
BGH, Urteil vom 26.06.2025 – 6 StR 668/24 (BeckRS 2025, 29431)
Schwerpunkte: § 46a StGB; § 337 StPO
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Fall
Die Angeklagten haben sich vor dem Landgericht zu verantworten. Nach Abschluss der Beweisaufnahme stellt die Kammer folgenden Sachverhalt fest:
Die Angeklagten, welche die C und die W GmbH sowie – zusammen mit den Zeugen L und M – das Unternehmen „n“ führten, schlossen für „n“ diverse Rahmenverträge mit der C GmbH und holten hierbei trotz der Bedeutsamkeit der Geschäfte nicht die Zustimmung der Zeugen ein. Auf Grundlage dieser Rahmenverträge vergaben die Angeklagten zahlreiche Einzelaufträge an die C GmbH, obwohl sie wussten, dass die „n“ in Rechnung gestellten Vergütungen deutlich überhöht waren und weder den tatsächlichen Aufwand noch deren wirtschaftlichen Wert widerspiegelten. Auf die von den Angeklagten für die Leistungen der C GmbH erstellten Einzelrechnungen überwiesen die An-geklagten für „n“ handelnd auf Geschäftskonten der C GmbH insgesamt 4.258.820 €. Die Einzelbeträge waren, was die Angeklagten billigend in Kauf nahmen, in Höhe von mindestens 2.746.130 € überhöht. Nachdem im Ermittlungsverfahren Arrestbeschlüsse über 4.273.346 € vollstreckt werden konnten, wiesen die Angeklagten in der Hauptverhandlung die Banken der W GmbH und der C GmbH mit Zustimmung von deren Verfahrensbevollmächtigten unbedingt und unwiderruflich an, einen Betrag in Höhe von 2.746.297 € auf das Konto des Insolvenzverwalters der „n“ zu überweisen, und händigten der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Zahlungsanweisungen aus.
Das Landgericht verurteilt die Angeklagten wegen Untreue in 63 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagten den Strafrahmen nach §§ 46a Nr. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und – gestaffelt nach der Höhe des Nachteils – Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr verhängt.
Hat die zum Nachteil der Angeklagten zulässig eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg?
Leitsätze
- Die bloße Erfüllung von Schadensersatzansprüchen genügt mit Blick auf das Erfordernis einer friedensstiftenden Wirkung der Schadenswiedergutmachung für die Annahme des fakultativen Strafmilderungsgrundes aus § 46a Nr. 2 StGB nicht. Vielmehr muss das Verhalten des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung gegenüber dem Tatopfer sein. Dies mag in der ausdrücklich erklärten Übernahme von Verantwortung gegenüber dem Opfer liegen oder in einer umfassenden Aussöhnung zum Ausdruck kommen.
- Die Regelung des § 46a StGB soll gerade eine Befriedung des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer einer Straftat befördern. Mit dieser Anforderung wird den Vorstellungen des Gesetzgebers Rechnung getragen, einen Täter-Opfer-Ausgleich davon abhängig zu machen, dass die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters möglich geworden ist und eine ungerechtfertigte Privilegierung „reicher“ oder solcher Täter verhindert, die noch im Besitz der Tatbeute sind.
Gutachten
Die Revision hat Erfolg, wenn das Urteil im Rechtsfolgenausspruch zugunsten der Angeklagten auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 337 Abs. 1 u. 2 StPO.
1. Die Wahl des Strafrahmens könnte fehlerhaft sein, wenn die Feststellungen die Voraussetzungen des fakultativen Strafmilderungsgrundes aus § 46a Nr. 2 StGB nicht belegen.
„[16] § 46a Nr. 2 StGB knüpft als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich an den Ausgleich der durch die Tat(en) bei dem Tatopfer entstandenen materiellen Schäden an. Der vertypte Strafmilderungsgrund setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter den Schaden ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht und diese Schadenswiedergutmachung ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abverlangt hat. Auf der Seite des Opfers muss daher ein ‚ganz oder zum überwiegenden Teil‘ erfolgter Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden und auf der Seite des Täters eine Schadenswiedergutmachung unter Erbringung ‚erheblicher persönlicher Leistungen oder persönlichem Verzicht‘ festgestellt werden. Zwar erfordert § 46a Nr. 2 StGB keinen ‚kommunikativen Prozess‘ zwischen Täter und Opfer im engeren Sinne, wie dies im Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB erforderlich ist. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen aber für sich genommen nicht. Vielmehr muss das Verhalten des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung gegenüber dem Tatopfer sein. Dies kann etwa in der ausdrücklich erklärten Übernahme von Verantwortung gegenüber dem Opfer liegen oder in einer umfassenden Aussöhnung zum Ausdruck kommen. Denn die Regelung des § 46a StGB soll gerade eine Befriedung des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer einer Straftat befördern. Mit dieser Anforderung wird den Vorstellungen des Gesetzgebers Rechnung getragen, einen Täter-Opfer-Ausgleich davon abhängig zu machen, dass die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters möglich geworden ist und eine ungerechtfertigte Privilegierung ‚reicher‘ oder solcher Täter verhindert, die noch im Besitz der Tatbeute sind.“
Fraglich ist, ob gemessen an diesen Maßstäben die getroffenen Urteilsfeststellungen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ausfüllen.
„[18] Den Urteilsgründen kann schon nicht entnommen werden, in welcher Höhe der ,n‘ materielle Schäden durch die Taten der Angeklagten entstanden sind … Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft und entschieden werden, ob das Landgericht zu Recht von einer jedenfalls ‚überwiegenden‘ Wiedergutmachung des infolge der Untreuetaten entstandenen materiellen Schadens ausgegangen ist.
[19] Darüber hinaus ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs, dass die geleistete Schadenswiedergutmachung eine erhebliche persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht der Angeklagten erforderte. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen haben die beiden Angeklagten durch die Ausstellung … unbedingter und unwiderruflicher Überweisungsanweisungen Vermögenswerte freigegeben, die bei den von ihnen geführten Firmen C GmbH und W GmbH gesichert worden sind. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Angeklagten … Zahlungen aus ihrem privaten Vermögen oder sonst eine persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht erbracht haben.“
2. Das Urteil müsste auf dieser Gesetzesverletzung beruhen, § 337 Abs. 1 StPO. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 46a StGB und die daran anknüpfende Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sich bei der Bemessung der Einzelstrafen zugunsten der Angeklagten ausgewirkt hat.
Ergebnis: Die Revision hat Erfolg. Das Urteil ist im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und zu neuer Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen, § 353 Abs. 1, 2 StPO.
Diese Rechtsprechung wurde für dich von StAin Dr. Christina Lang aufbereitet.
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