EXAMENSRELEVANTGEWUSST

Aktuelle Rechtsprechung KOMPAKT | Ausgabe 11: Verkehrssicherung und Eigenverantwortung, Beschleunigungsgebot in Haftsachen, Verfassungstreue von Soldaten

Gewusst aktuelle Rechtssprechnung kompakt

Heute mit den Entscheidungen des LG Koblenz vom 09.02.2026 (Az.: 1 O 9/25), des KG Berlin vom 19.01.2026 (Az.: 5 Ws 7/26) sowie des BVerwG vom 25.09.2025 (Az.: 1 WB 49.24).

Aktuelle Rechtsprechung begleitet dich durch Studium, Referendariat und juristische Praxis – sie ist der Schlüssel zum juristischen Durchblick. Wer weiß, wie Gerichte entscheiden, kann Gesetzesnormen sicher anwenden, rechtliche Zusammenhänge besser einordnen und überzeugend argumentieren. Mit JurCase bleibst du monatlich auf dem Laufenden über relevante Rechtsprechung aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht. Schon #GEWUSST?

Die Reihe Aktuelle Rechtsprechung KOMPAKT wird von unserem Redaktionsleiter, Rechtsassessor Sebastian M. Klingenberg, für dich zusammengestellt.

In der heutigen Ausgabe geht es konkret um

  • ein Urteil des LG Koblenz vom 09.02.2026 (Az.: 1 O 9/25) zur Frage, wo im öffentlichen Raum Verkehrssicherungspflichten einer Stadt enden und wo die Eigenverantwortung der jeweiligen Person beginnt.
  • einen Beschluss des KG Berlin vom 19.01.2026 (Az.: 5 Ws 7/26) zur Frage, wann ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot und mithin eine „gravierende, der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung“ vorliegt, aufgrund derer ein Haftbefehl trotz Verurteilung, aber mangels Revisionsmöglichkeit, aufgehoben werden kann.
  • einen Beschluss des BVerwG vom 25.09.2025 (Az.: 1 WB 49.24) zur Frage, ob Zweifel an der Verfassungstreue eines Berufssoldaten bestehen, wenn er mehrere CDs mit rechtsextremen Inhalten besitzt.

LG Koblenz mit Urteil vom 09.02.2026 (Az.: 1 O 9/25) zu Verkehrssicherungspflichten im öffentlichen Raum, Eigenverantwortung und Amtshaftung

Worum geht es?

Das Landgericht Koblenz hatte über einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu entscheiden. Eine Frau verlangte von einer Stadt Schmerzensgeld, nachdem sie auf einem Fußweg in der Nähe der historischen Innenstadt gestürzt war. Nach ihrem Vortrag sei sie mit ihrem Schuh in einer etwa zwei bis drei Zentimeter großen Lücke zwischen Pflastersteinen hängen geblieben und habe sich dabei einen mehrfachen Schulterbruch zugezogen.

Der betreffende Weg verläuft entlang einer historischen Stadtmauer und ist mit sehr alten, groben Pflastersteinen versehen. Die Klägerin argumentierte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil größere Lücken und Vertiefungen im Pflaster nicht hinnehmbar seien. Sie verlangte daher mindestens 4.000 Euro Schmerzensgeld.

Das LG Koblenz wies die Klage jedoch ab. Zwar treffe die Kommune grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Wege. Diese verlange aber nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch in vernünftigen Grenzen für erforderlich halte. Der öffentliche Verkehrsraum müsse daher lediglich von solchen Gefahren freigehalten werden, die für sorgfältige Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar oder beherrschbar seien.

Vorliegend sei die Unebenheit Teil der typischen historischen Pflasterung gewesen. Gerade in Altstadtbereichen seien kleinere Unebenheiten und Lücken von zwei bis drei Zentimetern üblich und für Fußgänger grundsätzlich erkennbar. Zudem sei der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Sie sei ortskundig gewesen und habe die Bodenverhältnisse gekannt. Ein Anspruch aus Amtshaftung bestehe daher nicht.

Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?

a) Weil Verkehrssicherungspflichten keine Gefahrenfreiheit garantieren.

Die Entscheidung verdeutlicht einen examensrelevanten Grundsatz: Verkehrssicherungspflichten verpflichten nicht dazu, jede abstrakte Gefahr auszuschließen. Geschützt werden müssen nur solche Gefahren, die für einen sorgfältigen Nutzer nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Der Verkehrsraum muss also nicht vollkommen sicher sein.

b) Weil Eigenverantwortung im öffentlichen Raum eine große Rolle spielt.

Das Urteil zeigt anschaulich, dass auch Fußgänger eine eigene Sorgfaltspflicht trifft. Wer öffentliche Wege nutzt, muss sich den sichtbaren Gegebenheiten anpassen. Besonders bei erkennbaren Unebenheiten oder typischen Bodenbelägen kann ein erhebliches Mitverschulden nach § 254 BGB vorliegen.

c) Weil Altstadtpflaster rechtlich anders bewertet werden kann.

Besonders interessant ist die kontextbezogene Betrachtung der Gefahrenquelle. In historisch geprägten Bereichen mit altem Pflaster gehören Unebenheiten und kleinere Lücken zum typischen Erscheinungsbild. Was an einem modernen Gehweg möglicherweise einen Mangel darstellt, kann in einer Altstadt noch als hinnehmbarer Zustand gelten.

d) Weil es ein klassischer Amtshaftungsfall ist.

Dogmatisch handelt es sich um einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Obwohl die Pflichtverletzung aus dem öffentlichen Recht stammt, entscheidet darüber nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit. Zuständig sind also die Zivilgerichte, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO. Diese Zuständigkeitsverlagerung ist ein klassisches Prüfungsproblem im schriftlichen Staatsexamen.

e) Weil sich der Fall hervorragend für Examensklausuren eignet.

Der Fall verbindet zudem mehrere typische Klausurthemen: Verkehrssicherungspflichten, Amtshaftung, Mitverschulden und die Abgrenzung zwischen allgemeinem Lebensrisiko und haftungsrelevanter Gefahr. Gerade wegen seiner lebensnahen Konstellation eignet er sich sehr gut für sowohl für die schriftliche als auch mündliche Prüfung.

JurCase informiert:

Das Urteil des LG Koblenz mit Urteil vom 09.02.2026 (Az.: 1 O 9/25) ist bisher nicht veröffentlicht [Stand: 09.03.2026].

KG Berlin mit Beschluss vom 19.01.2026 (Az.: 5 Ws 7/26) zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen und zur Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verfahrensverzögerung

Worum geht es?

Das Kammergericht Berlin hatte über die Aufhebung eines Haftbefehls zu entscheiden, obwohl der Angeklagte zuvor zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Hintergrund war eine gravierende Verzögerung im Strafverfahren, die aus der Sphäre des Gerichts selbst stammte.

Das Landgericht Berlin I hatte den Angeklagten im Juni 2025 wegen Vergewaltigung in drei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht gemäß § 268b StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Gegen das Urteil legte die Verteidigung Revision ein, wodurch das Urteil noch nicht rechtskräftig wurde.

Das Problem: Der Vorsitzende Richter hatte das Protokoll der insgesamt 33 Hauptverhandlungstage auch sieben Monate nach der Urteilsverkündung noch nicht fertiggestellt. Ohne dieses Protokoll konnte die Verteidigung ihre Revision nicht begründen, da das Protokoll gemäß § 274 StPO den maßgeblichen Beweis über den Ablauf der Hauptverhandlung liefert. Die Zustellung des Urteils und damit der Beginn der Revisionsbegründungsfrist verzögerten sich entsprechend.

Das Kammergericht sah hierin eine „gravierende, der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung“. Zwar bestünden weiterhin dringender Tatverdacht und ein Haftgrund. Dennoch sei die weitere Untersuchungshaft wegen eines Verstoßes gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot unverhältnismäßig. Der Haftbefehl wurde daher aufgehoben und der Mann nach mehr als eineinhalb Jahren Untersuchungshaft entlassen.

Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?

a) Weil das Beschleunigungsgebot in Haftsachen strikt durchgesetzt wird.

Der Beschluss zeigt deutlich, wie ernst das strafprozessuale Beschleunigungsgebot genommen wird. Befindet sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, müssen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden das Verfahren mit besonderer Geschwindigkeit betreiben. Verzögerungen aus der Sphäre der Justiz können daher unmittelbar zur Haftentlassung führen.

b) Weil Untersuchungshaft auch nach einer Verurteilung begrenzt bleibt.

Besonders examensrelevant ist der Umstand, dass der Angeklagte bereits verurteilt worden war. Dennoch galt weiterhin die Unschuldsvermutung, da das Urteil noch nicht rechtskräftig war. Auch nach einer erstinstanzlichen Verurteilung bleibt Untersuchungshaft daher nur zulässig, solange sie verhältnismäßig ist..

c) Weil das Hauptverhandlungsprotokoll für die Revision zentral ist.

Der Fall zeigt anschaulich die Bedeutung des Protokolls nach § 274 StPO. Es liefert den vollen Beweis über den Ablauf der Hauptverhandlung und ist damit die Grundlage für mögliche Verfahrensrügen. Ohne fertiges Protokoll kann die Verteidigung eine Revision regelmäßig nicht begründen.

d) Weil selbst schwere Tatvorwürfe die Haft nicht automatisch rechtfertigen.

Der Beschluss verdeutlicht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei schweren Straftaten gilt. Selbst bei einer hohen Straferwartung darf Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden, wenn gravierende Verfahrensverzögerungen vorliegen, die der Staat selbst zu verantworten hat.

e) Weil das Kammergericht eine besondere Stellung in der deutschen Gerichtsorganisation hat.

Der Fall erinnert zudem an eine institutionelle Besonderheit: Das Berliner Oberlandesgericht trägt traditionell den Namen „Kammergericht“. Trotz dieser historischen Bezeichnung handelt es sich funktional um ein Oberlandesgericht und damit um das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin.

JurCase informiert:

Der Beschluss des KG Berlin vom 19.01.2026 (Az.: 5 Ws 7/26) ist bisher nicht veröffentlicht [Stand: 09.03.2026].

BVerwG mit Beschluss vom 25.09.2025 (Az.: 1 WB 49.24) zur Verfassungstreue eines Berufssoldaten beim Besitz rechtsextremer Musik

Worum geht es?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob der Besitz und das gelegentliche Anhören rechtsextremer Musik ausreichen, um im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung Zweifel an der Verfassungstreue eines Bundeswehrsoldaten zu begründen.

Ausgangspunkt war eine Zollkontrolle im Jahr 2017. Dabei wurde eine an einen Feldwebel der Bundeswehr adressierte CD entdeckt, deren Booklet mehrere Hakenkreuzdarstellungen enthielt und mutmaßlich rechtsextremistische Inhalte aufwies. In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) ein, stellte dieses jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Da der Soldat als Geheimnisträger tätig war, unterlag er zudem der regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Im Zuge dieser Überprüfung griff der Militärische Abschirmdienst den CD-Fund erneut auf und wertete E-Mails des Soldaten aus. Daraus ergaben sich Hinweise auf Preisverhandlungen, Kaufanfragen und einzelne Bestellungen von CDs aus der rechtsextremen Musikszene. Der Geheimschutzbeauftragte stufte den Soldaten daraufhin als Sicherheitsrisiko ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Nach Auffassung des Gerichts fehlten hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Gesinnung. Nachweisbar seien lediglich drei Bestellungen entsprechender CDs. Der bloße Besitz oder das gelegentliche Anhören rechtsextremer Musik reiche jedoch nicht aus, um Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten zu begründen.

Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?

a) Weil hohe Anforderungen an Zweifel an der Verfassungstreue gestellt werden.

Die Entscheidung zeigt, dass für Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich sind. Bloße Vermutungen oder einzelne Indizien genügen nicht. Der Staat darf weitreichende Maßnahmen wie die Einstufung als Sicherheitsrisiko nur auf eine tragfähige Tatsachengrundlage stützen.

b) Weil zwischen Meinungsfreiheit und Verfassungstreue differenziert werden muss

Der Fall verdeutlicht, dass nicht jede Beschäftigung mit extremistischen Inhalten automatisch eine verfassungsfeindliche Haltung belegt. Der bloße Besitz oder das Anhören entsprechender Musik kann zwar Anlass für weitere Ermittlungen geben, reicht für sich genommen aber nicht aus, um eine verfassungswidrige Gesinnung festzustellen.

c) Weil Sicherheitsüberprüfungen rechtlich klar strukturiert sind.

Der Beschluss bietet einen guten Einblick in das System der Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Soldaten mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten müssen regelmäßig überprüft werden. Dabei wird insbesondere geprüft, ob Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit oder an ihrem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bestehen.

d) Weil das Gericht den behördlichen Beurteilungsspielraum begrenzt.

Zwar verfügen Sicherheitsbehörden bei Prognoseentscheidungen über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch klar, dass auch dieser Spielraum auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein muss. Reine Verdachtsmomente oder nicht belegbare Annahmen können eine negative Sicherheitsprognose nicht tragen.

e) Weil der Fall die Bedeutung der Beweiswürdigung zeigt.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem, welche Rolle die Beweiswürdigung in sicherheitsrechtlichen Verfahren spielt. E-Mail-Korrespondenzen, frühere Verdachtsmeldungen oder einzelne Bestellungen können zwar Indizien darstellen, müssen aber eindeutig zugeordnet werden können. Ohne eine verlässliche Tatsachengrundlage darf keine belastende Prognoseentscheidung getroffen werden.

JurCase informiert:

Den Beschluss des BVerwG vom 25.09.2025 (Az.: 1 WB 49.24) findest du kostenfrei HIER auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts.

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Beitragsautor:

Sebastian M. Klingenberg

Sebastian M. Klingenberg

Redaktionsleiter bei JurCase
Rechtsassessor, Promotionsstudent, Freiberufler

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