
Aufbereitete Fälle bekannt aus ASSESSOR Juris
In Kooperation mit der Kanzlei HLB Schumacher Hallermann präsentieren wir dir die aus unserem Leitfaden Assessor Juris bekannten examensrelevanten Fälle. Diese werden unter der Supervision von Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann sowie mit Unterstützung seines Teams aus qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und Referendar:innen für dich und deine Fallbearbeitung ausformuliert bzw. bearbeitet.
Der Verfasser dieses Beitrags ist Julian Albrecht, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann.
Es geht um ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 11.07.2022 – 1 OLG 2 Ss 7/22.
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Hinweis vom HLB-Team:
Wen die Unsicherheit quält, welche Tatbestände aus dem StGB denn nun am wahrscheinlichsten in der eigenen Examensklausur abgefragt werden, dem sei ein Blick in die Examensstatistiken der Uni Köln ans Herz gelegt [Anm. der JurCase-Redaktion: Es geht hierbei um das Erste Staatsexamen.]
Wenig überraschend wird der Allgemeine Teil des Strafrechts ausnahmslos jedem Examenskandidaten begegnen: Insbesondere die Bereiche „Täterschaft & Teilnahme“, „Irrtümer“ sowie der „Versuch“ sind beliebter Prüfungsstoff. Ebenso sicher sollten konkurrenzrechtliche Fragestellungen beherrscht werden, da sie entscheidend für die Prüfungsreihenfolge und Klausurtaktik sind. Den zweithäufigsten Themenkomplex stellen sodann bereits die Eigentums- und Vermögensdelikte: Unter ihnen kommen der Diebstahl (§ 242 ff. StGB) sowie der Betrug (§ 263 StGB) am häufigsten vor (inklusive der bekannten Abgrenzungen in 3-Personen-Verhältnissen).
Dieser Empirie tragen wir mit unserer […] Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urt. v. 11.07.2022 – 1 OLG 2 Ss 7/22) Rechnung. Wie der Käse die Maus in die Mausefalle lockt, so lockt diese Entscheidung die Prüflinge in den Examensfall: Ein Verkehrsunfall, ein Diebstahl, ein Dienstwaffenträger, eine Irrtumsproblematik, Bezüge zur aktuellsten BVerfG-Rechtsprechung – alles ist dabei. Im Kern geht es um die Frage, ob sich ein Polizeibeamter des Diebstahls mit Waffen in einem besonders schweren Fall nach §§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Alt. 1, 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB schuldig gemacht hat, indem er die zuvor im Zuge eines Verkehrsunfalls aus einem Kühllaster gefallenen und ungenießbar zu werden drohenden Käselaibe zwecks Verzehr in seinen Kofferraum räumte und mit sich nahm – die geladene Waffe im Holster.
Die Hintergründe zur Entscheidung
Nach den Feststellungen des Tatgerichts, dem LG Frankenthal (Pfalz), verunfallte auf einer Autobahn ein LKW, der über tausend Kartons Käse zu je 20 kg in einem Kühlcontainer geladen hatte. Durch den Unfall brach der Kühlcontainer auf und einige Käsekartons fielen auf die Fahrbahn. Der verletzte Fahrer wurde ins Krankenhaus gebracht, während die Polizei die Unfallstelle sicherte.
Nachdem die Sicherungsmaßnahmen abgeschlossen waren, fuhr der Angeklagte A, ein Polizeibeamter der Autobahnpolizei, der auch zweifelsfrei als solcher zu erkennen war, mit einer Kollegin in einem Polizeitransporter zur Unfallstelle. Auf sein Geheiß hin reichte ihm ein Mitarbeiter des mit der Bergung beauftragten Unternehmens sechs der Käsekartons, die sich noch in dem Container befanden. Sie waren unbeschädigt und wiesen einen Gesamtwert von 369,- EUR auf. Während der gesamten Zeitspanne trug der Angeklagte seine geladene Dienstwaffe am Halfter. Zwei der Kartons stellte A seinen Kollegen im gemeinsamen Pausenraum zur Verfügung; einen Karton überließ er der Kollegin. Der Verbleib der restlichen Kartons konnte nicht aufgeklärt werden. Am Tag nach dem Unfall wurde die verbliebene Ware begutachtet. Eine Woche nach dem Unfall verfügte die Eigentümerin die Vernichtung des beschädigten Käses, während sie einen unbeschädigten Teil noch veräußern konnte.
Dem A war bewusst, dass der Käse noch im Eigentum eines anderen stand, als er ihn mitnahm. Er wusste auch, dass Transportgut verunfallter LKW üblicherweise durch einen Havariekommissar geprüft wird. Dieser gibt dann eine Empfehlung hinsichtlich der weiteren Verwendung an den Eigentümer ab. A wusste, dass eine solche Freigabe noch nicht erfolgt war, als er die Kartons abtransportiert hat. Nach den zum Vorstellungsbild des A getroffenen Feststellungen des Landgerichts war er allerdings davon überzeugt, dass die Rechtsgutinhaberin kein Interesse mehr an der Ware habe und einer hypothetischen Anfrage der Ansichnahme sicher zustimmen würde, weil die Kühlkette unterbrochen wurde, das Wetter warm war und Käse verderblich ist. Eine löchrige Argumentation, wie sich zeigen sollte.
Die Entscheidung
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) sprach den Angeklagten entgegen dem amtsgerichtlichen Urteil vom Vorwurf des Diebstahls mit Waffen frei (bitte lies § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Er habe einem Erlaubnistatbestandsirrtum (im Folgenden auch „ETBI“) unterlegen, weil er vom mutmaßlichen Einverständnis der Rechtsgutsinhaberin ausgegangen sei und handelte daher ohne Vorsatz (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).
Das OLG Zweibrücken hat nun entschieden, dass diese Annahme durch die Feststellungen des Landgerichts zum Vorstellungsbild des A nicht hinreichend belegt wurden. Das Urteil des Landgerichts wurde daher aufgehoben und ihm die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
I. Prüfungsmaßstab
In einer Revisionsentscheidung prüft das zuständige Gericht gem. § 337 Abs. 1 StPO lediglich, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (Abs. 2). Es handelt sich um ein rein schriftliches Verfahren. Eine erneute Beweisaufnahme findet nicht statt. Durch die Revision können sowohl Verfahrensfehler (vgl. insb. die in § 338 StPO aufgeführten absoluten Revisionsgründe) als auch die möglicherweise falsche Anwendung sachlichen Rechts gerügt werden. Letzteres war vorliegend gegenständlich.
II. Tatbestand
Auch wenn der objektive Tatbestand in der Revisionsentscheidung keine Rolle spielte und die Prüfung erfahrene Jurastudierende nicht vor unüberwindbare Herausforderungen stellt, ist er doch als Klausurfall nicht uninteressant. Es bedarf sowohl einer Abgrenzung des Trickdiebstahls zum Betrug als auch einer kurzen Diskussion einer teleologischen Reduktion für Berufswaffenträger im Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 S. 1 lit. a Var. 1 StGB.
1. Abgrenzung Trickdiebstahl und Sachbetrug
Bei den Käsekartons handelt es sich um fremde, bewegliche Sachen. Denn die Eigentümerin der Ware hat ihre Rechte an der Ware weder aufgegeben noch in sonstiger Weise verloren. Schließlich war der angetroffene Mitarbeiter mit der Bergung der Ware, nicht mit deren Entsorgung beauftragt (vgl. insoweit etwa Dießner, FD-StrafR 2022, 451338). Zudem bezog sich das Herausgabeverlangen des A auf Kartons, die sich noch im Kühlcontainer befanden. Sie waren auch noch im Gewahrsam der Geschädigten, als A mit seiner Kollegin mit dem Polizeitransporter bei der Unfallstelle vorfuhr.
Dieser Gewahrsam müsste gebrochen worden, mithin gegen den Willen des Berechtigten aufgehoben worden sein.
Das ist keine triviale Frage: Zunächst übte der Fahrer der Käseproduzentin (Mit-)Gewahrsam aus. Mit dessen Krankenhauseinlieferung übernahm jedenfalls der Mitarbeiter des Bergungsunternehmens die tatsächliche Sachherrschaft über die Kartons, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen. Dieser überreichte zum guten Schluss auf dessen Ersuchen hin dem A die Kartons . Hierin könnte ein tatbestandsausschließendes Einverständnis zu sehen sein. Dann läge kein Diebstahl vor und es wäre ein Sachbetrug zu prüfen. An dieser Stelle ist jedoch entscheidend, dass A in einem Polizeitransporter vorfuhr und zudem voll uniformiert war. Der Mitarbeiter des Bergungsunternehmens sah sich auf das Herausgabegesuch des Uniformierten vermeintlich zwingender staatlicher Gewalt ausgesetzt, weshalb es bei seinem Einverständnis an der inneren Freiwilligkeit fehlte (er dachte, er habe keine andere Wahl). Er ging davon aus, dass er an der Entziehung der Sache nichts ändern könne, egal wie er sich verhielte. Trotz des äußeren Erscheinungsbildes eines Weggebens, fand hier daher ein Gewahrsamsbruch statt. Durch das Verstauen der Kartons im Auto wurde dann neuer Gewahrsam begründet.
2. Berufswaffenträger
Das Vorliegen des objektiven Tatbestands des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Var. 1 StGB kann in der Klausur relativ zügig festgestellt werden. Denn mit der geladenen Dienstwaffe führt der Angeklagte bei dem Geschehen bewusst einsatz- und gebrauchsbereit sogar eine Waffe im technischen Sinne bei sich. Der Streit um den Begriff des anderen gefährlichen Werkzeuges kann dahinstehen.
Kurz zu problematisieren ist jedoch, ob § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Var. 1 StGB für Berufswaffenträger teleologisch zu reduzieren ist und dann nicht vorliegt, wenn der Täter die Waffe allein aus dienstlichen Gründen und ohne jeglichen Bezug zum Diebstahl mitgeführt hat (Wachmänner, Polizeibeamte). Danach läge die Qualifikation hier nicht vor, weil sich keine Angaben in den Feststellungen zu einem Verwendungsvorbehalt der Waffe finden. Vertreter dieser Ansicht argumentieren mit einer verfassungsrechtlich bedenklichen Unproportionalität von Schuld und Strafe angesichts der hohen Freiheitsstrafe von nicht unter sechs Monaten. Allerdings bietet der Wortlaut keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen legal und illegal getragenen Waffen. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Berufswaffenträger ihre Dienstwaffe besonnener oder seltener benutzen würden. Im Gegenteil kann man argumentieren, dass sie sogar besonders geübt im Einsatz von Waffen sind und daher weniger Hemmungen haben und zugleich schwerere Folgen bei ihrem Einsatz bewirken würden. Somit trägt der gesetzgeberische Grund für die Strafschärfung für sie genauso: die latent bestehende gesteigerte Gefährlichkeit der Situation aufgrund der Einsatzbereitschaft einer Waffe.
Aus diesen Gründen lehnt auch die h.M. eine solche Tatbestandseinschränkung ab.
III. Erlaubnistatbestandsirrtum
Knackpunkt der Entscheidung ist, ob der A einem ETBI unterlag, der nach Auffassung der Rspr. analog § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zum Vorsatzausschluss führt. Das Landgericht hatte einen solchen Irrtum in Gestalt einer mutmaßlichen Einwilligung angenommen. Für das OLG trugen die Feststellungen der Vorinstanz diese Annahme hingegen nicht. Welche Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters erforderlich sind, um einen vorsatzausschließenden ETBI anzunehmen, ist Kern der vorliegenden Revisionsentscheidung.
Während die Gerichte sich auf diese Subsumtionsfrage konzentrieren konnten, müssen Studierende daran anschließend noch den klassischen Streit um die Rechtsfolgen eines ETBIs entscheiden. Wo das Problem im Prüfungsaufbau der Klausur anzusiedeln ist, ist Geschmackssache. Der Übersichtlichkeit halber und um keiner der Rechtsansichten allein durch den Standort von vorneherein den Vorzug zu geben, bietet es sich an, die Frage in einen eigenen Punkt nach der Rechtswidrigkeit auszugliedern.
Das Landgericht hielt die Aussage des Betroffenen, dass er angenommen habe, die Rechtsgutsinhaberin hätte der Mitnahme des Käses durch ihn zugestimmt, wäre ein rechtzeitiges Befragen möglich gewesen, für überzeugend und nachvollziehbar. Der Angeklagte begründete die Annahme mit einem mangelnden Interesse der Rechtsgutsinhaberin an der Ware aufgrund des drohenden raschen Verderbs des Käses bei warmen Wetter (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. 9).
Das OLG impliziert in seiner Entscheidung, dass es für die Annahme eines vorsatzausschließenden ETBIs durchaus reicht, wenn feststeht, dass ein Angeklagter von einer freien Verfügbarkeit über die Sache wegen einem mangelnden Interesse der Rechtsgutsinhaberin ausgehe. Indes habe das Landgericht genau diese Feststellung hier nicht tragfähig begründet:
Unerheblich für das Interesse an der Sache sei zunächst der wirtschaftlich geringe Wert des havarierten Käses. In Bezugnahme der zum „Containern“ ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insoweit: BVerfG, Beschl. v. 05.08.2020 – 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19, NJW 2020, 2953, Rn. 40) betont das Gericht, dass es hierauf im Rahmen von § 242 StGB nicht ankomme; die Norm schütze auch wirtschaftlich wertlose Sachen. Ein Interesse des Rechtsinhabers, selbst über die Verwendung von wirtschaftlich – und sogar emotional – wertlosen Sachen zu entscheiden, könne sich beispielsweise aus der Verpflichtung ergeben, Verkehrssicherungspflichten einhalten zu müssen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. 11). Die Ausführungen überzeugen, überraschen allerdings auch, da die Käsekartons hier einen nicht ganz unerheblichen wirtschaftlichen Wert aufwiesen (326,- EUR).
Entscheidend aber sind die dann folgenden Ausführungen des OLG (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. 12). Dem Angeklagten sei nach den Feststellungen des Landgerichts die Existenz und die wesentliche Funktion eines Havariekommissars bekannt gewesen. Er wusste, dass dieser infolge einer Prüfung eine Empfehlung über die weitere Verwendung bzw. die Vernichtung der Ware abzugeben hatte und somit über das endgültige Schicksal der Käsekartons bescheiden würde. Dies widerspreche aber der Annahme, der Angeklagte sei gleichzeitig davon ausgegangen, dass die Rechtsgutsinhaberin kein Interesse mehr daran haben könne, vor Abschluss der Havarie-Begutachtung gefragt zu werden, ob eine Mitnahme des Käses in Ordnung sei, geschweige denn, dass sie im Fall des Gefragtwerdens sicher zugestimmt hätte. Es seien nämlich verschiedene Gründe denkbar, warum die Rechtsgutsinhaberin ein objektives Interesse daran haben könne, dass die Ware vollständig gesichtet und entsprechend den Empfehlungen des Havariekommissars verwendet werde. Das OLG stellt hier zum einen auf Obliegenheiten gegenüber dem Transportversicherer ab z.B. bzgl. Beweissicherung und Feststellung des Restwertes. Deren Verletzung könne einen Ausfall der Versicherungsleistung bedingen (vgl. § 28 Abs. 2 und 3 VVG). Zum anderen hätten sich Haftungsrisiken ergeben können, wenn Teile der Ware unkontrolliert in den Verkehr geraten wäre. Das OLG belässt es bei dieser allgemeinen Aussage, meint aber wohl lebensmittelrechtliche Pflichten, die in einer anderen Anmerkung der Entscheidung konkretisiert werden. Erklärt sich ein Lebensmittelunternehmer mit der Ansichnahme von Lebensmitteln durch Dritte einverstanden, handelt es sich lebensmittelrechtlich um ein Inverkehrbringen dieses Lebensmittels. Ein solches ist bei kühlpflichtigen Lebensmitteln nach Unterbrechung der Kühlkette aber nur unter Umständen zulässig, z.B. durch einen Sonderhinweis neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum (vgl. insoweit Roffael/Rochus, LMuR 2023, S. 54 (57)).
Das OLG fasst zusammen, dass die Rechtsgutsinhaberin durch die Einschaltung eines Havariekommissars ihr fortbestehendes Interesse am Verbleib der Ware objektiv deutlich gemacht habe. Da der Angeklagte von der Einschaltung des Kommissars wusste, sei die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von einem mangelnden Interesse der Rechtsgutsinhaberin überzeugt gewesen, nicht widerspruchsfrei und tragfähig begründet worden.
Die Revisionsentscheidung schließt an dieser Stelle mit der Rückverweisung an das Landgericht zu erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Handelte es sich um einen abschließenden Sachverhalt in einer Klausur und käme man wie das OLG Zweibrücken zu dem Ergebnis, dass ein ETBI schon gar nicht vorliegt (!), wäre im Anschluss noch zu prüfen, ob A sein Handeln gleichwohl für straffrei gehalten hat. Falls ein solcher Verbotsirrtum (lat. error iuris) unvermeidbar gewesen ist, würde seine Schuld gem. § 17 StGB entfallen.
Das OLG lässt sich hierzu nicht aus. Von einer Unvermeidbarkeit ist aber wohl nicht auszugehen. Der BGH legt hier strenge Maßstäbe an. Außerdem stehen dem A als Beamter der Autobahnpolizei besondere Erkenntnisquellen und spezifische Expertise im Umgang mit Havariefällen zur Verfügung. Mithin hat sich A des schweren Diebstals gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Var. 1 StGB strafbar gemacht.
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