
BayVGH, Beschluss vom 12.08.2026 – 2 ZB 23.1662 (BeckRS 2026, 19425)
Schwerpunkte: § 35 BauGB; § 33 StVO; LBauO
In Kooperation mit Alpmann Schmidt präsentieren wir die Rechtsprechung des Monats. Hierbei handelt es sich um Rechtsprechung, die dir von erfahrenen Praktiker:innen vorgestellt wird. Zusätzlich bieten dir diese Fälle die Möglichkeit, das Schreiben von Assessorklausuren zu üben. Hast du es #GEWUSST?
Fall
An der Bundesstraße B 24 steht seit einiger Zeit auf einem Feld des Landwirts Jung ein Anhänger mit Werbeaufdruck 25 m vom Rand entfernt. Den Landrat stört das, wenn er durch das Kreisgebiet gefahren wird. Er bittet, nach erfolgloser Anhörung des Landwirts, um einen Vermerk zur Frage, wie die „Verschandelung der Landschaft“ rückgängig gemacht werden kann.
Entwerfen Sie den entsprechenden Vermerk.
Leitsätze
- Ein Werbeanhänger auf freiem Feld neben einer Bundesstraße stellt eine bauliche Anlage dar.
- Als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtigt der Anhänger regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 4 BauGB).
- Ein Werbeanhänger kann auch gegen das Werbeverbot des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO verstoßen.
- Eine Beseitigungsverfügung ist regelmäßig verhältnismäßig, weil der Anhänger ohne Substanzverlust entfernt werden kann.
Vermerk
Ich schlage vor,
eine Beseitigungsverfügung gegen Herrn Jung zu erlassen.
I. Ermächtigungsgrundlage ist § 79 S. 1 LBauO, der zur Anordnung der Beseitigung von baurechtswidrigen Anlagen ermächtigt.
§ 79 LBauO – Beseitigung
1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
II. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllbar. Der Landrat ist als Bauaufsicht zuständig. Der Eigentümer ist bereits angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG.
III. Auch die materiellen Anforderungen des § 79 S. 1 LBauO sind erfüllbar.
1. Der Anhänger stellt eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 aller LBauO dar, da er aus Bauprodukten hergestellt und als Anlage der Wirtschaftswerbung nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
„[4] … Anlagen der Wirtschaftswerbung sind alle Einrichtungen, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Letzteres trifft auf … [den] Fahrzeuganhänger zu, [der] … vorbeifahrende Fahrzeugführer auf das Outlet-Geschäft … aufmerksam machen und damit für dieses Werbewirkung entfalten soll.“
2. Selbst wenn der Anhänger nach der LBauO nicht baugenehmigungspflich-tig sein sollte (eine Baugenehmigung ist nicht erteilt worden), verstößt er gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts.
a) Wegen seiner bodenrechtlichen Relevanz stellt der Anhänger eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB dar.
„[6] … Eine Anlage hat bodenrechtliche Relevanz, wenn sie auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 6 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern. Hierzu zählt auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Auf dieses [hat] die [streitgegenständliche Werbeanlage] angesichts der Größe [des] Fahrzeuganhängers und des auf [ihm] angebrachten Schriftzuges in ihrer gedachten Häufung zweifellos erhebliche Auswirkung.“
Die §§ 30 ff. BauGB sind anwendbar.
b) § 34 BauGB ist nicht anwendbar, weil das Feld nicht im unbeplanten Innenbereich liegt. Hierzu gehört nur der im Zusammenhang bebaute Ortsteil.
c) Da alle Flächen, die nicht zum Innenbereich gehören, definitorisch Teil des Außenbereichs sind, ist bauplanungsrechtlich § 35 BauGB einschlägig. Danach ist der Anhänger nicht außenbereichsverträglich („materiell illegal“).
aa) Der Werbeanhänger ist kein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes, sondern ein sonstiges VorhabenS.d. § 35 Abs. 2 BauGB.
bb) Der Werbeanhänger beeinträchtigt den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 4 BauGB).
„[7] … Dieser öffentliche Belang dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet.“
Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Das ist hier der Fall. Auf dem freien Feld stellt der Anhänger zudem einen Fremdkörper dar. Eine Vorbelastung der Umgebung, die die Erholung von vornherein ausschließt, ist nicht gegeben.
d) Der Werbeanhänger verstößt auch gegen 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO.
„[9] … Für eine nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO relevante Gefährdung reicht im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr. Maßgeblich ist, ob ganz allgemein nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit gewisser Wahrscheinlichkeit – im Sinn einer nicht entfernten Möglichkeit – eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten kann.“
Eine solche abstrakte Gefahr geht von der gut sichtbaren Werbeanlage aus. Denn Bundesfernstraßen wie die B 24 dienen dem überörtlichen Verkehr. Viele Verkehrsteilnehmer sind mit den örtlichen Verhältnissen daher nicht vertraut. Wegen des auffälligen Standorts ist davon auszugehen, dass viele von ihnen den Blick von der Straße abwenden, um den Werbeaufdruck zu lesen. Eine Verkehrsgefährdung ist durch die Ablenkung nicht unwahrscheinlich.
§ 33 StVO – Verkehrsbeeinträchtigungen
(1) 1Verboten ist …
3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
3. Wegen der materiellen Baurechtswidrigkeit scheidet eine Genehmigung als milderes Mittel zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände aus.
4. Herr Jung ist als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Eigentümer des Feldes als Zustandsverantwortlicher (vgl. § 18 Abs. 1 und 2 BPolG) der richtige Adressat.
5. Die Beseitigung einer baurechtswidrigen Anlage („Schwarzbau“) kann regelmäßig – so auch hier – immer dann ermessensfehlerfrei verlangt werden, wenn diese ohne Substanzverlust erfolgen kann (hier: bloßes Wegfahren).
Diese Rechtsprechung wurde für dich von VRVG Dr. Martin Stuttmann aufbereitet.
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