
Aufbereitete Fälle bekannt aus Assessor Juris
In Kooperation mit der Kanzlei HLB Schumacher Hallermann präsentieren wir dir die aus unserem Leitfaden Assessor Juris bekannten examensrelevanten Fälle. Diese werden unter der Supervision von Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann sowie mit Unterstützung seines Teams aus qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und Referendar:innen für dich und deine Fallbearbeitung ausformuliert bzw. bearbeitet.
Die Verfasserin dieses Beitrags ist Judith Jacobs, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei HLB Schumacher Hallermann.
Es geht um ein Urteil des OLG Celle vom 05.10.2022 – 14 U 19/22.
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Hinweis vom HLB-Team:
Wenn der Jäger zum Beklagten wird… dann ist es wieder Zeit sich bei heißem Tee und kaltem Wetter unter die Decke gekuschelt der Lektüre unserer #EntscheidungDesMonats zu widmen. Auch im diesem Jahr wollen wir wieder Feingefühl und Spürsinn beweisen, um eine handverlesene Auswahl allmonatiger Entscheidungen zu treffen, die euch im besten Falle in der Examensprüfung [Anm. v. JurCase: Und auch bei uns!] wiederbegegnen werden. Das neue Jahr läuten mit einem eher kuriosen Sachverhalt ein, dem sich das OLG Celle (Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22) gegenüber sah und welcher wie das Duell um das Herz des Deutschen anmutet: Es gilt „Auto gegen Hund“. Und wo ein Auto im Sachverhalt vorkommt sind zwei Dinge sicher: 1. Im Strafrecht gehen bei Autounfällen stets zeitliche Zäsuren mit einher, welche den Bearbeiter veranlassen sollte, das Gutachten in entsprechende Tatkomplexe zu gliedern. 2. Im Zivilrecht – welchem wir uns in Gestalt des Deliktsrechts in diesem Januar widmen wollen – ist mit aller oberster Achtsamkeit auf die §§ 7, 18 StVG und die Besonderheiten rund um die Gefährdungshaftung einzugehen. Hier liegen regelmäßig klassische Problemschwerpunkte in der Diskussion um die Reichweite der Betriebsgefahr eines Autos, das Verhalten des in unseren vorherigen Veröffentlichungen bereits erwähnten „Karlsruher Idealfahrers“ und vielem mehr, sodass die Prüflinge ihre juristischen Erwägungen entsprechend fokussieren sollten.
Die Hintergründe zur Entscheidung
Am 28.04.2017 verletzte sich der Kläger durch einen Biss seines eigenen Rauhaardackels. Der Kläger hatte sich mit seinem Freund (dem Beklagten) an einem zuvor abgesprochenen Ort in seinem gepachteten Jagdgebiet verabredet, um dort einen neuen Hochsitz zu errichten. Der Beklagte sollte die dafür nötigen Materialien mit seinem PKW dorthin bringen, während der Kläger – zusammen mit seinem Dackel – schon vor Ort war. Kläger und Beklagter kennen sich seit Jahren und teilen das gemeinsame Interesse für die Jagd. War es früher der Beklagte, der die Jagden veranstaltete und seinen Jagdgenossen mitnahm, so war es in diesem April 2017 – als Gebietspächter – der Kläger, der den Beklagten ins Grün einlud, wobei beide sich die Vorbereitungstätigkeiten aufteilten.
Als der Beklagte seinen geländegängigen Pick-Up während der Arbeiten an dem Hochsitz umsetzten wollte, übersah er jedoch den Dackel des Klägers und überfuhr ihn mit seinem rechten Vorderrad. Der Dackel lag leblos da, was wiederum sein geschocktes Herrchen veranlasste ihn aufzuheben. Es stellte sich nun heraus, dass das regungslose Tier „nur“ schwer verletzt war. Unfähig zwischen freundlicher und feindlicher Berührung zu unterscheiden, biss es den Kläger sodann tief in das linke Handgelenk. Die Bissverletzung entzündete sich und der Kläger musste operiert werden. Er war bis zum 17.09.2017 arbeitsunfähig und es entstanden ihm Heilbehandlungskosten i.H.v. 11.221,53 €. Zwischen dem 01.05.2017 und dem 09.06.2017 erhielt er Entgeltfortzahlung i.H.v. 2.195,65 €. Die ihm entstandenen Kosten möchte der Kläger nun als Schadensersatz vom Beklagten ersetzt haben.
Die Entscheidung
Das OLG Celle (Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257) bejahte anders als die Vorinstanz (vgl. insoweit LG Lüneburg, Urt. v. 20.12.2021 – 10 O 352/20, BeckRS 2021, 57776) einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG (Gefährdungshaftung). Die Vorschrift setzt voraus, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Rechtsgut (abschließend in der Norm aufgezählt: Leben, Körper, Gesundheit, Sache) verletzt wird und dem Verletzten daraus ein Schaden entsteht. Das Gericht entschied, dass es „der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zuzurechnen [sei], wenn ein von einem Fahrzeug überrollter, aber dennoch überlebender Hund in engem zeitlich-örtlichem Zusammenhang danach seinen Halter beißt“. Es sei dann aber auch die spezifische Tiergefahr des Hundes mit in die Abwägung einzubeziehen. Eine Haftungsprivilegierung nach §§ 140 ff. SGB VII werde in vorliegendem Fall nicht begründet. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.062,92 €. Dies entspricht 75 % des von ihm geltend gemachten Schadens.
I. § 7 Abs. 1 StVG – Verkehrsunfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs
Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet.
Es liegen kein Fall höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG und kein sonstiger Ausschlussgrund vor. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist nicht gegeben.
Voraussetzung dafür, dass der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, ist, dass sich in dem Schaden die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben. Der Unfall muss insbesondere in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn der entstandene Schaden nicht mehr als spezifische Folge der Gefahr anzusehen ist, gegenüber der § 7 Abs. 1 StVG den Verkehr schadlos halten will. Es darf sich auch kein eigenständiger Gefahrenkreis in dem Schaden verwirklicht haben (OLG Celle, a.a.O., Rn. 16 ff.).
Das OLG Celle stellte darauf ab, dass der Hundebiss als schädigendes Ereignis direkt, nachdem der Hund überfahren wurde an demselben Ort, stattfand. Ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang ist damit gegeben (OLG Celle, a.a.O., Rn. 20). Auch ist der Schaden noch als spezifische Folge der Betriebsgefahr des Pick Ups anzusehen: „Der Hund hat – bei lebensnaher Betrachtung – zugebissen, weil er schockbedingt in dieser Ausnahmesituation nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden konnte.“ (OLG Celle, a.a.O., Rn. 21).
Dabei kommt es nach dem OLG Celle nicht darauf an, dass sich der Unfall auf einem Waldweg ereignete (OLG Celle, a.a.O., Rn. 25). Für eine Haftung nach § 7 StVG ist es nicht erforderlich, dass der Unfall im öffentlichem Verkehrsraum stattfindet. Es sind von der Regelung auch Schadensereignisse erfasst, die sich auf nicht öffentlichen Wegen und privaten Anlagen abspielen.
Es lag auch kein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) vor. Ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn der Fahrer sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Lage gekommen wäre. Ein Idealfahrer hätte sich aber vor dem Losfahren versichert, ob der Weg frei ist, ob also der Hund hinreichend Abstand zum Fahrzeug hält.
II. Haftungsabwägung, §§ 17 Abs. 1, 2, 4, 18 Abs. 3 StVG
Nach §§ 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 3 StVG ist bei Verkehrsunfällen zwischen mehreren Kraftfahrzeugen eine Haftungsabwägung zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern bzw. Fahrern vorzunehmen. Zwar hat sich der Unfall hier nicht zwischen zwei Kraftfahrzeugen abgespielt, sodass § 17 StVG grundsätzlich keine Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat aber in § 17 Abs. 4 StVG die Schadensverursachung durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier der durch zwei Kraftfahrzeuge gleichgestellt. Der Hintergrund ist dabei der, dass bei einer Schädigung durch ein Tier nach § 833, 834 BGB genauso eine Gefährdungshaftung besteht, wie bei dem Haltern und Nutzern eines Kraftfahrzeugs nach dem StVG.
1. Ermittlung der Verursachungsbeiträge
Eine Gefährdungshaftung für eine Tiergefahr nach § 833 S. 1 BGB ist hier gegeben. Durch das Beißen des Hundes hat sich eine typische Tiergefahr realisiert. Eine Tiergefahr ist ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres (so Wagner, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg, MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 833 Rn. 15). Insbesondere das Beißen von Hunden stellt grundsätzlich eine solche Tiergefahr dar (so Staudinger, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl. 2021, § 833 Rn. 4.). „Das Tier, das durch das Überfahren durch das Beklagtenfahrzeug in eine konkrete Lebensgefahr gebracht wurde, begegnete dieser Situation mit einem instinkthaften Beißreflex. Das ist Ausdruck tierischer Unberechenbarkeit, die den Grund der Gefährdungshaftung des Halters bildet.“ (OLG Celle, a.a.O., Rn. 28).
Es müssen mithin die Verursachungsbeiträge der Parteien, also die Tiergefahr des Dackels und die Betriebsgefahr des Kfz, gegeneinander abgewogen werden (§ 17 Abs. 4 StVG). Dafür ist zunächst das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrags der Parteien zu bestimmen, wobei nur auf unstreitige oder bewiesene Umstände abgestellt werden darf. Es kommt darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Liegt auf der jeweiligen Seite ein Verschulden vor, wird die Gefahr dadurch erhöht. Dabei ist bei dem Kfz insbesondere auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften und bei dem Tier vor allem auf eine mangelnde Beaufsichtigung oder unzureichende Sicherung abzustellen (so Zeycan, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, StVG § 17 Rn. 76).
Im Streitfall ist weder unstreitig noch bewiesen, dass der Beklagte den Hund des Klägers schuldhaft überfahren hat. Insbesondere kann keine Fahrlässigkeit des Beklagten bewiesen werden, da die dazu erforderlichen Angaben nicht vorliegen: „Es fehlen bereits Feststellungen zu welchem Zeitpunkt der Hund vor das Fahrzeug des Beklagten […] gelaufen ist und ob der Beklagte […] den Hund vor dem Überfahren noch hätte sehen können und müssen bzw. ob er die Möglichkeit zu einer unfallvermeidenden Reaktion gehabt hätte.“ (OLG Celle, a.a.O., Rn. 31).
Auch auf Seiten des Klägers ist ein Verschulden weder nachgewiesen noch unstreitig. Damit ein Verschulden anzunehmen wäre, hätte der Kläger die konkrete Gefahr erkennen und vermeiden können müssen (OLG Celle, a.a.O., Rn. 33). „Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Anspruchsstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte.“ Bezüglich einer solchen Möglichkeit des Klägers, den Unfall zu vermeiden, ist an zwei unterschiedliche Punkte anzuknüpfen. Zunächst ist ein Verschulden des Klägers wegen mangelnder Beaufsichtigung des Hundes, bevor dieser ihn gebissen hat, nicht bewiesen. Fest steht, dass der Hund angeleint war. Inwiefern der Kläger eine Möglichkeit gehabt hätte vor oder nach Anfahren des Beklagtenfahrzeugs, den Unfall zu verhindern, ist unklar (OLG Celle, a.a.O., Rn. 34). Auch in dem anschließenden Hochheben des Hundes durch den Kläger ist keine Sorgfaltspflichtverletzung zu sehen. „Nach den nicht widerlegten Aussagen des Zeugen hielt er den Hund zunächst für tot („die Zunge hing ihm heraus“), nachdem dieser unstreitig vom rechten Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs überfahren worden war und sich nicht mehr bewegte.“ (OLG Celle, a.a.O., Rn. 36). Der Kläger hätte nicht damit rechnen müssen von seinem vermeintlich toten Hund gebissen zu werden, denn es erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich, dass ein kleiner Rauhaardackel einen solchen Unfall nicht überlebt. „Es ist [erg. also] weder bewiesen, dass der [erg. Kläger] im Vorfeld den Beißunfall mitverursacht hat, indem er den Hund nicht ausreichend beaufsichtigt hat, noch dass er den konkreten Beißunfall durch eine sorglose Näherung zu dem gerade überfahrenen Hund herbeigeführt hat.“ (OLG Celle, a.a.O., Rn. 33).
Mit Blick auf die Verursachungsbeiträge ist keiner der Parteien ein Verschulden nachgewiesen. Es bleibt also dabei, dass rein tatsächlich der Beklagte durch das Überfahren des Hundes die erste Ursache für den Unfall gesetzt hat. Zu dem Unfall selbst kam es jedoch erst dadurch, dass der Kläger den Hund aufgehoben hat.
2. Ermittlung der Haftungsquote
Der Senat hat vorliegend eine Haftungsquote von 75:25 zu Lasten des Beklagten für angemessen erachtet (OLG Celle, a.a.O., Rn. 63). Diese Quote beruht auf einer Abwägung der beiderseitigen Gefährdungshaftungen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Beklagte, indem er den Hund des Klägers überfahren hat, die erste Ursache für den Unfall gesetzt hat. „Das Überfahren des Hundes hat unmittelbar dessen tierisches Verhalten beeinflusst. Das daraufhin erfolgte Beißen des Hundes stellt sich daher nur als Reaktion auf das vorherige Überfahren dar.“ (OLG Celle, a.a.O., Rn. 63). Auf der anderen Seite hat sich aber auch die – von dem Kläger zu tragende – Tiergefahr seines Hundes verwirklicht. „Ist – wie vorliegend – das Tier durch einen Unfall unmittelbar betroffen oder sogar (zumindest psychisch) verletzt worden, erhöht sich die einfache Tiergefahr. Ein verletztes Tier bringt durch seine erhöhte tierische Unberechenbarkeit ein größeres Gefahrenpotential mit sich als ein gesundes Tier, was sich vorliegend mit dem reflexhaften Biss in den Arm seines Halters auch ausgewirkt hat.“ (OLG Celle, a.a.O., Rn. 65). Diesbezüglich kommt der Haftungsbeschränkung nach § 840 Abs. 3 BGB, die festlegt, dass eine Haftung wegen einer Tiergefahr hinter einer Verschuldenshaftung eines Dritten zurücktritt, keine Bedeutung zu. Denn hier haften beide Parteien nur aus Gefährdungshaftung, auch den Beklagten trifft – wie oben erörtert – kein Verschulden (OLG Celle, a.a.O., Rn. 67).
III. Keine Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII
Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nach §§ 104 ff. SGB VII scheidet im Ergebnis aus. Gemäß § 105 Abs. 1 s. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn die den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
Sinn dieser Vorschrift ist es, den Betriebsfrieden zu schützen. Es besteht eine Gefahrengemeinschaft derart, dass typischerweise jeder Beteiligte genauso gut zum Schädiger wie zum Geschädigten werden kann (so Ricke, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK, 1.3.2022, SGB VII § 105 Rn. 3).
Allerdings ist der Beklagte offensichtlich nicht betrieblich für den Kläger tätig geworden, da er bei diesem nicht angestellt ist. Der Beklagte ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII wie ein Beschäftigter tätig geworden. Voraussetzung für eine solche arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ist, dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat und so einem Unternehmen dient (1), dass sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (2), dass die Tätigkeit ihrer Art nach von einem Arbeitnehmer erfüllt werden kann (3) und dass sie im konkreten Fall unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erfolgt (4) (so Lilienfeld, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK, 1.7.2017, SGB VII § 2 Rn. 125). Es ist bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen allerdings nicht allein auf die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit, sondern „auf das Gesamtbild der tatsächlichen und beabsichtigten Tätigkeit“ abzustellen (OLG Celle, a.a.O., Rn. 46).Hintergrund dieser Regelung ist, dass Personen wegen ihres fremdnützigen Verhaltens, das die Risikotragung durch das nutznießende Unternehmen rechtfertigt, geschützt werden sollen (so Lilienfeld, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK, 1.7.2017, SGB VII § 2 Rn. 123).
Hier scheitert die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit daran, dass die Tätigkeit des Beklagten jedenfalls nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erfolgte (Voraussetzung Nr. 4). Damit eine Tätigkeit unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erfolgt, muss sie ihrem Gesamtbild nach in ihrer konkreten Ausübung einer Tätigkeit entsprechen, die dem Grunde nach auch von Arbeitnehmern ausgeübt werden kann. Es ist dabei auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen und nicht allein auf die Art der Tätigkeit (so Wietfeld, in: Rolfs/Giesen/Meßl./Udsch., BeckOK SozR, 67. Ed. 1.12.2022, SGB VII § 2 Rn. 226). Eine Tätigkeit ist nicht als arbeitnehmerähnlich einzustufen, wenn sie der Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen dient. „Eine Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ scheidet insoweit aus, wenn das Tätigwerden auf besonderen Verpflichtungen und Rechtsverhältnissen beruht, die ein Arbeitsverhältnis typischerweise ausschließen, wie mitgliedschaftliche, gesellschaftsrechtliche oder familiäre Bindungen. Konkreter schließen Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eines Verletzten und damit den Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII dann aus, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind.“ (OLG Celle, a.a.O., Rn. 48 f.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass allein die Annahme einer solchen „Sonderbeziehung“ nicht zwingend dazu führt, dass eine „Wie-Beschäftigung“ abzulehnen ist. Vielmehr kommt es einerseits auf die „Art (z.B. Freundschaft, Bekanntschaft, Geschäftsbeziehung), Dauer und Ausmaß der persönlichen Beziehung einschließlich der Ausgestaltung wie z.B. in der Vergangenheit geleisteter Hilfen und deren Gegenseitigkeit und andererseits die übernommene Verrichtung nach Art (z.B. Schwierigkeit; Gefährlichkeit), Umfang und Dauer an“ (OLG Celle, a.a.O., Rn. 51). Es kommt also darauf an, ob die Tätigkeit im Einzelfall über das hinausgeht, was grundsätzlich in einem persönlichen Verhältnis dieser Art geleistet wird. Es kommt darüber hinaus auch auf die Gefährlichkeit der Tätigkeit an. „Eine bloße (unversicherte) Gefälligkeitshandlung liegt nicht mehr vor, wenn es sich um eine länger dauernde, anstrengende und zugleich gefährliche Tätigkeit handelt.“ (OLG Celle, a.a.O., Rn. 52).
Der Kläger und der Beklagte sind langjährige Jagdfreunde. Früher hat der Kläger im Revier des Beklagten gejagt und nun jagt der Beklagte im Revier des Klägers. Dabei unterstützt er den Kläger immer wieder bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Jagdrevier. Der Beklagte gibt an er habe dies ohne Kompensation getan und die gemeinsame Arbeit habe ihm Spaß gemacht. Auch verstehe er die Erlaubnis zu jagen nicht als Gegenleistung für seine Hilfe (OLG Celle, a.a.O., Rn. 56 ff.). Zudem handelte es sich bei der konkreten Tätigkeit lediglich darum einige Bretter in den Wald zu transportieren, sie ist also von sehr begrenztem Umfang. Auch war der Materialtransport wirtschaftlich nicht von besonderer Relevanz (OLG Celle, a.a.O., Rn. 59 ff.).
Zusammenfassend liegt somit keine „Wie-Beschäftigung“ vor, sodass eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII ausscheidet.
IV. Rechtsfolgen
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 75% seines geltend gemachten – unstreitigen – Schadens. Er hat außerdem ab Verzugsbeginn (regelmäßig mit erster außergerichtlicher Mahnung, gem. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB spätestens mit Klageerhebung) einen Zinsanspruch und einen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. An dieser Stelle sei auch noch in Erinnerung gerufen, dass der BGH in st.Rspr die Rechtsverfolgungskosten auch nach § 249 BGB, hier dann i.V.m. §§ 7, 18 StVG, als „zur Herstellung erforderlich“ und damit als ersatzfähig einstuft; die Verzugsvoraussetzungen müssen hierfür nicht vorliegen.
Dogmatische Vertiefung
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HLB Schumacher Hallermann ist eine mittelständische Rechtsanwaltskanzlei, die von der steuerzentrierten Rechtsberatung kommt und sich nunmehr intensiv auch auf klassische Rechtsgebiete ausrichtet hat. Besonderes Merkmal: Konsequente Entwicklung spezieller und innovativer Beratungsfelder (Glücksspielbesteuerung, Glücksspielregulierung, eSport). Aus dem Herzen von Münster heraus beraten wir Mandanten persönlich und lösungsorientiert. Dabei ist uns eine offene und ehrliche Kommunikation gegenüber dem Mandanten wichtig.
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