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GewusstReferendariat

Die Bearbeitung einer Anwaltsklausur (Zivilrecht)

By 20. Dezember 2017Oktober 12th, 2023No Comments
Assessorexamen

Die Bearbeitung einer Anwaltsklausur (Zivilrecht)

Anwaltsklausuren sind die Klausuren, die im Zweiten Staatsexamen i.d.R. punktetechnisch am schlechtesten ausfallen. Dies wird durch Aussagen der Ausbilder und veröffentlichten Zahlen der  Justizprüfungsämter immer wieder bestätigt.

Grund genug also sich mit dem Thema der Anwaltsklausur auseinanderzusetzen.

Inhalt und Umfang einer Anwaltsklausur

Im Zweiten Examen wird eine Anwaltsklausur unumgänglich sein. Wie der Name schon verrät, prüft der Examenskandidat hier die Rechtslage aus Sicht eines Anwalts. Die Anwaltsklausuren können euch wiederum in sechs verschiedenen Konstellationen begegnen:

Anwalt des Klägers

In dieser Konstellation ist i.d.R. eine Klageschrift/Schreiben an den Mandanten zu fertigen.

Anwalt des Beklagten

Hier ist eine Klageerwiderung/Schreiben an den Mandanten zu fertigen.

Anwalt des Berufungsklägers

Hier ist eine Berufungsschrift anzufertigen oder dem Mandanten gegebenenfalls mitzuteilen, warum eine Berufung nicht angeraten wird.

Anwalt des Berufungsbeklagten

Hier soll eine Berufungserwiderung/Schreiben an Mandanten erfolgen.

Anwalt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

In einstweiligen Rechtschutzverfahren erscheint ein Mandant, der einen Sachverhalt vorträgt, bei dem schnelles Handeln gefordert ist. In der Regel wird es hier um eine einstweilige Verfügung o. ä. gehen.

anwaltliche Beratung bei Zwangsvollstreckungsbehelfen

Hier stellen sich regelmäßig nur Probleme aus dem Zwangsvollstreckungsrecht und die dort aufgeführten Rechtsbehelfe.

Ist der erste Schritt getan und die Anwaltsklausur wurde grob in einen der aufgeführten Typen eingeordnet, kann es dann auch zur eigentlichen Bearbeitung gehen.

Die meisten Bearbeitervermerke verlangen in der Regel, dass der Prüfling zunächst ein Gutachten anfertigt und anschließend einen praktischen Teil ausarbeitet (Klageschrift/Mandantenschreiben s.o.). Hier ist regelmäßig zuallererst und ganz genau der Bearbeitervermerk zu lesen!

Das Gutachten

Das Gutachten erfolgt grundsätzlich so wie im Ersten Examen. Beginnen würde ich jedoch immer mit dem Punkt „Mandantenbegehren“, wo ihr nochmal kurz zusammenfasst, was der Mandant überhaupt alles begehrt (meist sind es mehrere Begehren). Nach meiner Klausurerfahrung wird das von vielen Korrektoren honoriert. Anschließend folgen das prozessuale und materielle Gutachten, die bereits bekannt sein dürften.

Dann stellt sich aber auch die Frage, warum – angesichts der Vertrautheit dieser Aufgabenstellung – Anwaltsklausuren regelmäßig schlecht ausfallen. Die einfache Antwort lautet: Die Zeiteinteilung.

Denn anders als im Ersten Examen, erfolgen keine Darstellungen von Meinungsstreits. Auch wenn der Bearbeitervermerk hier ein Gutachten verlangt, sollte der erhebliche Umfang einer Assessorklausur beachtet werden. Daher müssen weite Teile des Gutachtens zwingend im Urteilsstil „abgefrühstückt“ werden, soweit es um unproblematische Aspekte geht. Nur die Kernprobleme sollten im bekannten Gutachtenstil ausformuliert werden. Dies hat zum einen den Vorteil, dass ihr bereits durch das Verwenden des Gutachtenstils zeigt, wo ihr den Schwerpunkt der Klausur einordnet und zum anderen habt ihr am Ende genügend Zeit für den eigentlich wichtigen Teil der Klausur- die praktische Ausfertigung.

Gerade im Zweiten Staatsexamen habt ihr dauernd mit Zeitproblemen zu kämpfen. Da tut ihr euch keinen Gefallen, wenn ihr ein super schön ausformuliertes Gutachten schreibt, am Ende aber kaum noch Zeit habt, einen brauchbaren praktischen Teil abzuliefern. Gerade dieser Teil ist für den Praktiker aber interessant! Spart daher lieber am Gutachten, um dann nochmal alle Punkte aus der Klageschrift/Klageerwiderung/Mandantenschreiben rauszuholen.

Aufbau des Gutachtens

Für den Aufbau des Gutachtens gibt es keine festen Regeln, sodass ihr da grundsätzlich frei seid. Ob ihr einschichtig oder zweischichtig aufbaut, hängt auch meist vom Bundesland ab. Als Faustformel gilt aber: Ist ein einfaches Gutachten gefordert, ist beides vertretbar. Ist hingegen ein „relationsmäßiges“ Gutachten gefordert, sollte zweischichtig aufgebaut werden (so etwa in NRW). Hier sollte man sich jedoch beim jeweils zuständigen Justizprüfungsamt durch Nachfrage absichern.

Der praktische Teil

Wie bereits angeführt, ist gerade der praktische Teil interessant für den Korrektor. Denn durch die Referendarausbildung soll der Prüfling ja gerade die Befähigung erlangen, praxistaugliche Arbeiten abzuliefern. Das heißt nicht, dass die gutachterliche rechtliche Lösung unwichtig ist, allerdings sollte trotzdem auf ein angemessenes Zeitmanagement geachtet werden. Nichts ist schlimmer, als eine Klausur ohne (brauchbaren) praktischen Teil abzuliefern. So ist es durchaus realistisch in den VB-Bereich zu kommen, wenn man das Gutachten stark verkürzt, aber einen schönen praktischen Teil abliefert. Auch psychologisch gesehen hat dieser enorme Bedeutung, da der Korrektor damit zum Ende seiner Korrektur kommt, sodass auch der „letzte Eindruck“ vom Prüfling die Notengebung noch einmal entscheidend beeinflussen kann;)

-Sinan

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Beitragsautor:

Sinan Akcakaya

Sinan Akcakaya

Sinan schrieb für JurCase zunächst über seine Erfahrungen im juristischen Vorbereitungsdienst und sodann über das Assessorexamen. Seine letzten Beiträge für uns befassen sich hingegen mit dem Karrierebeginn junger Volljuristen.

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