
Aufbereitete Fälle bekannt aus Assessor Juris
In Kooperation mit der Kanzlei HLB Schumacher Hallermann präsentieren wir dir die aus unserem Leitfaden Assessor Juris bekannten examensrelevanten Fälle. Diese werden unter der Supervision von Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann sowie mit Unterstützung seines Teams aus qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und Referendar:innen für dich und deine Fallbearbeitung ausformuliert bzw. bearbeitet.
Der Verfasser dieses Beitrags ist Tim Verhoeven, Mag. iur., wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann.
Es geht um ein Urteil des OLG Köln vom 31.10.2022 – 19 U 51/22.
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Hinweis vom HLB-Team:
Pech im Spiel, Glück im Rechtsstreit? Ein Online-Zocker aus Westfalen verlor seinen Geldeinsatz i.H.v. knapp 60.000 € beim worldwideweb-Black Jack und Online-Poker eines europäischen Anbieters; dem IPR (Internationales Privatrecht) und Bereicherungsrecht sei Dank, war der Verlust jedoch nur von kurzer Dauer. Das Haus gewinnt also doch nicht immer. Und das ganz ohne Kartenzählen oder Martingale’sche Wettstrategie.
„Klageerhebung“ war der Weg ins Glück. Im Gegenteil bekommt er den gesamten Einsatz von dem Online-Portal zurückgezahlt. Der Grund hierfür findet sich wie so häufig in den Anfängen der Rechtsbeziehung zwischen unserem spielaffinen Verbraucher und dem Anbieter aus dem EU-Ausland: In zweiter Instanz gab das OLG Köln (Urt. v. 31.10.22 – AZ: 19 U 51/22) der zunächst abgewiesenen Klage recht. Spannende Rechtsfragen waren u.a. die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie die Wirksamkeit einer AGB-Klausel, die versuchte das Risiko eines nichtigen Vertrages auf den Verbraucher abzuwälzen.
Von der Glücksspielhölle in den Examenshimmel? Im Kern geht es jedenfalls um bekannte Schwerpunkte des systematischen Bereicherungsrechts, dazu dann eine Prise IPR, einen Esslöffel AGB-Recht – und fertig ist die perfekte Examensklausur. Was für den einen fürchterlich klingen mag – jenen nämlich, der bei IPR oder AGB auf Lücke lernt (davon raten wir dringend ab!) – kann für den anderen eine sichere zweistellige Note produzieren. Und das schlicht, weil es sich um ein Nischenthema handelt. Dazu also im Anschluss wie gewohnt eine dogmatische Vertiefung, die ihnen das Punktekonto füllen wird, statt es zu leeren.
Die Hintergründe zur Entscheidung
Nach den Feststellungen des OLG Köln (Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044) nahm der Kläger im Zeitraum vom 17.03.2014 bis zum 12.06.2020 auf einer in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite an Online-Glücksspielen in Form von „Poker“ und „Black Jack“ teil. In diesem Zeitraum verlor er beim Online-Glücksspiel einen Geldbetrag i.H.v. 58.517,70 €, den er von der Beklagten nun zurückfordert. Die Internetseite wurde von der Beklagten von ihrem Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat aus betrieben. Die Beklagte verfügte im gegenständlichen Zeitraum zwar über eine Glücksspiellizenz für diesen EU-Mitgliedsstaat, nicht jedoch über eine Erlaubnis für das Anbieten von Online-Glücksspielen im Bundesland Nordrhein-Westfalen oder Brandenburg, von wo aus der Kläger online an den Glücksspielen teilnahm.
Der für den vorstehend genannten Zeitraum maßgebliche § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verbot das „Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele“ schlechthin. Indes hatte die Beklagte einen deutschsprachigen Kundenservice und warb mit namenhaften deutschen Sportlern. Erst im Jahr 2021 berichtete die Tagesschau über die Illegalität von Online-Glücksspielen. Vorher gab es bereits Medienberichterstattungen zu diesem Thema. In ihren AGB wies die Beklagte darauf hin, dass die Software nicht von Personen genutzt werden darf, in deren Jurisdiktion ein Zugriff auf diese Seite rechtswidrig ist, wobei es in der Verantwortung des Nutzers liege, sich über die Rechtmäßigkeit in seiner Jurisdiktion kundig zu machen.
Die Entscheidung
Das OLG Köln bejahte – anders als die Vorinstanz – einen solchen Rückzahlungsanspruch des Klägers in voller Höhe. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. Ein zwischen der Betreiberin der Internetseite von Online-Glücksspielen und dem klagenden Spieler geschlossener Vertrag sei gem. § 134 BGB nichtig, ohne dass der Anspruch durch § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sei. Auch bestehe ein Anspruch in gleicher Höhe nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB.
I. Internationale Zuständigkeit und Anwendbarkeit des deutschen Rechts
Zunächst stellte sich die Frage, ob die internationale Zuständigkeit des Gerichts gegeben und ob überhaupt deutsches Recht anzuwenden ist. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergibt sich für den hier in Rede stehenden Sachverhalt aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Danach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Der Kläger handelte hier in seiner Eigenschaft als Verbraucher. Nach Auffassung des OLG Köln sind auch solche Personen Verbraucher, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Pokerspiel mit dem Ziel abschließen, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften, sofern dies nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist (OLG Köln, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.). Auch richtete die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. Denn ihre Glücksspielangebote waren in deutscher Sprache verfügbar, was die Absicht zum Ausdruck bringe, um deutsche Kunden zu werben (OLG Köln, a.a.O., Rn. 38; so auch LG Meiningen, Urt. v. 26.01.2021 – 2 O 616/20).
Mit der gleichen Begründung hat das OLG Köln die internationale Zuständigkeit des Gerichts bejaht. Diese folge für die Klage eines Verbrauchers aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, der auch auf Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages anwendbar sei OLG Köln, a.a.O., Rn. 38). Im Hinblick auf deliktische Ansprüche ergebe sich die Zuständigkeit ferner aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und jedenfalls infolge der rügelosen Einlassung der Beklagten aus Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO (OLG Köln, a.a.O., Rn. 39, 40).
II. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB
Anders als dies noch die Vorinstanz entschied, sprach das OLG Köln dem Kläger einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB in voller Höhe zu.
1. Etwas durch Leistung erlangt
Die Beklagte habe einen Vermögensvorteil i.H.v. 58.517,70 € erlangt. Dies sei durch Leistung des Klägers geschehen. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe nur an die anderen Spieler geleistet, da er nur mit diesen anderen Spielern Spielverträge geschlossen habe, die Beklagte selbst indes nur die Beträge an den „Gewinner“ des Pokerspiels weitergeleitet und dafür eine Provision erhalten habe, folgt das OLG Köln dieser Auffassung nicht. Vielmehr stellt es klar, dass „die Zahlungen des Klägers […] gerade nicht an andere, ihm unbekannte Spieler, sondern unmittelbar an die Beklagte erfolgt“ seien (OLG Köln, a.a.O., Rn. 46). Ob diese Beträge nämlich an die Gewinner weitergeleitet wurden, möge nach Auffassung des OLG Köln i.R.d. § 818 Abs. 3 BGB relevant sein, ändere aber nichts an der zwischen den Parteien bestehenden unmittelbaren Leistungsbeziehung (OLG Köln, a.a.O., Rn. 46; so bereits die Vorinstanz LG Bonn, Urt. v. 26.04.2022 – 7 O 178/21).
2. Ohne Rechtsgrund
Die Leistungserbringung des Klägers erfolgte auch ohne rechtlichen Grund. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Spielvertrag sei nach Auffassung des OLG Köln gem. § 134 BGB nichtig, da er gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoße. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift sei das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet schlechthin verboten gewesen (OLG Köln, a.a.O., Rn. 47; so auch bereits: BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 14/16). Diese Vorschrift sei im fraglichen Zeitraum wirksam gewesen und auch materiell mit dem Verfassungs- und Unionsrecht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV vereinbar (so bereits: BGH, Urt. v. 28.09.2011 – I ZR 92/09; Urt. v. 22.07.2011 – I ZR 194/20; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2022 – 23 U 55/21).
Der Nichtigkeit gem. § 134 BGB stand nach Auffassung des OLG Köln auch nicht entgegen, dass sich § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nur an den Beklagten, nicht aber an den Kläger richtete. Zwar habe ein einseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (so bereits: BGH, Urt. v. 12.05.2011 – III ZR 107/10; vgl. dazu auch: MüKo-BGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 134 Rn. 190). Etwas anderes gelte aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, wenn das Rechtsgeschäft die mit ihm bezweckten Folgen hätte (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 12.05.2011 – III ZR 107/10 m.w.N.). In diesem Fall liefe eine Wirksamkeit des Spielvertrages dem Sinn und Zweck des § 1 GlüStV 2012, die Spielsucht zu bekämpfen und einen wirksamen Jugendschutz zu gewährleisten, zuwider (OLG Köln, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.). Daher sei hier von einer Nichtigkeit des Spielvertrages auszugehen, sodass der Kläger rechtsgrundlos geleistet hat (OLG Köln, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.).
3. Kein Ausschluss der Rückforderung
Auch etwaige Ausschlussgründe sah das OLG Köln als nicht gegeben an, insbesondere greife nicht § 817 S. 2 BGB.
a) Kein Ausschluss gem. § 817 S. 2 BGB
Das OLG Köln befasste sich schwerpunktmäßig mit einem Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB.
Er verneinte diesen jedoch infolge der Beweislastverteilung zulasten der Beklagten. § 817 S. 2 BGB setzt neben einem objektiven Gesetzesverstoß in subjektiver Hinsicht Vorsatz oder zumindest ein sich der Gesetzeswidrigkeit leichtfertiges Verschließen voraus (So jedenfalls bei einem Darlehensgeber, vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1989 – III ZR 9/88, NJW 1989, 3217; Urt. v. 15.06.1993 – XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108; zust. Lit., s. etwa: MüKo-BGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, § 817 Rn. 86.). Weil es sich bei dieser Vorschrift um eine rechtshindernde Einwendung handele, hätte die Beklagte beweisen müssen, dass den Kläger sowohl objektiv als auch subjektiv ein Gesetzesverstoß zur Last fällt (OLG Köln, a.a.O., Rn. 51; so auch: MüKo-BGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, § 817 Rn. 89). Dies sei ihr nach Auffassung des OLG Köln aber nicht gelungen (OLG Köln, a.a.O., Rn. 52).
Gegen das Verbotsgesetz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 konnte der Spieler (hier Kläger) bereits in objektiver Hinsicht nicht verstoßen, denn das Verbot richtete sich ausweislich des klaren Wortlauts nicht an den Spieler, sondern nur an den Betreiber. In Betracht kam daher nur ein Verstoß gegen § 285 StGB (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel). In dessen Rahmen stellte sich dann die Frage, ob der Kläger zumindest mit bedingtem Vorsatz, so wie es § 285 StGB voraussetzt, gehandelt hat; schließlich läge ohne Vorsatz bereits kein Verstoß gegen § 285 StGB vor. Insoweit kam es für den Vorsatz entscheidend darauf an, ob der Kläger von der Illegalität des Glücksspiels und damit einhergehend von dem Verbot von Online-Glücksspiel in Form von „Poker“ und „BlackJack“gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wusste.
In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall habe dies die Beklagte „nicht hinreichend dargetan.“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 52), sodass kein Vorsatz in Ansehung des § 285 StGB angenommen werden konnte.
Der Kläger trug vor, er sei von der Legalität des Angebots ausgegangen, schließlich verfügte der Beklagte über eine EU-Lizenz, hatte einen deutschen Kundenservice und machte mit namenhaften deutschen Sportlern Werbung. Nach Auffassung des OLG Köln seien diese Angaben „nicht von vornherein lebensfremd“ (anders noch die Vorinstanz), sondern „nachvollziehbar“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 54). Es habe keine zwingenden Anhaltspunkte für Illegalität des Spielangebots der Beklagten gegeben. Vielmehr habe die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Internetseite (Hinweis auf EU-Lizenz mit europäischer Flagge, Möglichkeit des Errichtens eines Spielerkontos von Deutschland aus) sowie der durch die vom Kläger vorgebrachten Umstände den „Anschein der Legalität“ vermittelt (OLG Köln, a.a.O., Rn. 54).
Aus den AGB der Beklagten, wonach dem Kläger die Verantwortung für die Aufklärung über die Legalität auferlegt wurde, lasse sich ebenfalls keine Kenntnis des Klägers ableiten. Jedenfalls sei bei Verbrauchern nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie den Inhalt von AGB umfassend zur Kenntnis nehmen und verstehen, insbesondere wenn die AGB nur elektronisch abrufbar seien. „Auch das Setzen eines ‚Häkchens‘ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass der Verbraucher alle AGB-Klauseln gelesen oder sich gar inhaltlich mit diesen auseinandergesetzt hätte.“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 55). Eine positive Kenntnis des Klägers folge auch nicht aus der Tatsache, dass „die Unzulässigkeit von Online-Glücksspielen in Medien erörtert worden wäre oder daraus, dass die Werbung für entsprechende Angebote einen textlich dargestellten oder schnell gesprochenen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Angebots außerhalb von Schleswig-Holstein enthält.“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 55).
Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe sich der Kenntnis von der Illegalität zumindest leichtfertig verschlossen, führt das OLG Köln ins Feld, dass die Vorsatzbedürftigkeit des § 285 StGB nicht unterlaufen werden dürfe. Zwar reicht, wie eingangs erörtert, ein leichtfertiges Sichverschließen grundsätzlich für § 817 S. 2 BGB aus. Für diesen Fall sei aber zu berücksichtigen, dass „durch eine andere Bewertung […] verkannt [würde], dass fahrlässiges – und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln – von § 285 StGB gerade nicht erfasst und somit auch nicht mit einem Unwerturteil verbunden ist.“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 56). Insoweit reiche Leichtfertigkeit in diesem Fall gerade nicht aus (a.A.: OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 – 9 U 3/22, BeckRS 2023, 2622, Rn. 121; OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297, Rn. 39. Danach muss derjenige, der vor den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, sich gefallen lassen, wie ein bewusst Handelnder behandelt zu werden.).
Das OLG Köln betonte im Anschluss, dass in diesem Fall nicht einmal Leichtfertigkeit vorläge, sollte man diese für ausreichend erachten. Insbesondere könne der Inhalt von § 4 GlüStV 2012 von einem juristischen Laien nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden und eine allgemeine Bekanntheit lasse sich auch nicht aus den Beiträgen in der Pressberichterstattung ableiten (OLG Köln, a.a.O., Rn. 58). Ein andere Ergebnis lasse sich auch nicht aufgrund der AGB feststellen: Diese enthielten nur einen allgemeinen Hinweis auf die eigenverantwortliche Prüfung, jedoch keinen allgemeinverständlichen Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Angebotes (OLG Köln, a.a.O., Rn. 59).
Selbst wenn man einen Verstoß gegen § 285 StGB annähme, so weiter das OLG Köln, wäre eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB vorzunehmen (a.A.: OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297, Rn. 32 ff.). Denn griffe § 817 S. 2 BGB ein, so würde der Schutzzweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 dadurch konterkariert werden, dass sich der gesetzeswidrige Zustand perpetuieren würde (OLG Köln, a.a.O., Rn. 61, 62). Der Schutzzweck des GlüStV 2012, „Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen zu schützen“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 62), was unter anderem auch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verhindern will, wäre verfehlt, wenn die daraus resultierenden Erträge kondiktionsfest wären und dem Anbieter dauerhaft verblieben (OLG Köln, a.a.O., Rn. 62).
b) Keine weiteren Ausschlussgründe
Auch weitere Ausschlussgründe waren nach Auffassung des OLG Köln nicht einschlägig. So setze ein Ausschluss der Rückforderung gem. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB die Anwendbarkeit dieser Vorschrift voraus. Dies sei bei unwirksamen Spiel- und Wettverträgen aber gerade nicht der Fall, § 762 BGB sei vielmehr nur auf wirksame Spiel- und Wettverträge anwendbar (OLG Köln, a.a.O., Rn. 50). Da eine positive Kenntnis des Klägers vom Nichtbestehen seiner Leistungspflicht nicht festgestellt werden konnte (vgl. bereits III.3.a)), greife auch nicht der Ausschluss des § 814 BGB. Aufgrund der Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes sei auch der Einwand der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (OLG Köln, a.a.O., Rn. 65).
Auch sei keine Korrektur des Ergebnisses über § 242 BGB geboten. Denn ein „Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden.“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 67). Außerdem sei es ihr ohne weiteres möglich gewesen, einen Hinweis zu erteilen, dass die Online-Glücksspiele in Deutschland nicht zulässig waren. Daher sei sie bewusst die Gefahr eingegangen, Gelder ohne Rechtsgrund einzunehmen und ihr Vertrauen in das Behaltendürfen der Leistung sei daher nicht gerechtfertigt (OLG Köln, a.a.O., Rn. 67). Darüber hinaus habe der Kläger auch keine einklagbare Forderung erhalten, „sodass es nicht treuwidrig erscheint, die Spieleinsätze zurückzufordern“, der Spieler habe nur nichtige Gewinnchancen erhalten (OLG Köln, a.a.O., Rn. 67 m.w.N.). Zuletzt sei auch bei § 242 BGB die im Zusammenhang mit der teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB dargelegten Wertung zu beachten: der gesetzeswidrige Zustand dürfe sich nicht in einer den gesetzeszweck zuwiderlaufenden Weise perpetuieren (OLG Köln, a.a.O., Rn. 67 m.w.N.).
III. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012; § 284 StGB
Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers in beantragter Höhe folge nach Auffassung des OLG Köln außerdem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, § 284 StGB.
1. Schutzgesetzqualität
Im Verfahren streitig war die Schutzgesetzqualität von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und von § 285 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (s. statt vieler: BGH, Urt. v. 13.03.2018 – VI ZR 143/17, NJW 2018, 1671 (1673), Rn. 27). Nach Auffassung des OLG Köln genüge sowohl § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als auch § 284 StGB diesen Anforderungen. In Ansehung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 stellte das OLG Köln fest, dass diese Vorschrift aufgrund des Verbotes der Veranstaltung von Glückspielen im Internet auch gerade den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken diene, zu denen „die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, dem Spieler- und Jugendschutz und dem Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 71) zählen. Weiter führt es aus: „Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt hiernach jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm.“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 71). Da § 284 StGB primär der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel und insofern auch vor manipulativer Ausbeutung diene (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB, § 284 Rn. 5), habe diese Vorschrift ebenfalls Schutzgesetzcharakter i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
2. Schaden
Dem Kläger sei auch ein Schaden i.S.d. § 249 BGB in Höhe des substantiiert dargelegten Verlustes entstanden. Der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes gerade keine Gewinnchance als Vorteil erworben, denn „aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Falle eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 73), der dem Verlust i.S.d. Differenzhypothese hätte entgegengehalten werden können.
3. Kein Mitverschuldensvorwurf gem. § 254 BGB
Der Anspruch des Klägers sei auch nicht gem. § 254 BGB beschränkt. Denn „ein Verschulden des Klägers in eigenen Angelegenheiten durch die freiwillige Hingabe des Geldes zu Zwecken des Online-Glücksspiels anzunehmen, liefe Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwider.“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 74). § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 schütze auch in gewissem Umfang dem Schutz des Spielers vor sich selbst und schließe insoweit eine Anwendung des § 254 BGB aus (OLG Köln, a.a.O., Rn. 74).
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