
BGH, Urt. v. 23.07.2025 – 1 StR 467/24 (BeckRS 2025, 33938)
Schwerpunkte: §§ 200, 337 StPO
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Fall
Gegen den A wurde Anklage wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche zum zuständigen LG erhoben. In dem Anklagesatz wird A und weiteren Mitangeklagten vorgeworfen, ein Geschäftsmodell entwickelt zu haben, das vorsah, dass ihre Kunden illegal erwirtschaftetes Geld auf die Geschäftskonten näher bezeichneter Scheingesellschaften der Angeklagten überwiesen, die als austauschbare Unternehmen ohne operatives Geschäft einzig der Vermögensverschiebung dienten. Wenn die Zahlungseingänge einen gewissen Umfang erreichten, sei ein meist sechsstelliger Geldbetrag zunächst weiter auf ein als Durchlaufkonto genutztes Geschäftskonto einer der anderen Scheingesellschaften und von dort in Absprache mit A zeitnah weiter auf eines der Geschäftskonten der X GmbH überwiesen worden. Sodann habe A absprachegemäß die eingehenden Beträge umgehend in bar abgehoben oder für Feingoldkäufe genutzt. Das Bargeld sei anschließend abzüglich einer Provision wieder an die Kunden ausgezahlt worden. Der Anklagesatz teilt ferner für jede der den Angeklagten zur Last gelegten Einzeltaten mit, wann und in welcher Höhe Gelder von einer der Gesellschaften an eine der anderen Gesellschaften transferiert wurden und wer die Überweisung veranlasste. Zudem werden überwiegend Kontostände und Zahlungseingänge bei der Erstüberweiserin sowie die Verwendung der Gelder bei der letzten Überweisungsempfängerin dargestellt. Im Fall von Barabhebungen werden Uhrzeit, Abhebungsbetrag und Auszahlungsort mitgeteilt. Soweit die Gelder für Goldkäufe verwendet wurden, werden Kaufpreis und Verkäufer genannt. Zur Herkunft der transferierten Gelder wird ausgeführt, dass diese von den Kunden illegal erwirtschaftet worden seien. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen werden die an den Kettenbuchungen beteiligten Gesellschaften näher beschrieben, insbesondere die Vertretungsverhältnisse, der jeweilige Sitz und die Geschäftsräume. Des Weiteren wird dort dargestellt, auf welche Umstände sich die Annahme stützt, dass eine legale Herkunft der transferierten Gelder ausgeschlossen sei. Weiter wird ausgeführt, dass es einerseits aufgrund des Ermittlungsstandes im Zeitpunkt der Anklageerhebung sowie der Komplexität der Zahlungsflüsse über die Konten einzelner Unternehmen als Sammelbecken zahlreicher Geldgeber nicht möglich war, die illegale Herkunft der Gelder aus den einzelnen Tatziffern jeweils einer konkreten rechtswidrigen Vortat zuzuordnen, andererseits dennoch Bezüge zu Vermögensdelikten zu erkennen sind, die ein weiteres beträchtliches Indiz für die illegale Herkunft sämtlicher Gelder seien. Außerdem findet sich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen eine nach Fällen gegliederte tabellarische Zusammenstellung u.a. der jeweiligen Kontosalden bei den Erstüberweiserinnen, der inkriminierten Geldeingänge bei der X GmbH, der Kontosalden bei der X GmbH vor der jeweiligen Verwendungshandlung und das Verhältnis von inkriminiertem Geldeingang zum Kontosaldo.
Das LG hatte das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Im zehnten Hauptverhandlungstermin stellte das LG das Verfahren mit Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein, weil die Anklageschrift nicht die in § 200 Abs. 1 S. 1 StPO normierte Umgrenzungsfunktion erfülle. Der von der StA gezogene pauschale Schluss von der Art des Umgangs mit den transferierten Geldbeträgen innerhalb der Scheingesellschaften und der X GmbH auf deren Bemakelung sei nicht haltbar. Die gesamte Gestaltung könne genauso dem Transfer legal erwirtschafteter Gelder gedient haben.
Mit der zulässig eingelegten Revision beanstandet die StA mit der Sachrüge zu Ungunsten des A, das Einstellungsurteil sei rechtsfehlerhaft.
Hat die Revision der StA Aussicht auf Erfolg?
Leitsätze
- Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st.Rspr.).
- Die Darstellungsmaßstäbe, die an ein Urteil zu stellen sind, sind nicht identisch mit den Darstellungserfordernissen einer Anklage.
Gutachten
Die Revision ist begründet, wenn das angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn das Verfahren prozessordnungswidrig war.
Die Revision der StA hat Erfolg. Das LG ging rechtsfehlerhaft von dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses aus. Die Anklage genügt ihrer Umgrenzungsfunktion.
„[10] Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st.Rspr.). [Wird] dem Angeklagten Geldwäsche (§ 261 StGB) zur Last [gelegt], ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich um ein sogenanntes Anschlussdelikt handelt, mithin die Begehung einer strafbaren Vortat ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit ist. Die Vortat versieht das Geld, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer an sich neutralen, sozialtypischen Handlung (z.B. Geldzahlung an einen anderen) das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist. Als Tatgegenstand der Geldwäsche sind sämtliche Rechtsobjekte zu sehen, denen ein Vermögenswert zukommt. So fallen auch Forderungen und Buchgeld unter diesen weiten Begriff des Gegenstandes.“
Die Frage der Umgrenzung eines Sachverhalts in einer Anklageschrift ist von den Feststellungen in einem Urteil und der Nachweisbarkeit eines solchen Sachverhalts stets strikt zu trennen.
„[11] Die Darstellungsmaßstäbe, die an ein Urteil zu stellen sind, sind nicht identisch mit den Darstellungserfordernissen einer Anklage. Der Anklagesatz muss bei dem Tatvorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB im Hinblick auf die Vortat erkennen lassen, welche Tatgegenstände aus einer solchen rechtswidrigen Tat herrühren. Einer näheren Beschreibung der Vortat bedarf es nur insoweit, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Eingrenzung des dem Strafvorwurf zugrundeliegenden Lebenssachverhalts erforderlich ist. Insbesondere durch den nunmehr geltenden ,all-crimes-Ansatz‘ des § 261 StGB [vgl. BGH RÜ 2024, 697] sind nähere Schilderungen, die vormals zur Abgrenzung einer Katalogtat von anderen Straftaten erforderlich waren, für die bloße Umgrenzung des Lebenssachverhaltes einer Geldwäschetat nicht mehr zwingend erforderlich. Für die Darstellung der inkriminierten Herkunft und für die – nunmehr nach Streichung des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a.F. erforderliche – Abgrenzung zur Ersparnis von Aufwendungen ist es hingegen unerlässlich, dass der Tatgegenstand in der Anklageschrift so genau bezeichnet wird, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, dass eben dieser Gegenstand der bemakelte ist … Die Behauptung, dass ein konkreter Tatgegenstand aus einer Straftat stammt, genügt jedenfalls für eine ausreichende Umgrenzung des Sachverhaltes, wenn dieser Gegenstand durch die Anklage eindeutig beschrieben und individualisierbar ist. Ob dieser tatsächlich eine inkriminierte Herkunft aufweist, ist eine Frage der in der Hauptverhandlung zu klärenden Nachweisbarkeit und strikt von der Umgrenzung eines historischen Sachverhaltes zu trennen.“
Nach diesen Maßstäben sind sowohl die Anklage als auch der Eröffnungsbeschluss wirksam. Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt wird nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeit und Tatmodalitäten in ausreichendem Maße dargestellt.
„[14] Die Anklage beschreibt sowohl den modus operandi der Angeklagten als auch die ihnen zur Last gelegten … Einzeltaten hinreichend detailliert. Da für jede Tat mitgeteilt wird, an welchem Tag die Überweisungen ausgeführt wurden, und bei den Abhebungen zusätzlich die Uhrzeit, sind die den Anklagevorwürfen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte zeitlich hinreichend eingegrenzt. Dass jeweils die beteiligten Bankkonten mit Kontonummer und die kontoführende Filiale bzw. bei den Abholungen die auszahlende Filiale sowie die Person des Abhebenden angegeben werden, grenzt die Fälle nochmals von vergleichbaren Ereignissen ab. Durch die Angabe, welchen Saldo das Konto der X GmbH vor den jeweiligen Abhebungen auswies, wird eine weitere Individualisierung erreicht. Für einen Teil der Taten wird darüber hinaus angegeben, wie die auf dem Konto der X GmbH eingegangenen Gelder verwendet wurden. Auch mit Blick auf die Herkunft der Gelder aus rechtswidrigen Taten ist der Anklagesatz hinreichend genau. Denn es wird mehrfach klargestellt, dass sämtliche vorgeworfenen Transaktionen Gelder betreffen sollen, die illegal erwirtschaftet wurden, mithin aus Straftaten stammen. Insgesamt wird damit für alle Taten der jeweils zugrundeliegende Lebenssachverhalt so genau beschrieben, dass die Angeklagten ihre Verteidigung darauf einstellen konnten.“
Die vorgenannten Umstände hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung zwar vollständig in den Blick genommen, jedoch unzutreffend gewürdigt.
„[15] … Sie verkennt … , dass es der von ihr darüber hinaus verlangten präziseren Beschreibung der jeweiligen Vortat nicht bedurfte, weil diese nicht zu einer weiteren Umgrenzung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts geführt hätte. Sie hätte allenfalls der Plausibilisierung gedient, dass die Gelder aus einer rechtswidrigen Tat stammen, was jedoch keine Frage der Umgrenzungsfunktion, sondern des hinreichenden Tatverdachts bzw. der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) ist und bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu bedenken gewesen wäre. Einer Fehleinschätzung des Tatverdachts bzw. dem Fehlen der Möglichkeit eines Tatnachweises kann auch deshalb nicht mit einer Einstellung des Verfahrens begegnet werden, weil der Angeklagte einen vorrangigen Anspruch hat, von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen bei mangelnder Nachweisbarkeit freigesprochen zu werden.“
Zudem ist anzumerken, dass die Anklage auch ihrer Informationsfunktion genügt. Die StA hat das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen so ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass es den Angeklagten insbesondere möglich war zu erkennen, auf welche Beweisgrundlage sich der erhobene Anklagevorwurf stützen soll.
„[16] … Ob es – auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK – Fälle geben kann, in denen gravierende Informationsmängel, z.B. das Fehlen des in § 200 Abs. 2 S. 1 StPO vorgeschriebenen wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oder dessen unzureichende Darstellung, ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Anklage führen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.“
Ergebnis: Auf die Revision der StA wird das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
Diese Rechtsprechung wurde für dich von Prof. Dr. Jost Schützeberg, OStA a.D. aufbereitet.
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