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Rechtsprechung des Monats März 2026: Letztes Wort des Angeklagten bei Ausschluss der Öffentlichkeit

gewusst rechtssprechnung des Monats Alpmann Schmidt

BGH, Beschluss vom 09.04.2025 – 2 StR 419/24 (BeckRS 2025, 11128)

Schwerpunkte: §§ 258, 337 StPO; §§ 169, 171b GVG

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Fall

A wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fall 1) und Besitzes kinderpornografischer Inhalte (Fall 2) von der Jugendschutzkammer des Landgerichts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei stützt die Kammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des A im Fall des sexuellen Missbrauchs allein auf die Aussage des geschädigten Kindes. In der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 1 und 2 GVG während der Vernehmung des geschädigten Kindes und gemäß § 171b Abs. 3 S. 2 GVG während der Schlussanträge ausgeschlossen. Im Anschluss an die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt. A, der sich bis dahin schweigend verteidigt hatte, erhielt das letzte Wort und äußerte sich. Hierbei machte A weder Angaben zur Person noch zur Sache.

A legt gegen die Entscheidung Revision ein und begründet diese form- und fristgerecht mit der ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung formellen und auch materiellen Rechts.

Hat die Revision des A Erfolg?

Leitsatz

Nach § 171b Abs. 3 S. 2 GVG ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge auszuschließen, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder z.T. unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Hiervon ist auch das letzte Wort des Angeklagten erfasst.

Gutachten

Die Revision hat Erfolg, wenn das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, § 337 Abs. 1 und 2 StPO.

Der Senat wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Verfahrensrüge zulässig erhoben war, obwohl sich die Revision nicht auch zum Inhalt des letzten Worts verhalten hatte. Insoweit war eine Entscheidung, ob den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO Genüge getan war, nicht veranlasst, da bereits den Urteilsgründen zu entnehmen war, dass der Angeklagte weder Angaben zur Person getätigt noch sich zur Sache eingelassen hat. Da der Angeklagte mit seiner Revision zugleich auch die Sachrüge in zulässiger Form erhoben hatte, hatte der Senat auch die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis zu nehmen, anhand deren auszuschließen war, dass der Angeklagte in seinem letzten Wort zu den ihm zur Last gelegten Tatvorwürfen Stellung genommen hat.

1. Das Urteil könnte aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen sein, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Insoweit könnte der Anwendungsbereich des absoluten Revisionsgrundes aus § 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 169 ff. GVG eröffnet sein. Allerdings findet die Norm keine Anwendung bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 338 Rn. 47). Der Nichtausschluss der Öffentlichkeit kann lediglich als relativer Revisionsgrund gerügt werden.

2. In Betracht käme mithin eine Verletzung des § 171b Abs. 3 S. 2 GVG.

a) Soweit nach § 171b Abs. 1 und 2 GVG die Hauptverhandlung wenigstens z.T. unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat, ist nach § 171b Abs. 3 S. 2 GVG die Öffentlichkeit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auch für die Schlussanträge auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf.

Fraglich ist jedoch, ob auch das letzte Wort gemäß § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO hierunter fällt. Insoweit ist zwar der Wortlaut des § 171b Abs. 3 S. 2 GVG nicht eindeutig, die Zielrichtung der Norm streitet jedoch für eine weite Auslegung, da der Angeklagte in der Regel zwischen Schlussantrag und letztem Wort nicht zu unterscheiden vermag, zugleich aber sein Recht auf das letzte Wort unbefangen wahrnehmen soll.

„[6] Die Rüge ist auch begründet, denn die Wiederherstellung der Öffentlichkeit vor Gewährung des letzten Worts verstieß gegen § 171b Abs. 3 S. 2 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt, auszuschließen, wenn die Verhandlung – wie hier – unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder z.T. unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.“

b) Das Urteil müsste auch auf dieser Verletzung beruhen, § 337 Abs. 1 StPO.

„[7] Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil im Fall … 1 der Urteilsgründe auf diesem Rechtsfehler beruht … Durchgreifend ist … [insoweit] der relative Revisionsgrund (§ 337 StPO). Denn das Landgericht hat in diesem Fall seine Überzeugung von der Täterschaft des [A] ausschließlich auf die Aussage des geschädigten Kindes gestützt. Es erscheint daher möglich, dass der sich bis dahin schweigend verteidigende [A] in nichtöffentlicher Sitzung in seinem letzten Wort ihn begünstigende Umstände zur Sache vorgebracht hätte, die Einfluss auf die Beweiswürdigung und damit den Schuldspruch gehabt hätten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass [A] in öffentlicher Sitzung gehemmt war, sich zu Umständen zu äußern, die auch seinen persönlichen Lebensbereich betrafen.

Wie auch bei Verstößen gegen § 258 StPO (vgl. hierzu Schmitt/Köhler § 258 Rn. 34) ist anlässlich der Frage des „Beruhens“ (§ 337 Abs. 1 StPO) zu prüfen, inwieweit das Urteil bei richtiger Anwendung des Gesetzes möglicherweise anders ausgefallen wäre. Hinsichtlich des Strafausspruches wird ein solch ursächlicher Zusammenhang zwischen Gesetzesverstoß und Urteil i.d.R. nicht auszuschließen sein. Soweit es den Schuldspruch anbelangt, ist ein Beruhen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. Beweislage, insbesondere geständige Einlassung des Angeklagten) zu beurteilen.

[8] Dagegen besteht mit Blick auf die sehr dichte Beweislage im Fall … 2 der Urteilsgründe kein begründeter Zweifel daran, dass das Landgericht [A] auch im Fall einer bestreitenden Einlassung im letzten Wort verurteilt hätte. Der Schuldspruch hat daher in diesem Fall Bestand. Allerdings beruht das Urteil im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf dem oben aufgezeigten Rechtsfehler, da möglich erscheint, dass das letzte Wort des [A] in nichtöffentlicher Sitzung den Strafausspruch zu seinen Gunsten beeinflusst hätte.“

Ergebnis: Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe und des Einzelstrafausspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Das angefochtene Urteil ist mit den zugehörigen Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO aufzuheben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschluss des Senats, der sich bereits in einige vorhergehende Entscheidungen einreiht, ist lediglich konsequent. Zwar ist der Wortlaut zur Frage des Umfangs des Ausschlusses der Öffentlichkeit aus § 171b Abs. 3 S. 2 StPO nicht eindeutig, zumal der Gesetzgeber in § 258 StPO selbst eine Unterscheidung zwischen den Schlussanträgen und dem letzten Wort des Angeklagten vornimmt. Letztlich kann die Norm ihre Schutzwirkung allerdings lediglich dann voll entfalten, wenn die Öffentlichkeit auch für das letzte Wort ausgeschlossen bleibt. Da der Angeklagte, welcher í.d.R. nicht zwischen seinem Schlussvortrag und dem letzten Wort zu unterscheiden vermag, sich in seinem letzten Wort grundsätzlich unbeschränkt zu den Vorgängen in der Hauptverhandlung äußern können soll, ist es nicht zuletzt zum Schutz des Angeklagten und mit Rücksicht auf sein Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, dass dieser sein Recht frei ausüben kann. Das Informationsrecht der Öffentlichkeit hat insoweit zurückzutreten.

Diese Rechtsprechung wurde für dich von StAin Dr. Christina Lang aufbereitet.

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Beitragsautor:

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt ist ein juristischer Fachverlag, der zudem juristische Lehrgänge und Repetitorien anbietet. In Kooperation mit JurCase präsentiert Alpmann Schmidt bei uns monatlich eine Rechtsprechung des Monats. Mehr Informationen zu Alpmann Schmidt gibt es hier.

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