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Gewusst

Das nimmst du zurück! – Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme mit Arsen belasteten Schotters (VIII ZR 164/21)

By 11. März 2024Mai 3rd, 2024No Comments
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#HierZucktDeinPrüfungsamt im Zivilrecht in Kooperation mit RiOLG Dr. Janko Büßer

Moin zusammen,
heute empfehle ich ein Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29. November 2023. Es geht vor allem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer nach Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag verpflichtet ist, die mangelhafte Sache zurückzunehmen. Außerdem beschäftigt sich die Entscheidung mit dem Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

JurCase informiert:

Das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29. November 2023 (VIII ZR 164/21) findest du kostenfrei hier auf der Seite des Bundesgerichtshofs.

Was ist passiert?

Stark vereinfacht:

Die Beklagte verkaufte der Klägerin als Untergrund für einen Parkplatz Recycling-Schotter, den sie bei der Streithelferin bestellt hatte und der direkt von der Herstellerin auf die Baustelle geliefert und dort von der Klägerin verbaut worden ist.

Als später auf dem Grundstück eine Halle errichtet werden sollte, stellte sich heraus, dass der Schotter eine zu hohe Belastung mit Arsen aufweist. Die Klägerin trat deshalb vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte u.a. auf, den von ihr ausgebauten Schotter von der Baustelle abzuholen. Die Beklagte lehnte das ab.

Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz und Feststellung in Bezug auf die Entsorgung des Schotters.

Worum geht es?

Der BGH nimmt drei Anspruchsgrundlagen in den Blick:

  • §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB: Hier geht es vor allem um das nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden der Beklagten, die sich ein Verschulden der Herstellerin und ihrer Lieferantin nicht zurechnen lassen muss. Das Berufungsgericht war der Meinung, die Beklagte habe sich entlastet. Die Klägerin sei schon ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Jedenfalls habe es für die Beklagte keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Arsenbelastung des gelieferten Schotters gegeben.Der BGH beschäftigt sich vor allem mit den Sorgfaltsanforderungen an einen Verkäufer.
  • § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGH: Hier geht es um die Frage, ob die Klägerin aus der möglichen Verletzung der Rücknahmepflicht durch die Beklagte einen Anspruch haben kann. Es ist umstritten, ob eine solche Rücknahmepflicht im Rückgewährschuldverhältnis (stets) besteht. Der BGH lässt das im Ergebnis auch weiterhin offen.
  • § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB: Der BGH meint nämlich, die Weigerung der Beklagten könnte „unter den besonderen Umständen des Einzelfalls“ als Verletzung von Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB im Rückgewährschuldverhältnis anzusehen sein.

Warum solltest du die Entscheidung noch lesen?

  • Der BGH nimmt Bezug auf seine Rechtsprechung zum Inhalt und Umfang der Pflichten des Verkäufers im Rahmen der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Die solltest du dir bei Gelegenheit mal wieder ansehen.
  • Du könntest dich allgemein mit den Besonderheiten des Rückgewährschuldverhältnisses nach § 346 BGB beschäftigen.
  • Du solltest dich spätestens im Referendariat mit den Anforderungen an den Entlastungsbeweis befassen und vor allem den Unterschied zwischen einer widerlegbaren Vermutung (wie hier § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) und einer Beweislastumkehr i.S.v § 292 ZPO kennen.

„Zum Entlastungsbeweis in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB genügt es grundsätzlich, wenn der Schuldner darlegt und nachweist, dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt ernstlich in Betracht kommende – einschließlich der von dem Gläubiger geltend gemachten – Möglichkeiten eines eigenen Verschuldens nicht bestehen, weil er insoweit alle ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat.“ (vgl. Rn. 25)

Eine sekundäre Darlegungslast des Gläubigers lehnt der BGH dabei allerdings ab. (vgl. Rn. 21)

Und sonst?

Am Ende der Entscheidung gibt der BGH Hinweise für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht (sog. Segelanweisung). Dabei verneint er die Bindungswirkung eines vorausgegangenen Urteils zwischen den Parteien. In diesem Vorprozess ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin den Kaufpreis zurückzuzahlen und die Mehrkosten für die ersatzweise Beschaffung von Recycling-Schotter zu ersetzen. Der BGH sagt, es liege „kein Fall der sogenannten Präjudizialität vor, weil die im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge in dem vorliegenden Rechtsstreit keine Vorfrage ist“.

Was meint der BGH damit?

Es geht um den Umfang der materiellen Rechtskraft. Hier musst du zwischen einer erfolgreichen und einer erfolglosen Klage unterscheiden.

  • Bei einem stattgebenden Urteil erwächst nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge in Rechtskraft. Im Vorprozess der hiesigen Parteien also: Rückzahlung des Kaufpreises für den gelieferten Schotter und Erstattung der Kosten für den Ersatzschotter. Hierum geht es im aktuellen Rechtsstreit aber nicht mehr. Die Wirksamkeit des Rücktritts und die Mangelhaftigkeit des Schotters könnten dagegen noch von Interesse sein, sind aber nur Vorfragen (Präjudizien), die von der materiellen Rechtskraft nicht erfasst sind. Sie könnten im vorliegenden Prozess also auch anders beantwortet werden. (Wurden sie bis jetzt allerdings nicht.) Die Parteien können aber auch solche Vorfragen einer rechtskräftigen Klärung zuführen:

Die Entscheidung über solche Vorfragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst in Rechtskraft nur, wenn sie durch einen den Leistungsantrag begleitenden Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch einen Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO oder durch eine nachträgliche, gegebenenfalls titelergänzende Feststellungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden.

(vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 299/14 -, Rn. 20)

  • Für die Klageabweisung gilt dagegen:

Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung.

(vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 – III ZR 43/92 –, Rn. 16, juris)

Und nicht vergessen: Schreib regelmäßig Übungsklausuren!

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Beitragsautor:

Dr. Janko Büßer

Dr. Janko Büßer

Dr. Janko Büßer ist Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg, Dozent und Autor. In seinem LinkedIn-Newsletter präsentiert er examensrelevante BGH-Entscheidungen im Zivilrecht und vieles mehr für Studium und Referendariat. Die Reihe #HierZucktDeinPrüfungsamt in Kooperation mit Herrn Dr. Büßer findest du auch bei JurCase!

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