
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2026, Az.: 3 U 127/25
Problem: Keine Realisierung der Tiergefahr
Einordnung: Deliktsrecht, Tierhalterhaftung
In Kooperation mit Jura Intensiv präsentieren wir dir den #examensrelevanten Fall des Monats. Dieser bietet einen Sachverhalt mit Fragestellung, sodass der Fall eigenständig gelöst werden kann. Die hier präsentierten Lösungen enthalten in aller Regel auch weiterführende Hinweise für eine optimale Examensvorbereitung.
Einleitung
Tierärzte leben gefährlich, weil sie unmittelbar den tierspezifischen Gefahren ausgesetzt sind. Ungezählt sind Fälle, in denen der Tierarzt, der eine Kleintierpraxis betreibt, vom frisch geimpften Hund gebissen wurde oder der Tierarzt bei der Untersuchung einer Milchkuh einen Tritt abbekam. Vorausgesetzt § 833 S. 1 BGB ist dem Grunde nach einschlägig, weil sich die tierspezifische Gefahr im Kausalverlauf etwa in einer Körperverletzung realisiert hat, stellt sich die Folgefrage, ob nicht ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegt, das die Haftung durch die Einrede des Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium) gem. § 242 BGB ausschließt. Der BGH hat dies bislang für alle Tierhüter regelmäßig verneint (z.B.: BGH RA 09/2009, 570 = VI ZR 166/08; BGH, RA 05/2014, 235 = VI ZR 372/13) und eine andere Konfliktlösung verfolgt: Analog § 834 BGB müssen die behandelnden Tierärzte, so als wären sie Tierhüter, darlegen, dass sie sich sorgfältig verhalten haben. Falls nicht, wird ihr Anspruch aus Tierhalterhaftung gem. § 254 I BGB reduziert. Bei Geschädigten, die keine Tierhüter sind, muss der Tierhalter das Mitverschulden des Verletzten darlegen und beweisen. Im Fall des OLG Frankfurt ist bereits fraglich, ob § 833 S. 1 BGB überhaupt dem Grunde nach besteht.
Sachverhalt
K ist in einer Tierklinik als angestellte Tierärztin beschäftigt. B war Eigentümer eines Shetlandponys, das er in der Tierklinik wegen einer schweren Kolik vorstellte. Nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher Behandlungsmöglichkeiten sollte das Pony von der Klägerin eingeschläfert werden. Zu diesem Zweck wurde das Pony auf ein Rasenstück vor den Stallungen der Pferdeklinik geführt. Eine Tierarzthelferin hielt das Pony am Halfter. Die Klägerin stand auf der linken Seite des Ponys und verabreichte dort die Injektion in den Venenkatheter. Das Pony senkte plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen K, wobei sie noch in der Lage war, das Volumen von ca. 80 ml Injektionslösung vollständig zu verabreichen. K wurde zu Boden gerissen. Das ca. 250 kg schwere Pony lag tot mit seinem Thorax/Schulterbereich auf dem rechten Bein der K. Diese wurde durch den Unfall am rechten Bein, insbesondere am Knie, Sprunggelenk, Unterschenkel und Knöchel verletzt und ins Krankenhaus gebracht. Dort wurde unter anderem eine Fraktur am Fibulakopf festgestellt sowie eine Randimpression am seitlichen Unterschenkel, außerdem ein stumpfes Trauma am rechten Bein. K litt unter erheblichen Schmerzen und konnte das Bein über mehrere Monate hinweg nicht belasten.
K verlangt von B ein Schmerzensgeld von 10.000 €. Zu Recht?
Leitsatz:
Ein Ponyeigentümer haftet nicht für die Folgen seines während des Sterbeprozesses auf die Tierärztin fallenden Ponys.
Lösung
A. Anspruch aus § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 253 II BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € aus Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 253 II BGB haben.
I. Rechtsgutverletzung
Dann muss K in einem von § 833 S. 1 BGB geschützten Rechtsgut verletzt sein. K erlitt aufgrund der Fraktur eine Körperverletzung. Somit wurde ein geschütztes Rechtsgut verletzt.
II. Halter eines Tieres
B muss Halter eines Tieres sein. Halter eines Tieres ist, wer das Tier auf eigene Rechnung hält, die Nutzungen zieht und die Lasten trägt. Das ist bei B der Fall.
III. Realisierung der Tiergefahr im Kausalverlauf
K muss durch ein Tier verletzt worden sein. Dies erfordert die Realisierung der tierspezifischen Gefahr im Kausalverlauf.
[20] Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, äußert sich eine typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres. (…). Erforderlich ist also eine tierische Eigenwilligkeit (wie z.B. Beißen, Ausschlagen, Stechen, Anspringen, Umrennen, Scheuen, Durchgehen, Losreißen, Ausbrechen u.Ä.). Ein solches typisches Verhalten ist etwa das Packen eines Huhnes durch einen Hund infolge seines Jagdtriebes. Die Tiergefahr verwirklicht sich auch dann, wenn das Tier auf äußere Reize (wie z.B. Geräusche, Schläge, Arzteingriff u.Ä.) reagiert oder wenn das Tier zwar unter menschlicher Leitung steht, aber anders als von der Person gefordert oder beabsichtigt reagiert. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Pferd statt wie befohlen zu galoppieren, plötzlich stehen bleibt und „buckelt“. Dagegen ist ein selbsttätiges Tierverhalten nicht gegeben, wenn das unter menschlicher Leitung stehende Tier nur den Befehlen des Menschen gehorcht. Dann ist allein der Mensch der Handelnde. Die Tierhalterhaftung kommt auch bei einem „natürlichen Verhalten“ des Tieres in Betracht, z.B. bei Schäden durch Ausscheidungen des Tieres (z.B. durch Urinieren des Hundes auf den Teppich eines Dritten) oder durch einen unerwünschten Deckakt z.B. bei einem solchen unter Hunden (…). § 833 BGB ist hingegen unanwendbar, wenn das Tier nur „als tote Masse wirkt“, so z.B., wenn ein Pferd infolge einer Verletzung oder übermäßiger Belastung niederstürzt und einen Menschen durch sein Gewicht erdrückt. (…).
[21] Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht im Streitfall bereits auf Grundlage des klägerischen Vortrags die Verwirklichung einer sog. spezifischen Tiergefahr zu Recht verneint. Im Streitfall ist die Klägerin infolge des Gewichts des niedergegangenen Ponys zu Schaden gekommen, wobei die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung (…) selbst vorgetragen hat, dass das Tier während des Sterbeprozesses umgefallen sei. Kann das Tier nicht mehr aufrecht stehen, weil es hierzu keine Kraft mehr hat und der Tod eintritt, dann wirkt nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten, auf die Umgebung ein. Mithin stellt sich die bei der Klägerin entstandene Verletzung als Schädigung aufgrund der bloßen Körpermasse dar, das Tier hat keine eigene Energie oder Kraft aufgewandt. Die Feststellung des Landgerichts, dass dem Tier keine Freiheit geblieben sei, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen, ist damit ebenso richtig wie die Feststellung, dass das Tier die Bewegung nicht mehr habe steuern können.
[22] Dieser Fall ist auch nicht vergleichbar mit den Sturzfällen, in denen zu Recht die der tierischen Natur entsprechende Eigenbewegung des Tieres als Auslöser gesehen wird (…). Ebenso wenig kann eine Parallele zu den Fällen gezogen werden, in denen das Tier als passives Verkehrshindernis schadensbegründend wirkt. Dort wird die Haftung damit begründet, dass sich Tiere ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Fahrbahn begeben und darauf verweilen. (…). Eine damit vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor, denn das Pony wurde nach dem Vortrag der Klägerin in der Anspruchsbegründung auf ein Rasenstück vor den Stallungen der Pferdeklinik geführt, um es dort niedergehen zu lassen. Sein Standort und seine Position resultierten lediglich daraus, dass es den Direktiven der Klägerin gefolgt ist und beruhten damit nicht auf einem seiner tierischen Natur entsprechenden Verhalten.
[23] Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung erstmals vorgebracht hat, hier müsse nicht der Sterbeprozess selbst eingewirkt haben, sondern es „könne“ auch ein Entziehen des Ponys aus der Situation, wie es durch Flucht, Hinwerfen, Wälzen oder ähnliches geschehen könne, um sich dem Schmerz zu entziehen, vorgelegen haben, handelt es sich eher um eine Spekulation als um den Vortrag einer Tatsache. Für die Richtigkeit dieser These bietet der Inhalt der Akten keine Anhaltspunkte. Überdies fehlt es insoweit bereits an einer prozessual beachtlichen Behauptung der Klägerin. Zwar ist es zulässig, vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Prozess einzuführen, ohne gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu verstoßen. (…). Hierzu ist es jedoch zumindest erforderlich, nicht etwa die Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit einer Tatsache, sondern die Tatsache selbst zu behaupten. (…). Dies hat die Klägerin im Streitfall nicht getan, sondern lediglich eine Möglichkeit in den Raum gestellt.
Folglich hat sich die Tiergefahr nicht im Kausalverlauf realisiert. Somit hat K gegen B keinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 253 II BGB.
Ein häufiger Fehler in Examensklausuren:
Nach § 833 S. 1 BGB fehlt eine Auseinandersetzung mit § 823 BGB. Das kann insbesondere dann, wenn eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Tierhalters vorliegt, gravierende Konsequenzen bei der Benotung haben.
B. Anspruch aus § 823 I BGB
Ein Anspruch aus § 823 I BGB würde voraussetzen, dass die Körperverletzung der K auf einem dem B zurechenbaren, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten beruht. Dies ist nicht ersichtlich.
C. Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB
Eine Fahrlässigkeit des B ist nicht ersichtlich, weshalb auch ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB ausscheidet.
D. Ergebnis
K kann von B kein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € verlangen.
Fazit
Zu den typischen Problemen der Tierhalterhaftung – Einwand des Mitverschuldens gem. § 254 BGB mit oder ohne Beweislastumkehr analog § 834 BGB sowie Einwand des Selbstwiderspruchs gem. § 242 BGB – kam das Gericht nicht mehr, weil schon der haftungsbegründende Tatbestand des § 833 S. 1 BGB nicht erfüllt war. Es fehlte bereits an der Realisierung der tierspezifischen Gefahr im Kausalverlauf.
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