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Gewusst

Kein Sich-Bereiterklären und versuchte Anstiftung – aber doppeltes Sich-Bereiterklären (StB 51/23)

By 19. Februar 2024Mai 3rd, 2024No Comments
HierZucktDeinPrüfungsamt

#HierZucktDeinPrüfungsamt im Strafrecht in Kooperation mit VRiLG Dr. Nils Godendorff

 

Moin zusammen,
heute empfehle ich Dir einen Beschluss in etwas exotischer Einkleidung, nämlich den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.08.2023 – StB 51/23. Geübte Leser:innen bemerken gleich, dass das verwendete Registerzeichen nicht „StR“ lautet, wie sonst meist, sondern „StB“. Das ist eine Beschwerde in Strafsachen. Für Interessierte (und Freaks 😉 ) hier die komplette Liste: Der Bundesgerichtshof – Verfahren : Aktenführung : Erläuterung der Aktenzeichen

JurCase informiert:

Der Beschluss des dritten Strafsenats des BGH vom 23.08.2023 (StB 51/23) findest du kostenfrei hier auf der Seite des Bundesgerichtshofs.

Was ist passiert?

…frage ich an dieser Stelle immer. Die Antwort lautet: Wissen wir noch nicht. Es gibt keine Feststellungen, aber eine Anklagehypothese der Staatsanwaltschaft. Und die lautet wie folgt:

Haupttäter H rief den Angeklagten A am Mittag des 16.11.2022 an und forderte ihn auf, am 17.11.2022 gegen 23 Uhr einen Brandsatz auf eine noch näher zu bezeichnende Synagoge zu werfen; diese würde sich in der Nähe seines Wohnortes befinden. A solle dem H ihm bis 21 Uhr desselben Tages Bescheid geben, ob er die Tat ausführen werde. A ging davon aus, dass es sich um die Synagoge in der Stadt F(alsch) handeln würde.

A traute sich den Anschlag allein nicht zu, weshalb er sich am Nachmittag des 16.11.2022 mit dem Dritten D traf und ihn aufforderte, am 17.11.2022 gemeinsam einen Brandanschlag auf die Synagoge in F(alsch). zu verüben. Nach diesem Treffen mit D erklärte A sich gegen 19 Uhr gegenüber H bereit, den Anschlag auszuführen.

Es folgte: Die Absage des D. Dieser teilte A gegen 20 Uhr mit, nicht mitmachen zu wollen.

Am Morgen des 17.11.2022 benennt H gegenüber A per Videotelefonat die Synagoge in (R)ichtig als Ziel des geplanten Anschlags. A sah keine andere Möglichkeit, als den Brandanschlag nun allein auszuführen. Er bereitete einen Brandsatz vor und erkundete am Abend das Areal um die Synagoge in R erkundet. Da die Synagoge gut beleuchtet und erkennbar videoüberwacht war, gab er aus Angst vor Entdeckung den Plan auf, den mitgeführten Molotow-Cocktail auf die Synagoge zu werfen.

Darauf warf A den Brandsatz gegen die Fassade eines nahegelegenen Schulgebäudes.

D wandte sich am 17.11.2022 an die Polizei und teilte dies A gegen am 17.11.2022 gegen 17 Uhr mit.

Warum hat darüber der BGH in einer Beschwerde entschieden und wer hatte zuvor entschieden?

Für die Frage muss man ein wenig hinabsteigen in die Geschichte der Staatsschutzverfahren in Deutschland. Die Ausgangsidee der Väter und Mütter* des Grundgesetzes war folgende:

Die Landesjustizen sollten die gewöhnliche Kriminalität bearbeiten. Vom Hausfriedensbruch bis zum Mord sollten die Richter:innen der Länder alles erledigen.

Und damit sie das einheitlich tun, sollte der BGH das Ganze vereinheitlichen. Auf zwei Wegen:

  • Zum einen durch die „Aufsicht“ über die Entscheidungen der Großen Strafkammern im Wege der Revision,
  • zum anderen durch die „Aufsicht“ über die Entscheidungen der OLGs durch Divergenzvorlagen (§ 121 Abs. 2 GVG).
  • Der BGH sollte daneben erstinstanzlich (also als Tatrichter!) zuständig sein für Staatsschutzverfahren. Warum? Weil man diese Täter als Angreifer auf den Staat, also den Bund als Ganzes ansah. Deshalb gibt es im Keller des Westgebäudes des BGH (gebaut 1958 bis 1960) auch noch einen darauf eingerichteten Hauptverhandlungssaal für solche Verfahren. Das Ganze wurde aber mit den Jahren zu viel für den BGH. Die Länder übernahmen im Wege der Organleihe mit ihren OLGs diese Aufgabe (vgl. G zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutzstrafsachen vom 8.9.1969 (BGBl. 1969 I 1582). Übrigens: Die Verfahrenskosten trägt der Bund, siehe § 120 Abs. 7 GVG.

Die Antwort für die vorliegende Sache lautet deshalb: Es hatte ein OLG entschieden, weil dieses im Wege der Organleihe erstinstanzlich zuständig war. Und dieses OLG hat die Anklage des Generalbundesanwalts (GBA) lediglich in Bezug auf eine versuchte Brandstiftung und nicht in Bezug auf ein versuchtes Bestimmen eines anderen zur Begehung schwerer Brandstiftung zugelassen.

Hiergegen kann der GBA in die Beschwerde gehen und das hat er getan. Über diese Beschwerde entscheidet dann der BGH.

*Die Väter und Mütter des Grundgesetzes:
Friederike Nadig (SPD), Elisabeth Selbert (SPD), Helene Weber (CDU) und Helene Wessel (Zentrum)

Was entschied der BGH?

A erklärte seine Bereitschaft zur gemeinsamen Tatbegehung – als Mittäter – gegenüber dem D, indem er ihn aufforderte, gemeinsam am Folgetag einen Brandanschlag auf die Synagoge in F zu verüben. Also: Ein Bereiterklären iSv § 30 Abs. 2 StGB. Denn A unterbreitete den Plan, er selbst werde Benzin um das Gebäude vergießen, während D darauf einen Brandsatz werfen solle. A meinte sein Vorhaben ernst und war zu einer Tatbegehung unabhängig von D noch nicht fest entschlossen. Deshalb kam eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung des D nicht in Betracht.

Daneben erklärte A sich gegenüber H bereit, einen Brandanschlag auf die Synagoge in R zu begehen. Das ist ebenfalls ein Sichbereiterklären! Ggf, kommt auch eine Verabredung (§ 306a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB) in Betracht die vorginge. Von dem Versuch der Beteiligung ist der Angeklagte nicht im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückgetreten, denn freiwillig aufgegeben hat er das Vorhaben nicht.

Warum solltest du die Entscheidung noch lesen?

  1. Ich prophezeie eine § 30-Saison. Die Anzahl an Entscheidungen zu § 30 StGB ist momentan bedrückend hoch und ich kann mir nur schwer vorstellen, dass die Prüfungsämter allzu lang widerstehen können (oder wollen J). § 31 musst Du auch kennen.
  2. Die Entscheidung gibt Dir und Deiner Lerngruppe Anlass, sich auch mit den Zuständigkeiten des GBA, BGH, OLG in Staatsschutzsachen zu beschäftigen, insbesondere, wenn es aufs Mündliche zugeht!

Und nicht vergessen: Schreib regelmäßig Übungsklausuren!

Mit den besten Grüßen aus Hamburg
Nils Godendorff

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Beitragsautor:

Dr. Nils Godendorff

Dr. Nils Godendorff

Dr. Nils Godendorff ist vorsitzender Richter am Landgericht in Hamburg. Auf LinkedIn gibt Dr. Godendorff unter dem Hashtag #HierZucktDeinPrüfungsamt Hinweise zu examensrelevanten strafrechtlichen Entscheidungen. Die Reihe #HierZucktDeinPrüfungsamt in Kooperation mit Herrn Dr. Godendorff findest du auch bei JurCase!

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