Skip to main content
examensrelevantGewusst

Der BGH zu Ansprüchen eines Gastronoms wegen pandemiebedingter Schließungen

By 19. Juli 2022Oktober 11th, 2023No Comments
#gewusst_Aktuelle Rechtsprechung_Katharina Bohn_FB

Ein Gastbeitrag von Katharina Bohn, LL.M. (Syndikusanwältin bei McDonald’s und Autorin der Juristischen Workbooks).

BGH, Urteil vom 17.03.2022 – III ZR 79/21

Die Corona-Pandemie, die im März 2020 auch Deutschland erreichte, führte juristisch von Anfang an zu Auseinandersetzungen und neuen Regelungen. Ebenso wurden bislang wenig genutzte Gesetze und Ermächtigungsgrundlagen angewandt, um die Infektionsrisiken der Bevölkerung möglichst gering zu halten. Die Rechtmäßigkeit der damit verbundenen Schließungen von Gewerbe, Gastronomie und weiteren Wirtschaftszweigen beschäftigt seitdem landesweit die Gerichte.

Im März 2022 haben die Richter des dritten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche eines Gastronoms gegenüber dem Staat entschieden und inwieweit dieser für Einnahmeausfälle haftet, die sich durch die flächendeckenden vorübergehenden Betriebsschließungen und Beschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben haben.

Sie kamen zu dem Ergebnis, dass dem Kläger keine Entschädigungszahlungen zustehen. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, ihn oder andere Unternehmen für die aufgrund der Bekämpfungsmaßnahmen erlittenen Umsatz- oder Gewinneinbußen zu entschädigen.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist Gastronom und Hotelier. Weil er seine Gaststätte und sein Hotel im Frühjahr 2020 aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vorübergehend teilweise schließen musste, begehrt er vom beklagten Land Entschädigung bzw. Schadensersatz für die Einnahmeausfälle, die ihm dadurch entstanden sind. Er macht geltend, durch den Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb finanzielle Einbußen in existenzbedrohender Höhe erlitten zu haben.

Die Schließung erfolgte auf Grundlage folgender Verordnung, erlassen vom beklagten Land auf Grundlage von § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) iVm. § 2 der Infektionszuständigkeitsverordnung:

„(1) Gaststätten … sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Regelung gilt nicht … für Gaststätten, die zubereitete Speisen bzw. Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gaststätten … dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder nach Bestellung über Sprechanlagen (insbesondere „drive-in“) erbringen.

(5) Betreibern von Beherbergungsstätten … ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden.“

Mit Schreiben des Ordnungsamts der Gemeinde vom 1. April 2020 ergingen folgende Festlegungen für den Betrieb des Klägers:

„1. Hotelbetrieb ist weiterhin nur für notwendige gewerbliche Zwecke möglich.

4. Im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf können zubereitete Speisen bzw. Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgegeben werden.“

Der Betrieb war vom 23. März 2020 bis zum 07. April 2020 geschlossen, ohne dass im Betrieb selbst die Covid-19-Krankheit aufgetreten war. Während dieser Schließung erfolgte ein Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken, zudem erhielt der Kläger 60.000 Euro als Corona-Sofortmaßnahme.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage auf Zahlung von 27.017,28 Euro nebst Prozesszinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren entstandenen Schäden abgewiesen. Die geforderte Zahlungssumme ergab sich aus Verdienstausfall, nicht gedeckten Betriebskosten sowie den Arbeitgeberbeiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos.

Die in Frage stehenden Ansprüche

Im Urteil des Dritten Zivilsenats werden folgende Ansprüche abgehandelt:

1. Der BGH befasst sich zunächst mit dem Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

2. Der Kläger machte auch einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG geltend:

Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“

3. Sollte er nicht als Ansteckungsverdächtiger iSd. § 2 Nr. 7 IfSG zu behandeln sein, stehe ihm erst recht ein Entschädigungsanspruch zu, da er nicht schlechter stehen dürfe als jemand, der tatsächlich das Virus in seinen Betrieb eingeschleppt habe und nach angeordneter Schließung entschädigt werde.

4. Ebenfalls vom Kläger wurde für den Fall, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutz verneint werde, die Frage aufgeworfen, ob er nicht zumindest als „nicht verantwortliche Person“ iSd. § 18 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Brandenburg (OBG Bbg) nach § 38 Abs. 1 OBG Bbg zu entschädigen sei:

„Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

a. infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 oder

b. durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,

entstanden ist.“

5. Der BGH führt zuletzt aus, dass hier ebenso wenig ein enteignender oder ein (6.) enteignungsgleicher Eingriff vorliege. Er verneint die rechtliche Annahme des Klägers, dass die Inanspruchnahme sämtlicher Gastronomen in ihrem Ausmaß rechtswidrig gewesen und als Sonderopfer zu werten sei.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)

Die zulässige Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, keine der geltend gemachten Normen ist im vorliegenden Fall einschlägig. Als erstes prüfte der BGH den Amtshaftungsanspruch, der sich daraus hätte ergeben können, dass die für den Erlass der Verordnung zuständigen Amtsträger ihre Amtspflichten verletzt hätten.

1. Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Dieser Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass die zuständigen Amtsträger ihre Amtspflichten verletzt haben. In einer Klausur ist die Bestimmung des zuständigen Amtsträgers entscheidend, da diejenige Körperschaft haftet, in deren Dienst der Beamte im haftungsrechtlichen Sinne steht.

JurCase informiert:

Schema Amtshaftungsanspruch

I. Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes

1. Hoheitliches Handeln

2. Handlungssubjekt: „Beamter im haftungsrechtlichen Sinn“

3. In Ausübung, nicht nur bei Gelegenheit

II. Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Pflicht

1. Amtspflicht

2. Verletzung dieser Amtspflicht

3. Drittbezogenheit der Amtspflicht

III. Verschulden nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB

IV. Kausaler Schaden

V. Kein Haftungsausschluss

1. Subsidiarität, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB

2. Rechtsmittelversäumnis nach § 839 Abs. 3 BGB

3. Mitverschulden nach § 254 BGB

VI. Haftender Hoheitsträger

VII. Grds. ordentlicher Rechtsweg eröffnet

Der BGH verneinte einen Amtshaftungsanspruch, weil das Schreiben der Gemeinde nicht über die erlassenen Verordnungen hinausgehe. Das Gebot, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe zu schließen, sei nicht rechtswidrig gewesen, es fände in § 28 Abs. 1 und § 32 IfSG eine Ermächtigungsgrundlage, die den verfassungsrechtlichen Geboten genügt. Auch die übrigen Voraussetzungen eines rechtmäßigen Handelns waren gegeben: Die Verhältnismäßigkeit war angesichts der bereits hoch dynamischen Pandemielage zu bejahen, eine Entschädigungsregelung zugunsten Einzelner habe es angesichts der Art dieses Ereignisses nicht bedurft. Bei der Covid-Pandemie handelt es sich nämlich um ein Schadensgroßereignis, welches die gesamte Gesellschaft und weite Teile der Wirtschaft getroffen hat. Der BGH führte zudem aus, dass die sozialverträgliche Verteilung dieser Pandemielasten nicht Aufgabe des Eigentums- oder Grundrechtsschutzes sei, sondern hauptsächlich sozialstaatliche Aufgabe, etwa durch Sofort- oder Überbrückungshilfen.

Weil die durch Verordnung angeordnete Betriebsschließung nicht rechtswidrig war, steht dem Kläger auch kein Anspruch aus Staatshaftung gemäß § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes des Landes Brandenburg zu.

JurCase informiert:

Wenn ihr den Amtshaftungsanspruch in einer Klausur prüft, liegt der Schwerpunkt oftmals auf dem Punkt „Amtspflicht“ – ausformuliert könnte man sie auch „Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten“ nennen, konkret gemeint ist damit die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln. Hier ist somit inzident die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.

2. Unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 56 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 7 IfSG

Dieser Anspruch scheitert laut BGH an dem Tatbestandsmerkmal des Ansteckungsverdächtigen. Es handelt sich hier um eine Billigkeitsregelung, die Störern im infektionsschutzrechtlichen Sinn eine Entschädigung gewährt, um sie vor materieller Not zu sichern, wenn sie aufgrund ihrer Störereigenschaft einem gezielt personenbezogenen Erwerbsverbot unterworfen wurden.

Der Kläger war jedoch nicht als Verdächtiger einer Ansteckung dem Tätigkeitsverbot unterworfen worden, sondern als einer von vielen Betroffenen einer flächendeckenden Maßnahme von Betriebsschließungen.

Auch eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen kommt nicht in Betracht, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehle.

3. Anspruch aus § 65 IfSG

Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 HS 1 IfSG ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Grund einer Maßnahme zur Verhütung übertragbarer Krankheiten Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer, nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Dies gilt gem. HS 2 jedoch nicht, wenn die Gegenstände bereits mit Krankheitserregern oder Gesundheitsschädlingen behaftet oder dessen verdächtig sind. Halbsatz 2 stellt klar, dass diese Entschädigung nur dann geleistet werden soll, wenn sich die seuchenhygienische Maßnahme gegen einen Nichtstörer gerichtet hat. Auch der Verweis in Halbsatz 1 auf die §§ 16, 17 IfSG zeigt deutlich auf, dass die Abgrenzung von Verhütung und Bekämpfung dem Gesetzgeber bewusst war und hier Anwendung finden sollte.

Der BGH verneint in seinem Urteil den Anspruch gemäß § 65 IfSG, weil der Kläger nicht Adressat einer Verhütungsmaßnahme nach §§ 16, 17 IfSG gewesen ist. Die §§ 16 ff. IfSG sind auf Fälle anzuwenden, in denen der erstmalige Ausbruch verhindert werden soll, bei COVID-19 ging es jedoch um die Eindämmung einer bereits bestehenden Pandemie. Ab dem Übergang von Verhütungs- zu Bekämpfungsmaßnahmen sind nicht mehr die Vorschriften des Vierten Abschnittes einschlägig, sondern die spezielleren Vorschriften des Fünften Abschnittes des IfSG, sodass die Maßnahme als notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG zu werten ist.

4. § 38 Abs. 1 lit. a iVm. § 18 OBG Bbg

Auch in diesem Punkt stimmte der BGH dem Berufungsgericht zu und lehnte eine Anwendung ab. Es handelt sich beim Infektionsschutzgesetz um spezialgesetzliche Vorschriften der Gefahrenabwehr, die dadurch eine Sperrwirkung gegenüber den Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts entfalten. Somit kann es auch dahinstehen, ob der Kläger – wie von § 18 OBG Bbg gefordert – als „nicht verantwortliche Person“ in Anspruch genommen wurde.

5. Grundsätze des enteignungsgleichen Eingriffs

Es kann laut BGH zwar angenommen werden, dass der Gaststättenbetrieb des Klägers als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb eine als Eigentum geschützte Rechtsposition darstellt, in die das Öffnungsverbot unmittelbar eingegriffen hat. Dieser Eingriff war jedoch nicht rechtswidrig, sodass auch in diesem Wege kein Anspruch des Klägers auf eine Geldzahlung entsteht.

JurCase informiert:

Schema enteignungsgleicher Eingriff

I. Rechtsgrundlage – §§ 74, 75 EinlPrALR oder Richterrecht

II. Beeinträchtigung einer vermögenswerten Rechtsposition iSv Art. 14 Abs. 1 GG

III. Sonderopfer

IV. Subsidiarität

V. Mitverschulden nach § 254 BGB analog

6. Enteignender Eingriff

Der Kläger hat auch keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs. Es fehlt bereits an der Eröffnung des Anwendungsbereichs dieses Rechtsinstituts, da es keine geeignete Grundlage darstellt, um massenhaft auftretende Schäden auszugleichen. Da es sich bei massenhaften Ereignissen um möglicherweise weitreichende Folgen für die Staatsfinanzen handelt, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, Vorschriften über den Ausgleich von unzumutbaren, durch Primärrechtsschutz nicht abwendbaren Vermögenseinbußen zu schaffen. Es kann sich hier schon um kein Sonderopfer des Klägers handeln, da nicht nur alle Gastronomen des Landes Brandenburg, sondern auch viele andere Branchen von den Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie betroffen gewesen sind.

JurCase informiert:

Schema Enteignender Eingriff

I. Rechtsgrundlage

II. Hoheitlicher Eingriff

III. In eine Eigentumsposition

Unmittelbarkeit des Eingriffs

Rechtmäßigkeit des Eingriffs

Sonderopfer

IV. Mitverschulden

V. Rechtsfolge: Entschädigung

Zusammenfassung und Klausurrelevanz

Der BGH hat sämtliche Anspruchsgrundlagen des Klägers zurückgewiesen und somit einvernehmlich mit den Vorinstanzen entschieden. Durch feingliedrige Subsumtion werden einzelne Anspruchsmerkmale abgearbeitet und abgelehnt. Immer wieder fällt zudem die Einordnung in größere juristische Strukturen auf, die dazu genutzt wird, Ansprüche gegeneinander abzugrenzen und Anwendungsbereiche klar zu definieren. Auch wenn man aufgrund der Vielzahl der angesprochenen Normen leicht den Überblick verlieren kann, zeigt dieses Urteil deutlich auf, dass durch eine saubere Herangehensweise auch breit aufgefächerte Sachverhalte und juristische Fragestellungen präzise abgearbeitet werden können.

Ebenso lassen sich anhand dieses Urteils gut die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches ablesen. Hier bietet sich dem Prüfer die Möglichkeit öffentliches und zivilrechtliches zu verknüpfen und eine anspruchsvolle Klausur zu gestalten, in der sich nicht sehr viel aus dem Gesetz ableiten lässt. Zudem ist bereits in der Zulässigkeit eine Besonderheit zu beachten: Die durchaus berechtigte Frage, welcher Rechtsweg hier beschritten werden muss, beantwortet Art. 34 S. 3 GG: Für Amtshaftungsansprüche gegen den Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Hat dir der Beitrag gefallen?

Beitragsautor:

Katharina Bohn LL.M.

Katharina Bohn LL.M.

Katharina ist Syndikusanwältin. Zudem unterstützt sie mit ihren Workbooks Jurastudierende bei deren Prüfungsvorbereitung. JurCase unterstützt sie hingegen mit interessanten Beiträgen in der Rubrik #Gewusst.

Homepage | LinkedIn | Instagram