 16.04.2026, zu laufen und endete mit dem Ablauf des 15.05.2026 (Freitag/Werktag), § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die Rechtsbehelfsbelehrung war ordnungegemäß (§ 58 VwGO). Die Kl. hat erst am 27.05.2026 Klage erhoben.

2. Die Klagefrist wird nicht erstmals oder erneut dadurch ausgelöst, dass der Bekl. der Kl. eine (eigene) Ausfertigung der Baugenehmigung am 04.05.2026 förmlich zugestellt hat.

a) Nach h.M. unter Führung des BVerwG gilt:

„[19] … Bei Mehrfachzustellungen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ersten Zustellung abzustellen – eine nochmalige Bekanntmachung kann bei wirksam ausgelöster Klagefrist keine neue Frist in Lauf setzen.“

Könnte die Behörde die Klagefrist durch erneute Bekanntgabe des Bescheids wieder/neu in Lauf setzen, würde sie bei bereits bestandskräftig gewordenen VAen faktisch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewähren.

„[19] … Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist fällt nach § 60 Abs. 4 VwGO jedoch in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.“

Zwar war die Baugenehmigung zum Zeitpunkt der individuellen Zustellung an die Kl. noch nicht bestandskräftig. Das ändert aber nichts daran, dass die Klagefrist bereits lief …

„[19] … weil die Erwägung, eine nochmalige Zustellung könne die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung eines … Bescheides nicht beseitigen, ohne Weiteres übertragbar ist.“

b) Das Gericht folgt nicht der in der Literatur vertretenen Ansicht, die individuelle Bekanntgabe sei maßgeblich. Das folgt aus einer Auslegung von § 66 Abs. 2 S. 4 und 5 LBauO.

„[20] … Im Wortlaut dieser Regelung finden sich – ebenso wenig wie in § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO – keine Anhaltspunkte dafür, zwischen unterschiedlichen Arten der Zustellung zu unterscheiden. Vielmehr spricht die Formulierung, die Zustellung gelte mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung als bewirkt, gegen eine solche Differenzierung.“

Hierfür sprechen auch der Sinn und Zweck der Norm.

„[20] … Das Gesetz will bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Zustellungsfolgen zum Bekanntmachungszeitpunkt eintreten lassen, zu denen vor allem die fristauslösende Wirkung gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO gegenüber den Nachbarn … zählt.“

Zwar kann eine Individualbekanntmachung durchaus besonderes Vertrauen beim Adressaten begründen. Systematisch ist dieses aber nicht bei der Bekanntgabe, sondern im Rahmen der Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO zu berücksichtigen.

„[20] … Daher bestehen auch aus rechtsstaatlichen Gründen keine Bedenken dagegen, dass der Fristlauf für einen betroffenen Kläger mit der ersten wirksamen Bekanntgabe bzw. Zustellung in Gang gesetzt wird. Umgekehrt wäre es im Hinblick auf den Vertrauensschutz für den durch einen Verwaltungsakt Begünstigten – hier für den Beigel. als Bauherr – bedenklich, wenn durch weitere behördliche Zustellungen die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO verlängert oder sogar die Bestandskraft durchbrochen werden könnte, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage (vgl. etwa §§ 48 ff. [VwVfG]) besteht.“

3. Wiedereinsetzungsgründe i.S.d. § 60 VwGO sind nicht erkennbar.

„[24] … Allein der Umstand, dass im Nachgang zur öffentlichen Zustellung eine weitere Zustellung der Baugenehmigung mittels Postzustellungsurkunde … – unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung – erfolgte … , genügt nicht, um die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung annehmen zu können.“

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, weil der Beigeladene durch Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Diese Rechtsprechung wurde für dich von VRVG Dr. Martin Stuttmann aufbereitet.

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Beitragsautor:

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt ist ein juristischer Fachverlag, der zudem juristische Lehrgänge und Repetitorien anbietet. In Kooperation mit JurCase präsentiert Alpmann Schmidt bei uns monatlich eine Rechtsprechung des Monats. Mehr Informationen zu Alpmann Schmidt gibt es hier.

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