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Shitstorm gegen Renate Künast: Wo findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen?

By 26. Juli 2022Oktober 12th, 2023No Comments
Aktuelle Rechtsprechung

Eine Entscheidung des BVerfG – Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20

Shitstorms auf sozialen Netzwerken sind in unserer heutigen Zeit keine Seltenheit. Insbesondere Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, sind zunehmend harter Kritik auf Social Media ausgesetzt. Wer wissen möchte, wer hinter den Anfeindungen steckt, kommt aufgrund der Anonymität der Nutzerprofile häufig nicht weit. Rechtlich gegen die Verfasser:innen vorzugehen, wird dadurch schwer.

Der Frage, wo die Meinungsfreiheit der Verfasser:innen von Hasskommentaren im Netz ihre Grenzen in den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen findet, widmete sich nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Grünen-Politikerin Renate Künast.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde

„Pädophilen-Trulla“, „[…] Geisteskrank“, „[…] Gehirn Amputiert“ – diese und schlimmere Beschimpfungen fanden sich unter einem Facebook-Post aus dem Jahr 2019. Anlass für diese Kommentare war der Post eines rechten Aktivisten, welcher die Grünen-Politikerin Renate Künast in Zusammenhang mit einem aus dem Kontext gerissenen Zitat zeigte. Die zitierte Aussage basierte auf einem Zwischenruf Künasts aus dem Jahr 1986 zum Thema Pädophilie.

Um rechtlich gegen die Verfasser:innen dieser Kommentare vorzugehen, forderte Künast die Herausgabe entsprechender Nutzerdaten von Facebook.

Vorinstanzliche Entscheidungen des LG Berlin und des Berliner Kammergerichts

LG Berlin, Beschluss vom 9.9.2019 – 27 AR 17/19 und KG, Beschluss vom 11.3.2020 – 10 W 13/20

Zur gerichtlichen Feststellung der Informationspflicht der Plattform zog Künast vor das Landgericht (LG) Berlin.

Betreiberinnen und Betreibern von Onlineplattformen ist es erlaubt, Bestandsdaten der Nutzer:innen wie die IP-Adresse herauszugeben, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 3 des Telemediengesetztes (TMG) aF, seit dem 1.12.2021 aus § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG).

Unter rechtswidrigen Inhalten sind nach § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) aF beispielsweise solche zu verstehen, die unter die Beleidigungstatbestände der §§ 185 ff. StGB fallen.

Das LG Berlin wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Äußerungen seien keine Beleidigungen im strafrechtlichen Sinne und fallen deshalb nicht unter den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 TMG aF. Die Beschimpfungen stellen nach Ansicht des Gerichts Meinungsäußerungen dar. Schmähkritik liegt nicht vor, da die Aussagen einen Sachbezug aufweisen. Dass einige der Äußerungen sexistisch sind, ergebe sich bereits aus der Sexualisiertheit des ursprünglichen Themas der Debatte. Insbesondere begründet das LG seine Entscheidung damit, dass Künast als Politikerin deutlich härtere Kritik hinnehmen müsse als normale Bürger:innen.

„Bei den Reaktionen hierauf handelt es sich sämtlichst um zulässige Meinungsäußerungen. Sie sind zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die ASt. selbst hat sich aber mit ihrem Zwischenruf […] zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Zudem muss sie als Politikerin in stärkerem Maße Kritik hinnehmen […]. Da alle Kommentare einen Sachbezug haben, stellen sie keine Diffamierungen der Person der ASt. und damit keine Beleidigungen nach § 185 StGB dar.“

Gegen diese Entscheidung legte Künast Beschwerde ein. Das LG Berlin korrigierte daraufhin seine Entscheidung derart, dass es in 6 von 22 Fällen doch eine Beleidigung sah (LG Berlin, Beschluss vom 21.1.2020 – 27 AR 17/19).

Das Berliner Kammergericht (KG) stufte nach erneuter Beschwerde weitere 6, also insgesamt 12 der 22 in Frage stehenden Äußerungen als Beleidigungen ein (KG, Beschluss vom 11.3.2020 – 10 W 13/20).

Trotz des Teilerfolgs erhob Künast gegen die Entscheidungen nun Verfassungsbeschwerde, soweit diese die Herausgabe der Nutzerdaten ablehnten. Die Gerichte hätten bei der Beurteilung, ob die Äußerungen Beleidigungen darstellen, eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht durchführen müssen – mit dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht Künasts überwiegt. 

JurCase informiert:

Die Grundrechte stellen in erster Linie Abwehrrechte der Bürgerin bzw. des Bürgers gegen den Staat dar. Im bürgerlichen Recht finden sie jedoch mittelbar Anwendung durch die Auslegung einfachgesetzlicher Vorschriften.

Wird die Einwirkung der Grundrechte auf einfachgesetzliche Normen in einem Urteil verkannt, können hierdurch Grundrechte verletzt sein. Eine solche mögliche Verletzung kann im Wege einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG geprüft werden.

Entscheidung des BVerfG

BVerfG – Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20

In seinem Beschluss vom 19.12.2022 hob das BVerfG die vorangegangen Entscheidungen auf und bestätigte die Auffassung Künasts, dass die beiden Urteile sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen.

Bei der Beurteilung, ob eine für § 14 Abs. 3 TMG relevante Beleidigung vorliegt, ist eine umfassende Interessenabwägung der Meinungsfreiheit der Verfasser:innen und der Persönlichkeitsrechte der Adressaten der Äußerungen durchzuführen. Eine solche Abwägung wurde von den Fachgerichten nicht ausreichend durchgeführt.

JurCase informiert:

Im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bedarf es einer umfassenden Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Äußerungssituation.

Kriterien im Rahmen der Abwägung können beispielsweise

  • Inhalt und Form,
  • Anlass,
  • Wirkung,
  • Anzahl

der Äußerungen sein.

In Fällen von Schmähkritik ist eine solche Abwägung ausnahmsweise entbehrlich. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt dann grundsätzlich. Als Schmähung ist eine Äußerung dann einzustufen, wenn sie keinen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat, sondern allein dazu dient, die Verachtung gegenüber der betroffenen Person auszudrücken. Schmähkritik hatten die Zivilgerichte in den Aussagen nicht gesehen.

Die Annahme, dass die Aussagen eine strafrechtliche Relevanz nur dann entfalten, wenn sie in jedem Zusammenhang als bloße Diffamierung erscheinen, ist laut dem BVerfG fehlerhaft. Beleidigung und Schmähkritik sind nicht gleichzusetzen.

„Der [vom KG] formulierte Obersatz, es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin erreiche nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen, belegt indes, dass das Kammergericht unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts davon ausgeht, eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB liege aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vor, wenn die streitgegenständliche Äußerung »lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung« zu verstehen sei.“

Den Ausführungen der Gerichte, dass Künast als Politikerin mehr auszuhalten habe, entgegnet das BVerfG, dass Machtkritik zwar eine wichtige Ausprägung der Meinungsfreiheit ist, diese dennoch nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Politikerinnen und Politikern erlaubt.

Fazit

Bei der Beurteilung, ob Anfeindungen im Internet als Beleidigungen einzustufen sind, ist eine umfassende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Verfasser:innen einerseits und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen andererseits durchzuführen, sofern es sich nicht um Schmähkritik handelt.

Hierbei müssen Politiker:innen sich nicht, nur weil sie Politiker:innen sind, mehr gefallen lassen, wenn die Beschimpfungen auf einer persönlichen Ebene stattfinden.

Der Schutz öffentlicher Personen vor Hatespeech im Internet liegt viel mehr sogar im Interesse der Öffentlichkeit, damit Personen nicht vor öffentlichem Engagement zurückschrecken.

Mit seiner Entscheidung legt das BVerfG einen wichtigen Grundstein für die zukünftige Bewertung von Hassrede im Netz. Die Fachgerichte müssen die Ausführungen des BVerfG bei ihrer Beurteilung etwaiger Auskunftsansprüche nun berücksichtigen.

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Beitragsautor:

Nora Metzler

Nora Metzler

Nora ist Diplom-Juristin und studierte in Frankfurt am Main. Derzeit ist sie Studentin Master of Laws (Medienrecht) an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einer Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Sie berichtet für unsere #Gewusst-Reihe über verschiedene aktuelle, juristische Themen und examensrelevante Rechtsprechung.

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