
BVerwG, Beschluss vom 02.12.2025 – 1 B 15.25 (BeckRS 2025, 37731)
Schwerpunkte: § 75 VwGO; §§ 6, 22 AufenthG
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Fall
Am 25.07.2025 wandte sich der Kl. mit einer sogenannten Gefährdungsanzeige an die zuständige Stelle, um das von der beklagten Bundesrepublik geschaffene Ortskräfteverfahren (OKV) einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens können ausländische Ortskräfte eine aus ihrer Tätigkeit für ein Bundesministerium erwachsene individuelle Gefährdung anzeigen. Der Kl. erklärte, vom Regime seines Heimatlandes gefoltert worden zu sein. Einen Antrag auf Visumserteilung stellte der Kl. gegenüber der Beklagten nicht.
Am 23.02.2026 hat der Kl. Klage auf Visumserteilung beim zuständigen VG erhoben.
Der Kl. meint, er habe als gefährdete Ortskraft einen Anspruch auf Visumserteilung. Die Bekl. verweist darauf, dass der Kl. kein Visum bei ihr beantragt habe. Daraufhin reicht der Kl. den Visumsantrag bei der deutschen Botschaft seines Herkunftslandes nachträglich ein.
Entwerfen Sie das Urteil des VG nach mdl. Verhandlung (ohne Tatbestand).
Leitsätze
- Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage auf Erteilung eines Verwaltungsakts setzt nach § 75 S. 1 VwGO einen zuvor an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme des VA voraus.
- Der Antrag an die Behörde muss vor Klageerhebung gestellt werden.
- Diese Prozessvoraussetzung ist nicht nachholbar oder heilbar.
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl. trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kl. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, weil die streitentscheidenden Normen der §§ 6, 22 AufenthG dem öffentlichen Recht angehören.
Das vom Ausland aus einzuholende Visum ist Voraussetzung für eine legale Einreise nach Deutschland. Wer ohne Visum einreist, kann allein deswegen kein Aufenthaltsrecht erhalten, auch wenn er ansonsten Anspruch darauf hätte.
II. 1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Denn bei einem Visum (§ 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG) handelt es sich um einen VA. Es ist ein Aufenthaltstitel, der die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland erlaubt, § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 AufenthG.
2. Der Kl. begehrt die Verpflichtung der Bekl. zur Erteilung eines VA (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), ohne dass dieser von der Bekl. bislang abgelehnt worden ist. Somit handelt es sich um eine Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 S. 1 Var. 2 VwGO.
a) Die sog. „Untätigkeitsklage“ tritt nicht als selbstständige Klageart neben die in der VwGO geregelten bzw. jedenfalls vorausgesetzten Klagearten. Sie stellt eine Sonderform der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage dar, die – abweichend von der Grundregel des § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO – wegen der Säumnis der Ausgangsbehörde auch ohne Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens („primäre Untätigkeitsklage“ – § 75 S. 1 Var. 2 VwGO, so hier) bzw. wegen der verspäteten Bescheidung eines Widerspruchs schon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens („sekundäre Untätigkeitsklage“ – § 75 S. 1 Var. 1 VwGO) zulässig ist.
b) Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage ist mithin ein an eine Behörde gerichteter Antrag. Die Zulässigkeitsvoraussetzung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte VA auf Antrag – wie ein Visum – oder von Amts wegen zu erlassen ist.
„[5] Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2 und § 75 S. 1 VwGO, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden.“
Der Kl. hat einen Antrag auf Erteilung des Visums bei der deutschen Botschaft in seinem Herkunftsland gestellt.
c) Diese Antragstellung erfolgte jedoch erst während des laufenden Klageverfahrens. Der Antrag wurde nicht heilbar verspätet gestellt.
„[6] Bei der Antragstellung handelt es sich um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung. Der bei der Behörde zu stellende Antrag muss die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Er muss vollständig sein. Nur so wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, Genüge getan.“
d) Die Gefährdungsanzeige des Kl., die dieser vor Klageerhebung bei der zuständigen Stelle gestellt hatte, genügt dem Antragserfordernis nicht. Nach dem klaren Wortlaut des § 75 Satz 1 VwGO genügt für die Erhebung der Untätigkeitsklage nicht eine allgemeine Vorbefassung der Behörde, sondern erforderlich ist ein Antrag auf Vornahme eines VA.
„[10] … Eine Gefährdungsanzeige ersetzt … keinen Visumsantrag. Die an die [zuständige Stelle] zu richtende Gefährdungsanzeige geht dem Visumverfahren voraus. Sie dient dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle dazu, vorab zu prüfen, ob nach § 22 S. 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt werden soll.“
3. Die Untätigkeitsklage ist auch nicht geeignet, ohne Stellung eines Visumsantrags die Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO für die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Visumserteilung in Lauf zu setzen. § 75 S. 2 VwGO sieht eine Sperrfrist vor, die einer verfrühten und deshalb unter Rechtsschutzgesichtspunkten (noch) nicht gerechtfertigten Klageerhebung entgegenwirken, der Behörde dadurch angemessene Zeit zu einer ausreichenden Sachprüfung gewährleisten und auf diese Weise zugleich die Gerichte entlasten soll. Diesen Zweck könnte die Sperrfrist nicht erfüllen, wenn sie – bei Fehlen eines vorausgegangenen Antrags – mit der Klageerhebung selbst in Lauf gesetzt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Diese Rechtsprechung wurde für dich von VRVG Dr. Martin Stuttmann aufbereitet.
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