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GewusstReferendariat

Der juristische Vorbereitungsdienst im Überblick – (am Beispiel NRW)

By 7. April 2016März 14th, 2023No Comments
JurCase_Zweites Staatsexamen_Nordrhein-Westfalen

Der juristische Vorbereitungsdienst im Überblick – (am Beispiel NRW) 

Mit Bestehen des Staatsexamens erlangt der ehemalige Student die grundsätzliche Zulassungsvoraussetzung für den juristischen Vorbereitungsdient (kurz Referendariat). Vor diesem Hintergrund ist auch die Bezeichnung des Ersten Staatsexamens als Referendarsexamen zu verstehen. Nach dem Zweiten Staatsexamen (Assessorexamen) darf sich der Referendar dann fortan Rechtsassessor nennen. Bis dahin müssen jedoch verschiedene Ausbildungsetappen gemeistert werden. Diese sollen hier von der ersten Antragstellung hin bis zu den einzelnen Stationen und ihren Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet werden.

I. Rahmenbedingungen und Ablauf

1. Antragstellung und Zuständigkeit

Zur Einberufung zum juristischen Vorbereitungsdienst bedarf es eines Antrages bei dem zuständigen OLG.

Die Gerichtsbezirke in NRW sind:

  • das OLG Köln (für Aachen, Bonn und Köln)
  • das OLG Düsseldorf (für Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Gladbach und Wuppertal)
  • das OLG Hamm (für Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen).

Die Antragstellung ist frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Einberufungstermin möglich. Die Wartezeit zwischen Einberufungsantrag und der Einberufung selbst liegt, je nach Gerichtsbezirk, zwischen 2 und 4 Monaten. Die längste Wartezeit hat Köln mit ca. 4 Monaten. Die Einstellungen finden jeweils zu bestimmen Stichmonaten des Jahres statt. In NRW besteht aufgrund der hohen Anzahl an Uniabsolventen die Besonderheit, dass dort Einstellungen monatlich erfolgen können.

2. Beihilfe zum Unterhalt

Zur finanziellen Absicherung erhalten Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare in NRW eine Unterhaltsbeihilfe, die aus einem monatlichen Grundbetrag und gegebenenfalls einem Familienzuschlag besteht. Der monatliche Grundbetrag beträgt seit dem 01.01.2022 monatlich 1.375,17 Euro brutto. Hinzu treten seit dem 01.12.2022 gegebenenfalls 152,68 Euro (Stufe 1), 285,62 Euro (Stufe 2), 829,75 Euro (bei dem 3. Kind), 783,76 Euro (bei dem 4. Kind) und 790,76 Euro (ab dem 5. Kind).

3. Dauer und Ausbildungsziel

Das Referendariat dauert bundeseinheitlich 24 Monate. Geregelt ist dies in § 5 b DRiG und den jeweiligen JAGen der Länder (in diesem Beitrag exemplarisch für das Land NRW, s. § 35 JAG NRW). Arbeitsrechtlich besteht in NRW zwischen dem Land und dem Referendar ein „öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis“. Das vorherige Modell des Beamten auf Widerruf wurde verworfen.

Nach der theoretischen universitären Ausbildung müssen die Referendarinnen und Referendare nun das erlernte Wissen praktisch umsetzten. Der § 39 Abs. 1 JAG NRW beschreibt dies folgendermaßen:

„Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der Europäischen Union eigenverantwortlich wahrzunehmen.“

4. Die Stationen

Um das vorgenannte Ausbildungsziel zu erreichen müssen verschiedene Stationen, auch Stagen genannt, durchlaufen werden (s. § 35 Abs. 2 JAG NRW). Die Reihenfolge und Dauer dieser Stationen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich durch die JAGen geregelt.

In NRW unterteilen sich die praktischen Ausbildungsabschnitte in:

  • 5 Monaten in der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit (davon nach Wahl 2 Monate in einer geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle möglich, s. § 35 Abs. 5 S. 1 JAG NRW)
  • 3 Monaten in der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag und Ausbildungsplatzmangel bei den ordentlichen Gerichten in Strafsachen (wie vor, nur 3 Monate nach § 35 Abs. 5 S. 1 JAG NRW)
  • 3 Monaten bei einer Verwaltungsbehörde (wie vor)
  • 10 Monaten in der Rechtsanwaltschaft (nach Wahl 6 davon im Ausland), davon können 3 Monate auch bei einem Verband, Unternehmen, einem Notar oder bei einer anderen Stelle, die eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet (§ 35 Abs.4 JAG NRW).
  • 3 Monaten nach freier Wahl bei einer der vorgenannten Stellen (sog. Wahlstation). Die Wahl muss 2 Monate vor Antritt gemeldet werden, sonst droht die Zuteilung (s. § 36 Abs. 2 S. 2 JAG NRW).

Abweichungen von dieser Chronologie sind innerhalb der ersten drei Stationen möglich, wenn auch sehr unüblich und bedürfen eines Antrages bei der Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

Auslandszeiten dürfen im gesamten Referendariat keine Zeit in Höhe von 8 Monaten nicht überschreiten (s. 34 Abs. 5 JAG NRW).

5. Die Arbeitsgemeinschaft und der Stationsdienst

Zu Beginn des Referendariats werden die Referendare in einzelne Ausbildungsgruppen zusammengefasst. Diese Arbeitsgemeinschaften unterstehen in jedem Ausbildungsabschnitt einem AG-Leiter des jeweiligen Fachgebietes. Dies sind in der Regel erfahrene Praktiker in der Person von Richtern/-innen, Staatsanwälten/ -innen und Rechtsanwälten/ -innen. In der AG werden die praktischen Grundlagen für die Bewältigung der Dienstpflichten im Unterrichtsstiel vermittelt. Zu diesem Handwerkzeug gehört z.B. das Abfassen von Urteileilen, Anklagen und Widerspruchsbescheiden. Daneben wird in Probeklausuren und Aktenvorträgen der Examensfall simuliert.

Neben den Arbeitsgemeinschaften wird jeder Referendar einem Praxisausbilder zugewiesen. Je nach Station wird dies ebenfalls ein Ausbilder der vorgenannten Personengruppen sein. Dieser praktische Stationsdienst besteht hauptsächlich aus Aktenarbeit, Recherche und der Vertretung der jeweiligen Institution. Der Referendar wird vom Ausbilder mit Akten des laufenden Bestandes betraut werden. Der konkrete Arbeitsauftrag richtet sich dann nach der einzelnen Station. Er besteht regelmäßig aus dem Abfassen von Urteilen, Voten, Anklagen, Gutachten oder verwaltungsbehördlicher Entscheidungen. Gewichtiger Ausbildungsschwerpunkt ist zudem die prozessuale Einbindung des Referendars in die praktische Arbeit des Ausbilders, so soll an Gerichtsverhandlungen, Mandantengesprächen oder Dienstbesprechungen teilgenommen, bzw. diese geleitet werden. Zu einem der lehrreichsten dieser Aufgaben gehört der sogenannte staatsanwaltliche Sitzungsdienst. Hier wird der Referendar mit der Vertretung der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Hauptverhandlung betraut.

6. Die Examensprüfungen

Wie schon aus dem Studium bekannt, gliedert sich die Prüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Dabei müssen insgesamt 8 Klausuren (4 Zivilrecht, 2 Strafrecht und 2 Öffentliches Recht) in 2 Wochen geschrieben werden. Die Klausuren beginnen am Anfang des 21. Ausbildungsmonats. Die Zivilrechtsklausuren bestehen aus 2 Urteilsklausuren und 2 Anwaltsklausuren. Im Strafrecht einer Anfertigung der staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung, die zweite und dritte Strafrechtsklausur wird meist ein Urteil oder eine Revision zum Inhalt haben Im Öffentlichen Recht ist ein Urteil und dann nah Zufallsprinzip eine Verwaltungsentscheidung oder eine Anwaltsklausur zu fertigen.

Für die Klausuren sind die bekannten Hilfsmittel (Gesetze/Kommentare) zugelassen. Diese werden nicht von den Prüfungsämtern gestellt und müssen sich selbst besorgt werden.

Folgende Gesetzestexte sind für NRW zugelassen:

  • Habersack “Deutsche Gesetze” (ehemals Schönfelder)
  • Habersack Ergänzungsband
  • Sartorius “Verfassungs- und Verwaltungsgesetze”
  • Rehborn „Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen“

Folgende Kommentare sind für NRW zugelassen:

  • Grüneberg, BGB (ehemals Palandt)
  • Thomas/Putzo, ZPO
  • Fischer, StGB
  • Meyer-Goßner, StPO
  • Kopp/Schenke, VwGO
  • Kopp/Ramsauer, VwVfG
  • Hopt, HGB

Im 5. Monat nach den Klausuren folgt die abschließende mündliche Prüfung im Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf. Die Prüfung selbst besteht aus einem Aktenvortrag und anschließendem Prüfungsgespräch. Bei der mündlichen Prüfung in NRW werden die Hilfsmittel gestellt.

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Beitragsautor:

JurCase Redaktion

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