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Auslegung des Begriffs „tätlicher Angriff“

By 10. Januar 2024März 11th, 2024No Comments
Strafrecht

I. Einleitung

Seit dem 30.5.2017 ist die Neuregelung des § 114 StGB in Kraft getreten (Vorschrift eingefügt durch das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.5.2017, BGBl I, S. 1226 f.) und sorgt trotz der zwischenzeitlich vergangenen zwei Jahre weiterhin für Ungewissheit in der Praxis. Insbesondere die Auslegung des Begriffs des „tätlichen Angriffs“ wird unterschiedlich beurteilt (enge Auslegung Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510 ff.; weite Auslegung OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2019 – 4 RVs 9/19, BeckRS 2019, 3129; auch eher eine weite Auslegung bejahend Kulhanek, JR 2018, 551, 555). Der folgende Beitrag greift den bisherigen Meinungsstand zur Auslegung sowie das Verhältnis und die Abgrenzung zwischen § 113 und 114 StGB auf. Abschließend werden praktische Beispielsfälle dargestellt, um Leitlinien für die Anwendbarkeit des § 114 StGB an die Hand zu geben.

II. Rechtliche Einordnung des § 114 StGB

Mit der Einführung des § 114 StGB sollte der Schutz für Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte sowie von Rettungskräften verbessert werden (BT-Drucks 18/1161 vom 14.2.2017, S. 1). Insbesondere Polizisten und andere Vollstreckungsbeamte sind nicht mehr nur Opfer von „Widerstandsdelikten“, sondern auch von „Gewaltdelikten“, z.B. Körperverletzungen, Mord, Totschlag (BT-Drucks 18/1161 vom 14.2.2017, S. 1). Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs aus § 113 StGB herausgelöst und in § 114 StGB als selbstständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet (BT-Drucks 18/1161 vom 14.2.2017, S. 1). Aufgrund der erhöhten Strafandrohung erlangt der Tatbestand des § 114 StGB im Vergleich zu der vorherigen Gesetzeslage immer mehr an praktischer Bedeutung (Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510 ff.). Zwar wurde das Merkmal des tätlichen Angriffs in § 113 StGB a.F. bereits als unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, ohne dass es auf einen Verletzungserfolg oder -vorsatz ankommen würde, ausgelegt und die Erheblichkeitsschwelle eher niedrig angesetzt, aber ein derart weites Verständnis der Tathandlung ist angesichts der erheblich erhöhten Strafandrohung und der veränderten Schutzrichtung des § 114 StGB nicht mehr vertretbar (Busch/Singelnstein, a.a.O., 512). Aus diesem Grunde muss sich erneut mit der Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auseinandergesetzt werden. Denn neben der erhöhten Strafandrohung

III. Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs

Wie bereits erörtert, ist ein tätlicher Angriff eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten zielende Einwirkung (Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl. 2019, § 114, Rn 4), wobei bei einer weiten Auslegung des Begriffs eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters nicht erforderlich ist (OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2019 – 4 RVs 9/19, BeckRS 2019, 3129, Rn 12). Somit muss es weder zur körperlichen Verletzung kommen noch muss eine solche gewollt sein (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 114 Rn 5; Schönke/Schröder/Eser, a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Dadurch wären bereits Handlungen unter der Schwelle der versuchten Körperverletzung vom Begriff des tätlichen Angriffs umfasst. So z.B. eine angedeutete Kopfnuss gegen einen Polizeibeamten, die diesen jedoch nicht treffen sollte. Gerechtfertigt wird diese Sichtweise mit der gesetzgeberischen Intention, dass der Amtsträger durch eine erhöhte Strafandrohung mehr geschützt werden soll (OLG Hamm, a.a.O.). Damit schützt § 114 StGB das individuelle Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit der Vollstreckungsbeamten und ihnen gleichgestellter Personen (Busch/Singelnstein, a.a.O., 511). Ob dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wird kritisch beurteilt (BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, § 114 Rn 2; Busch/Singelnstein, a.a.O., 511). Denn die körperliche Unversehrtheit der Vollstreckungsbeamten und ihnen gleichgestellter Personen wird mehr geschützt als die körperliche Unversehrtheit sonstiger Personen, die nur durch § 223 StGB, der eine niedrigere Strafandrohung vorsieht, geschützt wird. Der Gleichheitssatz ist jedoch erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BeckOK Grundgesetz/Kischel, 41. Ed. 15.5.2019, Art. 3 GG Rn 17). Für die Ungleichbehandlung bezüglich des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit von Vollstreckungsbeamten und ihnen gleichgestellten Personen im Vergleich zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der sonstigen Personen leuchtet jedoch ein vernünftiger sachlicher Grund ein. Denn insb. die Vollstreckungsbeamten sind aufgrund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Gefahrenpotenzial hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Aber auch die Amtsträger i.S.d. § 11 Nr. 2 StGB und Soldaten der Bundeswehr sind besonders schutzbedürftig, da sie durch die Ausübung von hoheitlicher Gewalt dem Widerstand von Bürgern bzw. Dritter potenziell stärker ausgesetzt sind als sonstige Personen. Somit ist die Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Gegen diese weite Auslegung wird eine restriktivere Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs vertreten, die den Begriff so auslegt, dass nur Handlungen erfasst werden sollten, die konkret geeignet sind, diese Rechtsgüter auch tatsächlich und nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (Busch/Singelnstein, a.a.O., 512). Dies führt dazu, dass nur solche unmittelbar auf den Körper zielenden feindseligen Einwirkungen erfasst sind, die von einigem Gewicht sind (BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, § 114 Rn 5). Dadurch sind beispielsweise die „drohend erhobene Hand“ und das „Anrempeln bzw. dessen Andeutung“ nicht ausreichend, um einen tätlichen Angriff anzunehmen, da sie die Erheblichkeitsschwelle unterschreiten (BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, StGB § 114 Rn 5). Dies führt auch dazu, dass in dem obigen Fallbeispiel der angedeuteten Kopfnuss gegen einen Polizeibeamten die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten werden würde. Zusammenfassend sollen daher bagatellhafte und leichte Widerstandshandlungen aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden (Busch/Singelnstein, a.a.O., 513). Als tätlicher Angriff i.S.v. § 114 Abs. 1 StGB kann daher nicht jede unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung in feindlicher Absicht mit körperlicher Gewalt gelten (Busch/Singelnstein, a.a.O., 513). Die Einwirkung sollte nach dieser engeren Auslegung vielmehr konkret geeignet sein, das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit tatsächlich zu beeinträchtigen, und in einer Weise erfolgen, die eine gewisse Erheblichkeit erreicht (Busch/Singelnstein, a.a.O., 513). Dies muss auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein (Busch/Singelnstein, a.a.O., 514). Gezielte und kraftvoll ausgeführte Schläge sowie Tritte genügen jedoch den Anforderungen des restriktiv ausgelegten Tatbestandsmerkmals (BeckOK StGB/Dallmeyer, 42.Ed. 1.5.2019, § 114 Rn 5).

IV. Verhältnis und Abgrenzung zu § 113 StGB

Im Folgenden wird auf das Verhältnis und auf die Abgrenzung zwischen §§ 114 und 113 StGB eingegangen, um letztendlich praktikable Ansätze unter Hinzuziehung der Auslegungen unter III. herauszuarbeiten.

1. Verhältnis zu § 113 StGB

Nachdem der bisherige Meinungsstand zur Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs i.S.d.§ 114 StGB dargestellt wurde, wird nun auf das Verhältnis zu § 113 StGB eingegangen. Zuzustimmen ist der Auffassung, dass es sich bei § 114 StGB um keine Qualifikation zu § 113 StGB handelt (Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510, 513). Denn im Gegensatz zu § 113 StGB setzt § 114 StGB nur eine Dienst- und keine Vollstreckungshandlung voraus (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 114 Rn 4). Somit kann § 113 StGB nicht Grundtatbestand sein (Busch/Singelnstein, a.a.O., 513). Denkbar wäre es, dass § 113 StGB lex specialis zu § 114 StGB ist. Denn § 114 StGB setzt im Gegensatz zu § 113 StGB nur eine Diensthandlung, die über den Begriff einer Vollstreckungshandlung i.S.d. § 113 StGB hinausgeht, voraus (Fischer, a.a.O., § 114 Rn 4). Von der Diensthandlung sind auch solche Handlungen umfasst, die sich als „schlichte“ Ausübung des Dienstes darstellen (z.B. Streifenfahrten, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und sonstige Ermittlungstätigkeiten) und damit nicht von § 113 StGB erfasst sind und somit keine nach Anlass, Person oder Maßnahme konkretisierte Ausführungshandlung dienstlicher Pflichten enthalten oder beabsichtigen (Fischer, a.a.O., § 114 Rn 4; Schönke/Schröder/Eser, a.a.O., § 114 Rn 5; Schiemann, NJW 2017, 1846, 1847). Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich des § 114 StGB weitreichender ist als der Anwendungsbereich von § 113 StGB. Dementsprechend sollte eine Strafbarkeit nach § 113 StGB in der Tatvariante „Gewalt“ immer dann gegenüber einer Strafbarkeit nach § 114 StGB vorrangig sein, wenn sich der Täter einer Vollstreckungshandlung gewaltsam erwehrt bzw. gegen diese Handlung Widerstand leistet. Gerade für diesen speziellen Fall wurde § 113 StGB kodifiziert. Für diese Sichtweise spricht im Übrigen, dass § 113 StGB im Gegensatz zu § 114 StGB, der die körperliche Unversehrtheit schützt, die Autorität konkreter Vollstreckungsakte schützen soll (Busch/Singelnstein, a.a.O., 510 f.). Damit wurde mit § 114 StGB eine strafschärfende Vorschrift für diejenigen Täter kodifiziert, die eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB zulasten eines Amtsträgers begehen (BT-Drucks 18/1161 vom 14.2.2017, S. 2). Dementsprechend beinhaltet § 114 StGB eine andere Schutzrichtung und folglich einen anderen Anwendungsbereich als § 113 StGB.

Dagegen kann jedoch angeführt werden, dass § 114 Abs. 3 StGB für den Fall, dass es sich bei der Diensthandlung um eine Vollstreckungshandlung handelt, die Privilegierungs- und Irrtumsregelungen des § 113 StGB für anwendbar erklärt. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber tätliche Angriffe i.R.v. Vollstreckungshandlungen dem Anwendungsbereich des § 114 StGB unterfallen lassen wollte. Denn es wird auf den spezielleren Fall – Leistung von Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung gegenüber einem Amtsträger – verwiesen. Somit wurde § 114 StGB auch strafschärfend für denjenigen Täter kodifiziert, der gegen die Vollstreckungshandlung mit größerer Gewaltintensität Widerstand leistet. Dementsprechend wird deutlich, dass der Gesetzgeber i.R.v. Vollstreckungshandlungen drei Eskalationsstufen erkannt hat, die unterschiedlich bestraft werden: auf der ersten Stufe die Drohung mit Gewalt (§ 113 StGB), auf der zweiten Stufe die Ausübung von Gewalt (§ 113 StGB) und auf der dritten Stufe die Ausübung eines tätlichen Angriffs (§ 114 StGB).

2. Abgrenzung zwischen §§ 114 und 113 StGB

Problematisch erscheinen die Grenzen der jeweiligen Stufen, wobei insb. die Grenze zwischen Gewalt und tätlicher Angriff bislang ungeklärt ist (BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, § 114 Rn 5.). Denn ein wuchtiger Schlag in das Gesicht des Beamten, um sich der Vollstreckungshandlung zu entziehen, erfüllt sowohl den Tatbestand der Gewalt als auch den des tätlichen Angriffs (BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, § 114 Rn 5). Zur Abgrenzung könnte die unter III. genannte enge Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs dienen, die auf eine Erheblichkeitsschwelle der Gewaltausübung für das Vorliegen eines tätlichen Angriffs abzielt. Denn die Ausübung eines tätlichen Angriffs i.R.d. Widerstands gegen eine Vollstreckungshandlung (3. Stufe) ist vom Unrechtsgehalt umfassender als die Ausübung von Gewalt (2. Stufe) (so auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt: BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, § 114 Rn 5). Eine Abgrenzung kann dabei nur anhand des Einzelfalls anhand der jeweiligen Tatbegehung erfolgen (ausführlicher dazu Kulhanek, JR 2018, 551, 555).

V. Praktische Leitlinien

Im Folgenden werden Einzelfälle beschrieben, in denen eine Zuordnung zu §§ 113 und 114 StGB im Rahmen einer Vollstreckungshandlung aus der Sicht des Verfassers eindeutig möglich erscheint.

1. Anwendungsfälle für § 113 StGB (Gewalt oder Drohung mit Gewalt)

  • Wildes Umherschlagen zur Verteidigung gegen das Fixieren auf dem Boden durch einen Polizeibeamten im Rahmen einer Vollstreckungshandlung, die mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt wird (Gewalt);
  • Angedeutete Kopfnuss in Richtung des Vollstreckungsbeamten, ohne jegliche Möglichkeit, diesen zu treffen (konkludente Drohung mit Gewalt; s. dazu MüKoStGB/Bosch, 3. Aufl. 2017, § 113 Rn 23);
  • Wegschubsen des Polizeibeamten im Rahmen einer Vollstreckungshandlung (Gewalt; Kulhanek, JR 2018, 551, 555);
  • Handlungsweisen, die bei entsprechender Heftigkeit im Einzelfall primär passiv widersetzenden Charakter haben (z.B. Blockieren, Festhalten an Gegenständen oder Sich-Stemmen gegen das Wegbringen), können Gewalt sein (Kulhanek, JR 2018, 551, 555);
  • Ein- und Aussperren eines Vollstreckungsbeamten (Gewalt; Kulhanek, JR 2018, 551, 555).

2. Anwendungsfälle für § 114 StGB (tätlicher Angriff)

  • Gezielte, kraftvolle Schläge oder Tritte gegen den Vollstreckungsbeamten (BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, § 114 Rn 5);
  • Beschleunigendes Zufahren mit einem Pkw auf einen Vollstreckungsbeamten (OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2019 – 4 RVs 9/19, BeckRS 2019, 3129);
  • Ohrfeige mit Rötung gegen einen Vollstreckungsbeamten;
  • Spucken auf den Vollstreckungsbeamten (Kulhanek, JR 2018, 551, 555);
  • Übergießen des Vollstreckungsbeamten mit Flüssigkeit (Kulhanek, JR 2018, 551, 555).

Wie die Rechtsprechung die obigen Beispiele in Zukunft handhaben wird, ist nicht abzusehen, aber es wird deutlich, dass je intensiver und zielgerichteter die Einwirkung auf den Vollstreckungsbeamten ausfällt, desto eher liegt ein tätlicher Angriff vor. Als Anhaltspunkt für die weitere Abgrenzung zur Gewalt könnte im Einzelfall hinzugezogen werden, ob die Tätigkeit aus allgemeiner Feindseligkeit gegen den Staat bzw. Vollstreckungsbeamten begangen worden ist (Fischer, a.a.O., § 114 Rn 4) oder ob es sich um eine reine Verteidigungshandlung handelt.

VI. Fazit

Bislang ist die Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs in der Praxis noch sehr unerprobt. Eine weite Auslegung muss eindeutig abgelehnt werden (so auch Busch/Singelnstein, a.a.O., 510, 514). Zum einen aus dem Grund, dass der Anwendungsbereich des § 113 StGB hinsichtlich der Tatvariante „Gewalt“ nicht obsolet werden darf, und zum anderen, damit nicht jede Bagatelle einer Strafandrohung von mind. drei Monaten Freiheitsstrafe unterliegt. Aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich eindeutig drei Eskalationsstufen (Drohung mit Gewalt, Gewalt, tätlicher Angriff), die einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen. Dabei muss die Abgrenzung zwischen Gewalt und tätlichen Angriff anhand des konkreten Unrechtsgehalts, der Verletzungseignung und Zielrichtung der Tathandlung (ebenso hinsichtlich der Zielrichtung der Tathandlung abgrenzend: Kulhanek, JR 2018, 551, 555) beurteilt werden. Da dies jedoch nur anhand des konkreten Einzelfalls erfolgen kann, wird sich eine entsprechende Praxis herausbilden müssen. Fest steht jedoch, dass sich diese Praxis anhand einer restriktiven Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs herauskristallisieren muss und nicht pauschal jede Bagatelle unter den tätlichen Angriff gefasst werden darf. BLECKAT, ZAP 22/2019, S. 1207 ff.

Dieser Beitrag wird auch in der „ZAP Zeitschrift der Anwaltspraxis“ veröffentlicht. Weitere Informationen zur ZAP finden Sie unter zap-verlag.de Der ZAP-Verlag gehört zur Gruppe des Deutschen Anwaltverlags.

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Beitragsautor:

JurCase

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