Umtausch von Weihnachtsgeschenken und Mitnahme von Weihnachtsmarkttassen
Die Vorweihnachtszeit ist oft geprägt durch Weihnachtsmarktbesuche mit dem Verzehr von Glühwein und dem Einkaufen von Weihnachtsgeschenken. Manch einer nimmt auch gerne mal die Tasse eines Glühweinstandes zur Erinnerung mit, da diese meistens mit dem Namen der Stadt und dem Jahr des Marktes bedruckt sind. Oft wird dies auch als „das gute Recht“ angesehen, immerhin habe man doch Pfand bezahlt, oder? Außerdem kommen kurz nach Weihnachten oft die Fragen auf: Kann ich ungeliebte Weihnachtsgeschenke umtauschen? Was brauche ich dazu und wie schnell muss ich mich auf in die Stadt machen? Zu diesen Fragen mehr in diesem Beitrag.
Die Glühweintasse als Souvenir
Beim Kauf eines Glühweins an einer Weihnachtsmarktbude zahlt man in der Regel einen Preis für das Getränk selbst und einen Pfandbetrag, der zurückerstattet wird, wenn die Tasse zurückgebracht wird. Viele Kunden denken sich, da sei es ihr gutes Recht, die Tasse einzustecken, es sei ja für die Tasse gezahlt worden. Schauen wir uns das einmal rechtlich genauer an:
Es ist zu unterscheiden zwischen dem schuldrechtlichen Kaufvertrag und der sachenrechtlichen Eigentumsübertragung. Es müsste ein Kaufvertrag über die Tasse zwischen dem Standbetreiber und dem Kunden zu Stande gekommen sein (§433 BGB) und der Eigentümer müsste willentlich das Eigentum an der Tasse aufgegeben und auf den Kunden übertragen haben (§929 BGB). Der Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung kommen jedoch nach dem Willen des Standbetreibers nur am Glühwein selbst zu Stande. Die Tasse soll ja gerade zurückgegeben werden, daher der Anreiz durch das Pfand. Rechtlich gesehen ist dies auch vielmehr eine Leihe der Tasse mit Sicherung der Rückgabe durch die Hinterlegung von Geld. Eigentümer der Tasse bleibt, trotz oder gerade wegen des Pfands, weiterhin der Standbetreiber. Das Pfand ist keine Kaufpreiszahlung, es kommt schon kein schuldrechtlicher Kaufvertrag zu Stande. Durch das Pfand will der Standbetreiber erreichen, dass die Tasse auch zurückgegeben wird. Es fehlt am dinglichen Übereignungswillen für einen Eigentumsübergang auf den Kunden. Es könnte zwar angedacht werden, dass die „Pfandzahlung“ eine Kaufoption darstellt, da eben diese Tassen gerne gesammelt werden, allerdings spricht dagegen schon das Wort „Pfand“ und das praktische Interesse der Standbetreiber, nicht täglich hunderte von Tassen zu verlieren.
Das Mitnehmen der Tasse kann sogar strafrechtlich relevant sein.
Wer die Tasse ungefragt mitnimmt, könnte einen Diebstahl nach §§242 StGB,248a StGB begehen, jedoch lediglich an einer geringwertigen Sache (Warenwert bis 25€). Dies scheitert jedoch in der Regel bereits daran, dass der Standinhaber freiwillig den Gewahrsam an der Tasse aufgibt und dem Kunden Alleingewahrsam über die Tasse gewährt. Dadurch findet kein Gewahrsamsbruch statt und ein Diebstahl scheidet aus.
In Betracht kommt weiterhin eine Unterschlagung nach §246 StGB, wieder an einer geringwertigen Sache nach §248a StGB. Es bedarf also eines Strafantrages des Budenbetreibers. Problematisch ist hier regelmäßig der Vorsatz des Kunden. Durch die Zahlung des Pfandes könnte der Kunde davon ausgegangen sein, die Tasse mitnehmen zu dürfen und sich daher über die Fremdheit der Sache geirrt zu haben.
JurCase informiert:
Umtausch von Weihnachtsgeschenken
Schon am Weihnachtsabend kommt die Frage auf – „Kann man das zurückgeben?“
Es gibt erstmal kein allgemeines Umtauschrecht bei mangelfreien Waren, die im Geschäft gekauft wurden. Nur bei einem Mangel im Rahmen des Mängelgewährleistungsrechts nach §§437 ff. BGB kann ein Umtausch in Betracht kommen. Beim Vorliegen eines Mangels nach §434 BGB hat der Händler auch immer erst das Recht zur Nachbesserung des Produktes, §439 BGB, bevor er ein neues Produkt liefern muss oder das Geld zurückerstattet. Allerdings ist ein nicht-gefallen kein Mangel am Produkt. Oftmals werben Händler vor Weihnachten allerdings mit Rückgaberechten bis in den Januar hinein. Eine solche Werbeaussage wird Bestandteil des Kaufvertrages und damit bindend. Der Zusatz „reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ ist im Rahmen des Mängelgewährleistungsrechtes in Ordnung, da eben gerade Ware mit kleinen Mängeln oft reduziert wird.
Bei Bestellungen im Internet sieht es etwas anders aus, denn hier gelten die Regelung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen §§312 ff, 355 ff. BGB. Damit hat man nach jeder Bestellung ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss, §355 Abs. 2 BGB. Mitgerechnet werden hier auch Sonn- und Feiertage. Nur, wenn das Ende der Frist auf keinen Werktag fällt, endet die Frist erst am darauffolgenden Werktag §193 BGB. Es reicht die rechtzeitige Absendung, ein Rücksendegrund muss nicht angegeben werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind schnell verderbliche Lebensmittel, extra angefertigte Bestellungen und Waren, bei denen die Versiegelung entfernt wurde. Die Ware muss einwandfrei sein, sonst kann eventuell Wertersatz vom Kunden gefordert werden.
Fazit
Eine Glühweintasse mitzunehmen hat wohl praktisch keine strafrechtlichen Konsequenzen – allerdings sollte sich jeder überlegen, was es für einen Standbetreiber bedeutet, wenn täglich hunderte Tassen verschwinden und es dann zum Ende der Saison eng wird mit dem Bestand an Tassen. Eine gute Möglichkeit ist, den Betreiber anzusprechen und gegebenenfalls etwas extra zu zahlen, um die Tasse käuflich zu erwerben.
Bevor man Weihnachtsgeschenke erwirbt, bei denen man sich nicht sicher ist, ob sie dem Empfänger gefallen werden, sollte man sich die Bedingungen des Ladens anschauen und gegebenenfalls nach den Rückgabefristen fragen. Dies sind jedoch Kulanzentscheidungen, die gerade um Weihnachten sehr gängig sind. Bei einer Internetbestellung beträgt die Widerrufsfrust grundsätzlich 14 Tage, aber auch hier werden für das Weihnachtsgeschäft oft erweiterte Regelungen getroffen.