Das Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht, da es bestimmte menschliche Handlungen unter staatliche Strafe stellt. Die Grundlagen des sog. materiellen Strafrechts finden sich im Strafgesetzbuch [StGB]. Dennoch gibt es eine Vielzahl von Nebengebieten, für die es besondere Regelungen gibt, etwa im Waffengesetz [WaffG], im Betäubungsmittelgesetz [BtmG] oder in der Abgabenordnung [AO]. Dementsprechend sind neben der allgemeinen Klassifizierung auch die folgenden schwerpunktsabhängigen Bezeichnungen gängig: Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht.
Sinn und Zweck des Strafrechts sind umstritten. Einst wurde ihm zwecks Vergeltung ein rein repressiver Charakter zugeschrieben. Im Laufe der Geschichte wurde die Legitimität der Strafe zunehmend in Abhängigkeit von ihrer präventiven Wirkung gesehen. Aktuell soll das Strafrecht im Sinne der sog. Vereinigungstheorie primär dem Rechtsgüterschutz durch Prävention dienen, wobei der Schuldausgleich jedoch als Grenze der Strafe gesehen wird.
Dem Strafrecht gegenüber steht das Ordnungswidrigkeitenrecht, das als „kleiner Bruder“ betrachtet wird. Dies zum einen da es dem Strafrecht weitgehend nachgebildet ist und zum anderen da das Ordnungswidrigkeitenrecht in Einzelfällen auf die Regelungen des Straf(prozess)rechts verweist. Dennoch bestehen gravierende Unterschiede zwischen diesen beiden Rechtsgebieten. Zunächst handelt es sich bei dem Ordnungswidrigkeitenrecht – anders als beim Strafrecht – um eine besondere Ausgestaltung des Verwaltungsrechts, weshalb dort maßgeblich das Opportunitätsprinzip und nicht das Legalitätsprinzip gilt. Ferner dient es lediglich der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit und keiner Straftat. Eine Ordnungswidrigkeit ist zwar nach § 1 Abs. 1 OWiG auch eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, diese wird im Vergleich zu einer Straftat jedoch als eher „leicht“ angesehen, weshalb der Gesetzgeber hierfür eine Verhängung einer Geldbuße als ausreichend erachtet.
Zu diesem Rechtsgebiet gehören neben dem materiellen Strafrecht des StGB und dem formellen Strafrecht der Strafprozessordnung [StPO] einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren auch das Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.
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