Leitfaden Beweisaufnahmetermin
Gliederung:
I. Einführung
II. Die Vorbereitung – Exkurs: Vernehmungslehre
III. Der Beweisaufnahmetermin
- Die Eröffnung des Termins
- Feststellung zur Person
- Nichterscheinen von Partei, Prozessvertreter oder Zeugen
- Aufnahme der Anträge (Säumnis)
- Zeugenvernehmung
- Befragung zur Person
- Befragung zur Sache
- Anhörung von Sachverständigen
- Protokollschluss
- Mögliche Vereidigung
- Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung
I. Einführung: Die bzw. der Referendar:in als Leiter:in der Beweisaufnahme
In der Zivilstation, die gleichsam in allen Bundesländern die erste Ausbildungsstation darstellt, steht die bzw. der Referendar:in noch ganz am Anfang ihrer bzw. seiner Praxisausbildung. Zwar werden die ersten Grundlagen für die praktische Ausbildungsarbeit in den Vorbereitungskursen der Arbeitsgemeinschaft vermittelt, jedoch wird dies nur in den seltensten Fällen über die anfängliche Aufgeregtheit hinweghelfen, da es schlichtweg an Erfahrung mangelt, um sich in dem ungewohnten Praxisumfeld gleich zurecht zu finden und zu behaupten. Zwar gehen einige Referendar:innen, die ggf. schon neben dem Studium in einer Kanzlei gearbeitet oder Jurist:innen in der Familie haben, wesentlich gelassener mit der Situation um, jedoch täuscht auch dies nicht darüber hinweg, dass der Weg bis zum Referendarexamen meist von wenig Berührung mit der juristischen Praxis zeugt. Der einmalige Vortrag über die Schwerpunktarbeit, das kurze Praktikum (soweit dies nicht nur auf dem Papier wahrgenommen wurde) oder Vortrag im Referendarsexamen bieten nur unzureichende Vorbereitung.
Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass die bzw. der Referendar:in es sich zur Aufgabe machen sollte, diese Ängste möglichst schnell abzubauen. Möglich ist dies leider oft nur durch den Sprung ins sprichwörtliche „kalte Wasser“, da sich die vorgenannte Praxiserfahrung nicht anlesen lässt. Zwingend wird dieser Schritt aber spätestens in der Strafstation, da die bzw. der Referendar:in nicht um den staatsanwaltlichen Sitzungsdienst herumkommt. Dieser Kaltstart fällt vielen Referendar:innen jedoch erfahrungsgemäß schwer. Um nun nicht gleich mit der Feuertaufe beginnen zu müssen, empfiehlt es sich, die Möglichkeit der Leitung einer Beweisaufnahme in der Zivilstation (s. § 10 GVG) wahrzunehmen. Dies ermöglicht der bzw. dem Referendar:in ihre bzw. seine meist nur passive Rolle in den jeweiligen Sitzungen des AGs oder LGs (je nach Zuweisung), unter Aufsicht der vorsitzenden Richterin oder des vorsitzenden Richters zu verlassen und aktiv gestaltend an der mündlichen Verhandlung mitzuwirken. Der wesentliche Unterschied zu dem späteren staatsanwaltlichen Sitzungsdienst besteht dabei darin, dass die bzw. der Referendar:in keine direkte Leitung mehr durch die oder den Praxisausbilder:in erfährt. Er ist in der Hauptverhandlung praktisch auf sich selbst gestellt, was zu unangenehmen Situation führen kann (auch, wenn letztlich die bzw. der Strafrichter:in die Gröbsten richten wird). Nicht jede:r Richter:in oder gerade Anwält:innen werden jedoch mit deiner Unerfahrenheit umsichtig umgehen.
Leider ist die Möglichkeit, eine Beweisaufnahme zu leiten, vielen Referendar:innen unbekannt und nicht alle Praxisausbilder:innen weisen auf diese hin. Nach Vorangestelltem ist jedoch jeder bzw. jedem Referendar:in nur anzuraten diese Möglichkeit wahrzunehmen.
Der folgende Leitfaden soll für die Wichtigkeit dieser Möglichkeit werben sowie durch Wissensvermittlung etwaige Ängste nehmen. Es wird ein Überblick über den Ablauf der Beweisaufnahme gegeben und auf mögliche Schwierigkeiten hingewiesen.
II. Die Vorbereitung
Wie so oft bei der juristischen Arbeit ist die Vorbereitung äußerst wichtig. Zunächst sollte sich die bzw. der Referendar:in die Gerichtsakte vor dem Termin übergeben lassen, soweit sie bzw. er nicht schon zuvor mit der Sache betraut war. Letzteres stellt den Optimalfall dar, denn die bzw. der Referendar:in wird, nachdem ihr bzw. ihm die Ausfertigung des Sitzungsprotokolls vorliegt und es das Urteil nun abzufassen gilt, auffallen, welche Fragen doch noch offen geblieben sind und hätten Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sein können/müssen.
In jedem Fall sollte die bzw. der Referendar:in mit der Akte vertraut sein, um die entscheidungsrelevanten Tatsachen im Rahmen der Beweisaufnahme ergründen zu können. Hierzu sollte skizziert werden, zu welchem Beweisthema ein:e Zeugin bzw. Zeuge gehört werden soll und wie die Beweisfrage lautet. Sodann sollten sich Nachfragen zum jeweiligen Beweisthema überlegt werden. Anschaulichstes Beispiel ist der sog. „Knallzeuge“, der als Zeuge eines Verkehrsunfalles gehört werden soll. Der Knallzeuge ist zu der Beweisfrage des konkreten Unfallhergangs unergiebig, da er den Unfall selbst nicht beobachtet, sondern sich erst zum Zeitpunkt des Unfalllärms dem Geschehen zugewandt hat. Der Funktionsweise des menschlichen Gehirns ist es jedoch geschuldet, dass der optische Eindruck des Unfalles auf einen bestimmten Hergang schließen lässt (bei einem Frontalschaden liegt in der Regel die Vermutung eines Auffahrunfalles nahe und nicht, dass der Schaden durch ein Rückwärtsfahren des voranfahrenden Kfz entstanden ist), den der als erlebte Erinnerung abgespeichert wird. Verstärkend wirkt der Umstand, dass zwischen dem Unfallereignis und der Zeugenvernehmung oft mehrere Monate liegen. Vor diesem Hintergrund ist durch Nachfragen also zu ergründen, wann der Zeuge den Knall gehört hat und wann zum ersten Mal auf das Unfallgeschehen geblickt wurde.
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Exkurs: Vernehmungslehre
An dieser Stelle erlaubt sich der Verfasser eine kleine Exkursion in die Vernehmungslehre. Es ist wichtig zu wissen, dass Zeug:innen oft nicht bewusst falsch aussagen, sondern dies Produkt einer verzerrten Wahrnehmung und schwindender Erinnerung ist. Die Tatsachen, zu denen die Zeugin bzw. der Zeuge befragt werden soll, liegen meist schon Monate, wenn nicht Jahre zurück, so dass die Erinnerung oft verschwimmt. Zudem liegt es in der Funktionsweise des menschlichen Gehirns begründet, dass sich Informationen hauptsächlich anhand von optischen Reizen und Geschichten abgespeichert werden.
Hier sei ein klassisches Beispiel aus der strafrechtlichen Praxis genannt: Ein Zeuge soll zu einer Massenschlägerei aussagen. Die Beteiligungsverhältnisse sind bisher unklar. Einer der Mitangeklagten, der am Tatort anwesend war, weist ein auffälliges Erscheinungsbild auf, sei dies ein Kleidungsstück oder ein körperliches Merkmal (meist Hautfarbe). Oft geschieht es nun, dass sich das Opfer oder ein Zeuge an dieses Merkmal erinnern und dem Mitangeklagten allein über den Umstand der Ortsanwesenheit und des Wiedererkennens des Merkmals diesem unbewusst einen Tatbeitrag zuschreibt.
Vor diesem Hintergrund ist auch von einer vorschnellen Beeidigung abzusehen. Die Zeugin bzw. der Zeuge darf nicht, soweit dies absehbar ist, in eine beeidete Falschaussage getrieben werden. Es ist nicht vorrangiges Ziel der Zivilrichterin oder des Zivilrichters eine sanktionsfähige Rechtslage durch eine Beeidigung herbeizuführen, sondern die im Rahmen des Verfahrens die formelle Wahrheit zu ergründen, soweit hier ein Beweis angeboten wurde (Beibringungsgrundsatz).
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Je nach Aktenumfang sollte hier eine chronologische Übersicht über den Fallhergang angefertigt werden, so dass die bzw. der Referendar:in nicht in der Beweisaufnahme in die missliche Lage kommt, die Akte nach Daten durchblättern zu müssen.
Im Anschluss an diese Übersicht sollten die wesentlichen Beweisfragen kurz skizziert werden. Hier sollte genug Platz gelassen werden, um ggf. noch Fragen oder Anmerkungen ergänzen zu können, die sich im Laufe der Sachverhaltsschilderung durch die Zeugin oder den Zeugen ergeben.
Letztlich sollten die hier vorgeschlagenen Diktatvorlagen oder anderweitige Formulierungen schriftlich fixiert und zu dem Termin mitgebracht werden.
Im vorliegenden kann durch das Einüben von Standardformulierungen schon eine gewisse Routine erarbeitet werden.
Zur weiteren Vorbereitung rät sich zudem die Kommentierung des vorgenannten Paragraphen zu lesen. Hier wird die des ZPO-Kommentars Zöller empfohlen.
Neben dem allgemeinen Überblick über die Grundvorschrift des § 10 GVG sollte die Übersicht der Zeugnisverweigerungsrechte aus der Kommentierung kopiert und mit in die Verhandlung genommen werden. Diese Tabelle findest du in § 383 des Anders / Gehle.
Letztlich ist die Verwendung des Diktiergerätes meist ungewohnt. Hier sollte man die bzw. den Praxisausbilder:in vor dem ersten Beweiserhebungstermin fragen, ob ein Diktiergerät entliehen werden kann. Dies sollte in den wenigsten Fällen ein Problem darstellen. Die Handhabung eines solchen Gerätes ist an sich unproblematisch, kann jedoch ohne Übung bei Diktatkorrekturen erheblichen Stress im Termin verursachen. Der Verfasser rät dazu möglichst anhand der folgenden Diktatvorlagen vor dem eigentlichen Termin zuhause mehrere Probediktate anzufertigen.
III. Der Beweisaufnahmetermin
1. Eröffnung des Termins
Zunächst werden die geladenen Zeug:innen zum Termin aufgerufen. Die Reihenfolge ist meist schon vor dem Termin von der bzw. dem bearbeitenden Richter:in festgelegt worden. Hintergrund ist, dass die Beweismittel ihrer zu erwartenden Ergiebigkeit nach zu verwerten sind.
Die Eröffnung des Termins wird regelmäßig noch von der bzw. dem Praxisausbilder:in übernommen werden, da Ausnahmen nicht auszuschließen sind, soll diese jedoch der Vollständigkeit halber hier mit aufgeführt werden.
Ein mögliches Diktat kann lauten:
„Es folgt das Protokoll in der Sache Bernd Stromberg gegen die Capitol Versicherungs AG. Öffentliche Sitzung der Xten Zivilkammer, Az. XY, gegenwärtig Richter Hartmann als Einzelrichter ohne Hinzuziehung eines Protokollführers. Der Inhalt des Protokolls wird vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet.“
Möglicher Zusatz: „Als Dolmetscher erscheint Herr X von dem Dolmetscherbüro Y in Köln.“
Dann wird meist der Platz getauscht und das Diktiergerät übergeben, so dass die bzw. der Referendar:in den Termin übernimmt.
„Die Leitung der mündlichen Verhandlung sowie die Durchführung der Beweisaufnahme werden auf die/den Rechtsreferendar:in, Frau/Herr X, gem. § 10 GVG übertragen und erfolgt unter Aufsicht des vorbenannten Richters.“
2. Feststellung der erschienenen Personen
Nach der Eröffnung der Beweisaufnahme werden die erschienenen Personen zu Protokoll genommen.
„Bei Aufruf der Sache sind erschienen
„Bei Aufruf der Sache sind erschienen
- die/der Kläger/in
und
- RA/in, Geschäftsführer/in, als gesetzlicher Vertreter/in YX
oder
- für den/die Kläger/in Herr/Frau RA/in, Geschäftsführer/in, als gesetzlicher Vertreter/in YX
- Die/der Beklagte
und
- RA/in, Geschäftsführer/in, als gesetzlicher Vertreter/in YX
oder
- für den/die Kläger/in Herr/Frau RA/in, Geschäftsführer/in, als gesetzlicher Vertreter/in YX.
- Sowie der/die Sachverständige XY
3. Nichterscheinen einer Partei, der Prozessvertretung oder Zeug:innen
Selbstverständlich kann es vorkommen, dass ein:e Zeugin oder Zeuge trotz Ladung gar nicht erst vor Gericht erscheint. In diesem Fall kann diktiert werden:
„Es wird festgestellt, dass der Zeuge XY trotz ordnungsgemäßer Ladung vom xx.xx.xxxx im heutigen Termin nicht erschienen ist. Es wird daher ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 Euro ein Tag Ordnungshaft.“
Wichtig dabei ist, dass die bzw. der Referendar:in diesen Beschluss zwar diktieren darf, jedoch die Beschlussfassung selbst der bzw. dem Aufsicht führenden Richter:in obliegt, da dies nicht zu den übertragbaren Handlungen im Sinne von einfachprozessualen Anordnungen zählt.
In fast allen Fällen erscheint jedoch die Zeugin oder der Zeuge, so dass diese:r zunächst belehrt werden muss:
„Sie sind heute als Zeuge geladen. Sie wissen, dass Sie als Zeuge verpflichtet sind die Wahrheit zu sagen. Ihre Aussage hat unaufgefordert vollumfänglich zur Sache zu sein, es darf nicht wegelassen werden. Sie müssen damit rechnen heute vereidigt zu werden. Sollten Sie in diesem Falle, auch nur fahrlässig, eine Aussage falsch tätigen, so können Sie empfindlich bestraft werden. Das Strafmaß liegt hier nicht unter einem Jahr. Auch eine uneidliche falsche Aussage ist strafbar. Bitte richten Sie also Ihre Aussage so ein, dass Sie diese auch im Falle Ihrer Vereidigung stehen lassen können.“
4. Aufnahme der Anträge
Sollten die Anträge nicht bereits in einer vorherigen Sitzung gestellt worden sein, so kann diktiert werden:
„Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt Bezug auf den Klageantrag sowie er sich aus der Klageschrift vom xx.xx.xxxx ergibt, siehe Blatt xx der Akte. Der Prozessbevollmächtige der Beklagten nimmt Bezug auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx. Sodann treten die Parteien in die mündliche Verhandlung ein und verhandeln zur Sache.“
Für den Fall, dass die Anträge bereits in einer vorherigen Sitzung gestellt wurden, kann das Diktat lauten:
„Die Prozessbevollmächtigten nehmen Bezug auf die Anträge aus der Sitzung vom xx.xx.xxxx, siehe Blatt X der Akte.“
5. Vernehmung der Zeug:innen
Befragung zur Person:
„Bernd Stromberg, 46 Jahre alt, Versicherungskaufmann, wohnhaft in Köln, ansonsten verneinend/ich bin der Bruder/Vater/Schwager des Klägers/Beklagten.
Im Falle der Verwandtschaft/Verschwägerung muss die Zeugin oder der Zeuge besonders belehrt werden:
„Ihnen steht als Bruder/Vater/Schwager des Klägers das Recht zu, hier zur Sache nicht aussagen zu müssen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch ist die Vernehmung hier beendet. Sollten Sie sich entscheiden eine Aussage zu tätigen, dann muss diese, wie zuvor belehrt, wie bei jedem anderen Zeugen auch, wahrheitsgemäß sein.“
Entscheidet sich die Zeugin bzw. der Zeuge zur Aussage:
„Der Zeuge wurde besonders belehrt, daraufhin erklärt dieser: Ich möchte aussagen.“
Befragung zur Sache:
Bei vielen Zeug:innen ist davon auszugehen, dass sie zuvor eher weniger Kontakt mit der Justiz gehabt haben oder schlichtweg aufgrund ihres Alters in dem Termin aufgeregt sein werden. Die bzw. der Richter:in wird daher zunächst versuchen, diesen die gegebenenfalls vorliegende Nervosität zu nehmen. Soweit die bzw. der Referendar:in mit der eigenen Aufgeregtheit zu kämpfen hat, wird ihr bzw. ihm dies wohl nicht abzuverlangen sein.
Anderenfalls kann zur schonenden Einleitung eine Eingangsfrage gestellt werden:
„Haben Sie das Gericht gut gefunden? Ist das Ihre erste Befragung als Zeuge?…“
Bei der eigentlichen Befragung soll die Zeugin bzw. der Zeuge zunächst aus dem Zusammenhang den Sachverhalt wiedergeben. Die bzw. der Referendar:in sollte sich diesen zunächst vollständig anhören und dann ins Protokollieren übergehen. Eine Unterbrechung für ein Zwischendiktat ist jedoch dann sinnvoll, wenn es sich um längere Sachverhalte oder solche mit vielen entscheidungsrelevanten Daten handelt. Zudem sind Unterbrechungen durch die Prozessbevollmächtigten durch Nachfragen zu unterbinden. Hier darfst du selbstbewusst auftreten, da dir die Leitung der Sitzung obliegt. Da die bzw. der Aufsicht führende Richter:in neben dir sitzt, kann und wird diese:r in krassen Fällen ebenfalls intervenieren.
Die Art und Weise des Diktates mag der bzw. dem Referendar:in recht ungewohnt vorkommen, da man auch in der Ich-Perspektive der Zeugin bzw. des Zeugen heraus die Aussage diktiert. Es lautet daher nicht: „Der Zeuge sagt aus, dass der nachfahrende Wagen rotfarben war“, sondern „Wenn ich gefragt werde, welche Farbe das nachfahrende Auto hatte, so kann ich sagen, dass dieser rotfarben war.“
Ist die Befragung aus Sicht der Referendarin bzw. des Referendars abgeschlossen, so kann das Fragerecht an die Prozessbevollmächtigten übergeben werden. Zuvor rät sich jedoch Blickkontakt zur bzw. zum Vorsitzenden aufzunehmen, um gegebenenfalls zu sehen, ob diese:r noch eigene Nachfragen oder Ergänzungen hat und um diese nicht zu übergehen.
Bei der Befragung durch die Prozessbevollmächtigten sollte darauf geachtet werden, dass nur streitrelevante Fragen gestellt werden. Auch sind Manipulationen der Zeug:innen zu unterbinden. Dies geschieht meist über Suggestivfragen an die Zeugin bzw. den Zeugen, der vorgefertigte Wertungen oder Fakten untergeschoben werden (Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht bewiesen, die Frage lautet jedoch: „Wie schätzen Sie die Geschwindigkeit des Beklagten ein, als dieser um die Kurve raste?“ oder „War das KfZ rot oder schwarz?“, wobei das KfZ nach Aktenlage grün gewesen sein sollte, von einer roten oder schwarzen Farbe jedoch nie Rede war.
Sachverständigenanhörung:
Regelmäßig sind in den wesentlichen Fragen bereits Sachverständigengutachten vor der mündlichen Verhandlung eingeholt worden. Vor diesem Hintergrund sind meisten nur wenige Fragen an die bzw. den Sachverständige:n zu stellen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die bzw. der Sachverständige keine juristischen Bewertungen abgibt. Diese obliegen allein der bzw. dem erkennenden Richter:in. Die bzw. der Sachverständige soll hingegen helfen den Sachverhalt aufzuklären, der gegebenenfalls dem späteren Urteilsspruch zugrunde gelegt wird.
Einen Standardfall für ein Sachverständigengutachten sollte für die bzw. den Referendar:in das KfZ-Unfallgutachten sein. Hier gibt die bzw. der Gutachter:in eine Einschätzung zum Schadenshergang ab.
Auch bei der Vernehmung einer bzw. eines Sachverständigen wird in der Regel von einer Beeidigung abgesehen, sollte diese jedoch erfolgenden, dann wird hier auf den allgemein geleisteten Eid abgestellt (s. § 410 ZPO).
6. Protokollschluss
Zum Abschluss des Diktats ist die Zeugin bzw. der Zeuge zu befragen, ob die Aussage so wie diktiert, richtig aufgenommen wurde. Diese Frage ist ebenfalls den anderen Prozessparteien zu stellen. Erst, wenn alle Beteiligten auf ein erneutes Vorspielen verzichten oder nachdem bestimmte Korrekturen vorgenommen wurden, kann es lauten:
„Laut diktiert und auf erneutes Vorspielen allseits verzichtet“
Im Falle von Korrekturen durch die Prozessvertreter:innen, ist darauf zu achten, dass den Zeug:innen keine Aussagen in den Mund gelegt werden, so muss in einem solchen Fall diktiert werden:
„Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, sage ich, dass es in der Tat so war, dass ich erst den Knall des Unfalls hörte und mich dann erst dem Geschehen zuwendete.“
7. Mögliche Vereidigung
Grundsätzlich ist von einer Beeidung abzusehen. In Ausnahmefällen kann jedoch die Zeugin bzw. der Zeuge gem. § 391 ZPO beeidigt werden. Diese Anordnung kann ebenfalls nicht von der bzw. dem Referendar:in wahrgenommen werden, da sie die Kompetenzübertragung des § 10 GVG überschreitet. Die Anordnung der Beeidigung wird auch nicht von Einzelrichter:innen, sondern von dem Prozessgericht, also dem Spruchkörper vorgenommen, den er verkörpert. Das Diktat hingegen kann durchaus von der bzw. dem Referendar:in getätigt werden. Hier ist die Zeugin bzw. der Zeuge zunächst über den Umstand seiner Beeidigung zu belehren und zu erfragen, ob die Eidesformel mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet wird. Danach sollte die Aussage der Zeugin bzw. dem Zeugen noch einmal vorgespielt werden, da hier oft auf das erneute Vorspielen verzichtet wurde. Dann wird die Eidesformel gesprochen:
„Sie schwören (bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden), dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. Heben Sie bitte die rechte Hand und sprechen Sie mit die Worte nach: Ich schwöre es (so wahr mir Gott helfe).“
Wenn aus Glaubens- und Gewissensgründen der religiöse Eid verweigert wurde (s. §484 ZPO), dann lautet die eidesgleiche Bekräftigung:
„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“.
8. Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist in der Sache der ggf. durch die Zeug:innen bestätigte oder stets streitige Sachverhalt auf Grundlage der geschöpften Aussagen zu bewerten (s. § 370 Abs. 1 ZPO).
Es wird lediglich diktiert:
„Die Parteien verhandeln mit den eingangs gestellten Anträgen über das Ergebnis der Beweisaufnahme.“
Da die bzw. der Referendar:in den grundsätzlichen Ablauf einer mündlichen Verhandlung schon einige Male miterlebt haben dürfte, wird im Folgenden wenig Unbekanntes geschehen. Die Prozessbevollmächtigten werden ihren Vortrag noch einmal bekräftigen oder ausbauen. Die bzw. der Richter:in wird gegebenenfalls einen Ausblick auf ihre bzw. seine Rechtsauffassung geben, um die Sache gegebenenfalls mit einem Vergleich beenden zu können. Dies wird meist für beide Parteien die gütlichste Entscheidung bringen und hat für die bzw. den Richter:in nebenbei den Vorteil kein Urteil schreiben zu müssen.
Am Ende der Verhandlung wird in der Regel ein Verkündungstermin bestimmt. In diesem Fall sollte der Verkündungstermin zuvor mit der bzw. dem Richter:in abgesprochen werden. Dann würde diktiert werden:
„beschlossen und verkündet:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Dienstag, xx.xx.xxxx, 9:30 Uhr, Zimmer XXX.
Anmerkung: In den seltensten Fällen wird es zu einem sog. Stuhlurteil kommen, bei dem die bzw. der Richter:in das Urteil schon im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet.
9. Nachbesprechung mit der bzw. dem ausbildenden Richter:in
Im Anschluss an den Termin sollte mit der bzw. dem ausbildenden Richter:in eine Rücksprache über die Beweisaufnahme gehalten werden. So kann es vorkommen, dass die bzw. der Referendar:in aufgrund einer nicht sprachlich flüssigen Beweisaufnahme von einem verpatzten Ergebnis ausgeht, jedoch alle Fragen und auch das Diktat völlig korrekt waren. Auf der anderen Seite bedeutet nicht jede selbstbewusst durchgeführte Beweisaufnahme auch, dass diese juristisch zu verwerten ist. Die Aussprache über diese Umstände dürfte für die bzw. den Referendar:in einen erheblichen Mehrwert für die Zukunft bringen.
Abschließend hofft der Verfasser einen kleinen Beitrag dazu geleistet zu haben, Ängste abzubauen und für Mut in der Ausbildung zu werben. Bedenke, dass das Referendariat gerade dazu geschaffen wurde, der bzw. dem Referendar:in die Möglichkeit einzuräumen, Fehler zu begehen und aus diesen lernen zu können, ohne dass dies für sie bzw. ihn mit weiterreichenden beruflichen Folgen verbunden ist. Nutze dies, denn die Vorsprache bei deinem späteren Dienstherrn oder der Anruf bei deiner Berufshaftpflichtversicherung wird weit aus schmerzlicher ausfallen.
Autor Dennis B. ist ehemaliger Rechtsreferendar aus Köln und aktuell Syndikusrechtsanwalt.
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