
BGH, Beschluss vom 22.10.2025, Az.: 4 StR 359/25
Problem: Gewahrsam an am Automaten ausgezahltem Geld
Einordnung: Strafrecht BT II / Raub und räuberische Erpressung
In Kooperation mit Jura Intensiv präsentieren wir dir den #examensrelevanten Fall des Monats. Dieser bietet einen Sachverhalt mit Fragestellung, sodass der Fall eigenständig gelöst werden kann. Die hier präsentierten Lösungen enthalten in aller Regel auch weiterführende Hinweise für eine optimale Examensvorbereitung.
Einleitung
Im Rahmen der Prüfungen eines Raubes, § 249 I StGB, befasst sich der BGH mit der Frage, wer Gewahrsam an den Geldscheinen hat, die an einem Geldautomaten ausgezahlt werden, insb. dann, wenn der Berechtigte dazu genötigt wird, das Geld abzuheben.
Sachverhalt (vereinfacht)
Die Angeklagten K und T veranlassten den Geschädigten G dazu, gemeinsam in dessen Pkw zu einer Bankfiliale zu fahren, um dort Bargeld abzuheben. Vor Fahrtantritt und während der Fahrt drohte T dem G unter Vorhalt eines Taschenmessers mit einer 5,5 cm langen Klinge mehrfach, dass er im Widerstandsfalle das Messer gegen ihn einsetzen werde, was K billigte. Am Ziel angekommen betraten K und T mit G die Bankfiliale. T hielt das Messer in der Hand. G leistete den Anweisungen von K und T aufgrund der aufrechterhaltenen Bedrohungslage Folge und führte auf Anweisung des K seine Karte in einen Geldautomaten ein. K wählte den Auszahlungsbetrag von 1.000,- €. Anschließend gab G seine PIN ein und trat einen Schritt zur Seite. Mangels Kontodeckung wurde nur ein Betrag von 850,- € ausgegeben, den K dem Automaten entnahm. Sodann verließen die Angeklagten die Bank und entfernten sich mit dem erbeuteten Geld, um dieses für sich zu verwenden.
Haben K und T sich durch das Mitnehmen des Geldes wegen mittäterschaftlichen Raubes gem. §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht?
Leitsätze der JI-Redaktion:
- Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gesetzt hat.
- Dies gilt selbst dann, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nötigungsopfer ist, denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld „zieht“, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs.
PRÜFUNGSSCHEMA: RAUB, § 249 I StGB
A. Tatbestand
I. Qualifiziertes Nötigungsmittel
II. Fremde bewegliche Sache
III. Wegnahme
IV. Vorsatz bzgl. I. – III.
V. Finalzusammenhang
VI. Absicht rechtswidriger Zueignung
B. Rechtswidrigkeit und Schuld
Lösung
Durch ihr Verhalten im Auto und in der Bankfiliale könnten K und T sich wegen mittäterschaftlichen Raubes gem. §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben.
A. Tatbestand
I. Qualifiziertes Nötigungsmittel
Zumindest T hat damit gedroht, das Messer gegen G einzusetzen, also ist eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegeben. Ob K und T auf G auch körperlich wirkenden Zwang ausgeübt haben, um diesen dazu zu zwingen, im Auto mitzufahren, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, sodass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht vom Vorliegen einer Anwendung von Gewalt gegen eine Person ausgegangen werden kann. Jedoch liegt ein qualifiziertes Nötigungsmittel wegen der Drohung vor.
II. Fremde bewegliche Sache
Die von K und T erbeuteten Geldscheine sind bewegliche Sachen. Sie dürften durch die Auszahlung in das Eigentum des G übergegangen sein. Selbst wenn sie noch im Eigentum der Bank stehen sollten, wären sie aber auf jeden Fall für K und T fremd.
III. Wegnahme
K und T müssten das Geld auch weggenommen haben. Dann müsste zunächst in dem Moment, in dem K die Geldscheine ergriff, fremder Gewahrsam an diesen bestanden haben.
„[5] a) Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gesetzt hat. Denn der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person zu. Dies gilt selbst dann, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nötigungsopfer ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2024, 3 StR 301/24, RA 2025, 104)
[6] b) Der Geschädigte stand, nachdem er den Zahlungsvorgang mittels seiner Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hatte, in unmittelbarer Nähe des Automaten. Er konnte deshalb auf die ausgeworfenen Geldscheine einwirken und hatte damit auch tatsächliche Sachherrschaft. Das wollte er an sich auch. Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld ‚zieht‘, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung ist dieser ihm zuzuordnen, es ist ‚sein‘ Geld. In diese tatsächliche von einem natürlichen Willen getragene Sachherrschaft des Geschädigten brachen die Angeklagten ein.
[7] Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte ausweislich der Feststellungen nach Eingabe der PIN einen Schritt zur Seite trat. Denn das mit Nötigungsmitteln erzwungene Verhalten führte nur zu einer Gewahrsamslockerung, nicht aber zu einer Gewahrsamsübertragung. Vielmehr wurde den Tätern hierdurch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch und damit der eigentlichen vermögensschädigenden Handlung durch das Ansichnehmen des Beutegegenstands eröffnet. (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2023, 6 StR 44/23, NStZ 2023, 351)
[8] Ob darüber hinaus […] in dem Tatgeschehen (auch) der Bruch eines (Mit)Gewahrsams des Geldinstituts an den ausgegebenen Geldscheinen liegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.“ (so BGH, Beschluss vom 12.11.2024, 3 StR 301/24, RA 2025, 104; anders BGH, Beschluss vom 16.11.2017, 2 StR 154/17, RA 2018, 48)
Mit der Auszahlung des Geldes am Automaten hat G somit zumindest Mitgewahrsam an den Geldscheinen erlangt, sodass für K und T fremder Gewahrsam bestand.
Durch das Mitnehmen der Geldscheine haben K und T auch neuen Gewahrsam an diesen begründet.
Diese Gewahrsamsverschiebung müsste auch einen Gewahrsamsbruch darstellen. Nach der sog. Exklusivitäts- oder Verfügungstheorie (vgl. Tübinger Kommentar, StGB, § 253 Rn 3, 8) setzen die Erpressungsdelikte ebenso wie der Betrug eine Vermögensverfügung des Opfers voraus. Da der Raub aber ebenso wie der Diebstahl eine Wegnahme des Täters erfordert, stehen § 249 I StGB und §§ 253 I, 255 StGB ebenso wie § 242 I StGB und § 263 I StGB in einem Exklusivitätsverhältnis. Das Vorliegen eines Gewahrsamsbruchs ist deshalb beim Raub (ebenso wie bei der Abgrenzung von Trickdiebstahl und Sachbetrug) nach der inneren Willensrichtung des Opfers zu prüfen. Eine Wegnahme i.S.v. § 249 I StGB ist dann gegeben, wenn das Opfer seine Mitwirkung nicht für erforderlich hält. Nach der sog. Spezialitätstheorie (vgl. Spezialitätstheorie: BGH, Beschluss vom 24.04.2018, 5 StR 606/17, RA 2018, 557) fordern die Erpressungsdelikte als Opferreaktion nur irgendein Handeln, Dulden oder Unterlassen mit der Folge, dass § 249 I StGB lediglich eine lex specialis im Verhältnis zu §§ 253 I, 255 StGB darstellt. Für das Vorliegen einer Wegnahme bei § 249 I StGB ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich. G war klar, dass nach der Auszahlung des Geldes K und T auch ohne seine Mitwirkung die Geldscheine erlangen konnten, hielt seine Mitwirkung also nicht für erforderlich. Da auch das äußere Erscheinungsbild im vorliegenden Fall das eines Nehmens des K ist, liegt nach beiden Meinungen eine Wegnahme vor (vgl. zu diesem Streit Schumacher/Schweinberger, JURA INTENSIV, Strafrecht BT I, Rn 424 ff.).
IV. Mittäterschaft, § 25 II StGB
K und T handelten auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und haben die Tat arbeitsteilig ausgeführt. Sie hatten beide Tatherrschaft und Täterwillen und haben somit die Tat als Mittäter gem. § 25 II StGB begangen.
V. Vorsatz bzgl. I. bis IV.
K und T handelten mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände.
VI. Finalzusammenhang
K und T haben das qualifizierte Nötigungsmittel eingesetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen, sodass der erforderliche Finalzusammenhang vorliegt.
VII. Absicht rechtswidriger Zueignung
K und T hatten die Absicht, das Geld für sich zu verwerten, dieses also zumindest vorübergehend ihrem Vermögen einzuverleiben; sie haben also mit Aneignungsabsicht gehandelt. Da sie nicht vorhatten, G das Geld zurückzugeben, hatten sie auch Enteignungswillen und haben somit mit Zueignungsabsicht gehandelt. Die von K und T beabsichtigte Zueignung war auch rechtswidrig, da sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf das Geld hatten. K und T hatten auch Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung und haben somit in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt.
B. Rechtswidrigkeit und Schuld
K und T handelten rechtswidrig und schuldhaft.
C. Ergebnis
K und T sind strafbar gem. §§ 249 I, 25 II StGB.
Fazit
Die Gewahrsamsverhältnisse an dem am Automaten ausgezahlten Geld spielen insb. auch für die „Automatenschubser-Fälle“ eine Rolle, in denen der Täter wartet bis das Opfer freiwillig Geld abgehoben hat und dieses dann zur Seite schubst um das Geld zu ergreifen (vgl. zum “Automatenschubsen“: BGH, Beschluss vom 12.11.2024, 3 StR 301/24, RA 2025, 104; Beschluss vom 03.03.2021, 4 StR 338/20, RA 2021, 329; Beschluss vom 16.11.2017, 2 StR 154/17, RA 2018, 48).
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