
Heute mit den Entscheidungen des BGH vom 06.08.2025 (Az.: VIII ZR 250/23) und vom 07.10.2025 (Az.: 3 StR 11/25) sowie des BVerwG vom 19.12.2025 (6 A 6.23, 6 A 7.23, 6 A 8.23 u.a.).
Aktuelle Rechtsprechung begleitet dich durch Studium, Referendariat und juristische Praxis – sie ist der Schlüssel zum juristischen Durchblick. Wer weiß, wie Gerichte entscheiden, kann Gesetzesnormen sicher anwenden, rechtliche Zusammenhänge besser einordnen und überzeugend argumentieren. Mit JurCase bleibst du monatlich auf dem Laufenden über relevante Rechtsprechung aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht. Schon #GEWUSST?
Die Reihe Aktuelle Rechtsprechung KOMPAKT wird von unserem Redaktionsleiter, Rechtsassessor Sebastian M. Klingenberg, für dich zusammengestellt.
In der heutigen Ausgabe geht es konkret um
- ein Urteil des BGH vom 06.08.2025 (Az.: VIII ZR 250/23) zur Frage, ob Vermieter, die zugleich Wohnungseigentümer sind, für Sturzschäden ihrer Mieter haften, auch wenn das betroffene Grundstück zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gehört.
- ein Urteil des BGH vom 04.11.2025 (Az.: 5 StR 483/25) zur Frage, ob Eltern aufgrund einer Garantenstellung strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, wenn ihr minderjähriges Kind eine Straftat begeht.
- zwölf Urteile des BVerwG vom 19.12.2025 (Az.: 6 A 6.23, 6 A 7.23, 6 A 8.23 u.a.) zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots gegen einzelne lokale Ableger einer neonazistischen Gruppierung, obwohl kein bundesweiter Dachverband besteht.
BGH mit Urteil vom 06.08.2025 (Az.: VIII ZR 250/23) zur Winterdienstpflicht der WEG und Haftung des Vermieters
Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Haftung eines Vermieters für einen Sturz seiner Mieterin auf einem vereisten Gehweg zu entscheiden, der zu einem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gehörte. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass der Vermieter zugleich Wohnungseigentümer war und die WEG den Winterdienst auf einen professionellen Hausmeisterdienst übertragen hatte.
Die Mieterin war an einem Wintermorgen auf einem nicht geräumten Gehweg gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Sie nahm ihre Vermieterin auf Schmerzensgeld in Anspruch. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies das Landgericht sie ab. Zur Begründung führte das LG aus, dass eine Haftung der Vermieterin nur bei Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber dem beauftragten Hausmeisterdienst in Betracht komme. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte.
Der BGH hob dieses Urteil auf. Er stellte klar, dass die mietvertragliche Pflicht des Vermieters zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit (§§ 241 Abs. 2, 535 BGB) auch dann besteht, wenn das Grundstück zum Gemeinschaftseigentum einer WEG gehört. Die Einschaltung eines Hausmeisterdienstes entlaste den Vermieter nicht. Dieser handele vielmehr als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB, für dessen Verschulden der Vermieter einzustehen habe. Die gegenteilige Auffassung des LG entbehre einer dogmatischen Grundlage und würde zu einem uneinheitlichen Schutzniveau im Wohnraummietrecht führen.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil die Entscheidung die Vermieterhaftung trotz WEG-Struktur klarstellt.
Der BGH stellt unmissverständlich klar, dass sich Vermieter nicht hinter der Organisationsstruktur einer WEG verstecken können. Für Mieter bleibt allein maßgeblich, dass ihr Vertragspartner die Verkehrssicherungspflichten schuldet – unabhängig davon, wem das Grundstück gehört.
b) Weil § 278 BGB im Mietrecht examensrelevant angewendet wird.
Der Fall ist ein Lehrbuchbeispiel für den Einsatz von Erfüllungsgehilfen. Der Hausmeisterdienst handelt nicht eigenständig, sondern zur Erfüllung einer mietvertraglichen Pflicht. Fehler des Dienstleisters werden dem Vermieter daher unmittelbar zugerechnet.
c) Weil das Urteil typische Fehlannahmen zur Pflichtendelegation korrigiert.
Die Entscheidung zeigt, dass die Übertragung von Pflichten auf Dritte nicht automatisch zu einer Haftungsfreistellung führt. Gerade im Examen ist die saubere Trennung zwischen Pflichtübertragung und Haftungszurechnung ein häufiger Stolperstein.
d) Weil das Urteil die Einheitlichkeit des Mieterschutzes betont.
Der Senat hebt ausdrücklich hervor, dass unterschiedliche Haftungsmaßstäbe je nach Eigentumsstruktur nicht hinnehmbar sind. Das stärkt den Mieterschutz und liefert zugleich ein überzeugendes Argumentationsmuster für Klausuren und Schriftsätze.
e) Weil Verkehrssicherungspflichten praxisnah konkretisiert werden.
Winterdienstfälle gehören zum Standardrepertoire der Rechtsprechung. Der BGH präzisiert hier, dass angekündigte Glätte besondere Anforderungen an die Organisation des Winterdienstes stellt – ein Punkt mit hoher praktischer Relevanz für Vermieter und Verwalter.
JurCase informiert:
Das Urteil des BGH vom 06.08.2025 (Az.: VIII ZR 250/23) findest du kostenlos HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
BGH mit Urteil vom 07.10.2025 (Az.: 3 StR 11/25) zur Garantenstellung der Eltern bei Straftaten strafmündiger Minderjähriger
Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Mutter zu entscheiden, deren 16-jähriger Sohn gemeinsam mit einem weiteren Jugendlichen den früheren Lebensgefährten der Mutter tötete. Zentrale Frage war, ob die Mutter aufgrund einer Garantenstellung für das Verhalten ihres strafmündigen minderjährigen Sohnes einzustehen hatte und sich wegen eines Tötungsdelikts durch unechtes Unterlassen (§ 13 StGB) strafbar gemacht haben könnte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Trier wusste die Mutter bereits Tage vor der Tat von den Tötungsplänen der Jugendlichen und hatte diesen zumindest durch zustimmendes Nicken und Äußerungen Vorschub geleistet. Während der Tat nahm sie das Geschehen wahr, griff jedoch nicht ein und leistete auch keine Hilfe, obwohl sie als examinierte Krankenschwester hierzu in der Lage gewesen wäre. Das LG verurteilte sie lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) und verneinte sowohl eine Garantenstellung als auch eine psychische Beihilfe.
Der BGH hob dieses Urteil auf. Er stellte klar, dass sorgeberechtigte Eltern auch gegenüber bereits strafmündigen minderjährigen Kindern eine Überwachungsgarantenstellung innehaben. Diese Pflicht entfällt nicht mit Eintritt der Strafmündigkeit, sondern erst mit der Volljährigkeit. Bei konkreten Anhaltspunkten für schwerwiegende Straftaten müssen Eltern geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung ergreifen. Zudem präzisierte der BGH die Voraussetzungen psychischer Beihilfe nach § 27 StGB und stellte klar, dass eine solche auch vor endgültigem Tatentschluss des Haupttäters möglich sein kann.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil § 13 StGB und die Garantenstellung examensrelevant konkretisiert werden.
Der Fall ist ein Paradebeispiel für die Strafbarkeit durch unechtes Unterlassen. Der BGH arbeitet sauber heraus, wann eine Überwachungsgarantenstellung besteht und welche Anforderungen an das pflichtwidrige Unterlassen gestellt werden – ein Klassiker für Klausuren im Allgemeinen Teil.
b) Weil die Strafmündigkeit des Kindes die Garantenpflicht nicht entfallen lässt.
Besonders examensrelevant ist die Klarstellung, dass Eltern auch für strafmündige Minderjährige verantwortlich bleiben. Die Garantenstellung knüpft an die familiäre Beziehung und das Sorgerecht an, nicht an die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kindes.
c) Weil Zumutbarkeit und Erfolgsaussicht zentral herausgearbeitet werden.
Der BGH betont, dass Eltern nicht Unmögliches schulden. Maßgeblich ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun können. Damit bietet die Entscheidung eine saubere Prüfungsstruktur für Pflichtenkreise, Zumutbarkeit und hypothetische Kausalität.
d) Weil psychische Beihilfe dogmatisch präzise erläutert wird.
Der Senat stellt klar, dass psychische Beihilfe auch durch scheinbar geringfügige Beiträge wie Gesten oder Äußerungen erfolgen kann – und zwar bereits vor dem endgültigen Tatentschluss. Das ist ein häufig missverstandener Punkt im Examen.
e) Weil der Fall das Zusammenspiel von Tun und Unterlassen zeigt.
Die Entscheidung eignet sich hervorragend, um die Abgrenzung zwischen Täterschaft durch Unterlassen (§ 13 StGB) und Teilnahme durch aktives Tun (§ 27 StGB) zu prüfen. Genau diese Kombination macht den Fall besonders klausur- und mündlichkeitsrelevant.
JurCase informiert:
Den Beschluss des BGH vom 07.10.2025 (Az.: 3 StR 11/25) findest du kostenlos HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
BVerwG mit Urteilen vom 19.12.2025 (6 A 6.23, 6 A 7.23, 6 A 8.23 u.a.) zur Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots ohne Dachverband
Worum geht es?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit insgesamt zwölf Urteilen vom 19.12.2025 (u.a. 6 A 6.23, 6 A 7.23, 6 A 8.23) das vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ausgesprochene Verbot der „Hammerskins Deutschland“ aufgehoben. Maßgeblich war dabei nicht eine Neubewertung der rechtsextremistischen Ausrichtung der Gruppierung, sondern ein grundlegender vereinsrechtlicher Mangel: Nach Auffassung des Gerichts existiert keine bundesweit verfasste Vereinigung, die überhaupt Gegenstand eines Vereinsverbots hätte sein können.
Zwar seien zahlreiche regionale Chapter der „Hammerskins“ feststellbar, diese agierten jedoch weitgehend autonom. Eine zentrale, auf Dauer angelegte Organisationsstruktur mit verbindlichen Entscheidungsbefugnissen auf Bundesebene lasse sich nicht nachweisen. Auch regelmäßige Treffen einzelner Vertreter – etwa bei sogenannten „National Officers Meetings“ – genügten hierfür nicht. Ein Verein im Sinne des Vereinsrechts erfordere mehr als lose Koordination oder punktuelle Abstimmungen.
Hinzu kommt eine klare Zuständigkeitsfrage: Das BMI darf nach dem Vereinsgesetz nur überregional tätige Vereinigungen verbieten. Für einzelne regionale Chapter seien hingegen die Länder zuständig. Besonders deutlich wurde dies im Fall des klagenden Chapters „Sarregau“, das seinen Sitz in Frankreich hat und dem keine organisatorische Einbindung in eine deutsche Gesamtstruktur nachgewiesen werden konnte.
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass seine Entscheidung kein inhaltliches Urteil über die politische Gefährlichkeit der Szene darstellt. Einzelne Chapter könnten weiterhin separat verboten werden – sofern die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil das Urteil die formalen Grenzen des Vereinsverbots scharf konturiert.
Das BVerwG macht deutlich, dass ein Vereinsverbot nicht allein an ideologischer Gefährlichkeit anknüpfen darf. Selbst eindeutig verfassungsfeindliche Ziele ersetzen keine belastbare Organisationsstruktur. Entscheidend ist vielmehr zunächst das Vorliegen einer rechtlich fassbaren Vereinigung. Für Examina ist das ein klassischer Prüfungsfall zur vorgelagerten Tatbestandsprüfung.
b) Weil Zuständigkeitsfragen zwischen Bund und Ländern examensrelevant sind.
Die Entscheidung verdeutlicht die Kompetenzverteilung im Vereinsrecht: Überregionale Vereinigungen fallen in die Zuständigkeit des Bundes, regionale Zusammenschlüsse in die der Länder. Das ist klassischer Stoff für Staats- und Verwaltungsrecht.
c) Weil sich das Urteil gut in eine aktuelle Rechtsprechungslinie einfügt.
Nach dem aufgehobenen „Compact“-Verbot bestätigt das BVerwG erneut seine strenge Linie bei Vereinsverboten. Für Klausuren und mündliche Prüfungen eignet sich der Fall daher hervorragend zur Einordnung aktueller höchstrichterlicher Tendenzen.
d) Weil Praxis und Sicherheitsbehörden unmittelbar betroffen sind.
Für Innenministerien und Verfassungsschutzbehörden zeigt das Urteil die hohen Anforderungen an Ermittlungs- und Beweisführung. Künftige Verbote müssen organisatorisch sauber vorbereitet werden – ein praxisnaher Aspekt, der auch im Assessorexamen Bedeutung hat.
JurCase informiert:
Die Entscheidung des BVerwG vom 19.12.2025 (Az.: 6 A 6.23, 6 A 7.23, 6 A 8.23 u. a.) ist noch nicht veröffentlicht [Stand: 10.01.2026]. Die Pressemitteilung findest du jedoch HIER auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts.