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Fall des Monats März 2024: Heimtückische Tötung eines Kleinkindes

By 19. März 2024Mai 3rd, 2024No Comments
Fall des Monats

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 12.07.2023, Az.: 6 StR 231/23

Problem: Heimtückische Tötung eines Kleinkindes

Einordnung: Strafrecht BT III / Tötungsdelikte

In Kooperation mit Jura Intensiv präsentieren wir dir den #examensrelevanten Fall des Monats. Dieser bietet einen Sachverhalt mit Fragestellung, sodass der Fall eigenständig gelöst werden kann. Die hier präsentierten Lösungen enthalten in aller Regel auch weiterführende Hinweise für eine optimale Examensvorbereitung.

Einleitung

Der BGH prüft im vorliegenden Beschluss, unter welchen Voraussetzungen die Tötung eines Kleinkindes als heimtückisch angesehen werden kann.

Sachverhalt

Die Angeklagte A, die mit ihrem Ehemann E und der gemeinsamen drei Monate alten Tochter T ein Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft bewohnte, sich aber zunehmend allein gelassen und hilflos fühlte, tötete das Kind dort am Abend des 06.08.2022 mit mehreren Messerstichen. Zum Tatzeitpunkt befand sich E etwa 360 Meter von dem Gebäude, in dem sich das von der Familie bewohnte Zimmer befand, entfernt im Außenbereich des Geländes.

Hat A sich wegen Mordes gem. § 211 StGB strafbar gemacht?

PRÜFUNGSSCHEMA: MORD, § 211 StGB

A. Tatbestand
I. Tötung des Opfers
II. Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 II StGB
III. Vorsatz bzgl. I. und II.
IV. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 II StGB
B. Rechtswidrigkeit und Schuld

Lösung

Durch die Messerstiche könnte A sich wegen Mordes gem. § 211 StGB zum Nachteil der T strafbar gemacht haben.

A. Tatbestand

I. Tötung des Opfers
A hat durch die Messerstiche das Opfer T getötet.

II. Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 II StGB
A könnte T heimtückisch getötet und dadurch eins der Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 II StGB verwirklicht haben.

Definitionen:
Heimtücke ist die bewusste Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung.

Arglos ist das Opfer, wenn es sich im Zeitpunkt des Eintritts in das Versuchsstadium keines Angriffs auf Leib oder Leben versieht.
Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund der Arglosigkeit nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen oder in seinen Verteidigungsmöglichkeiten
stark eingeschränkt ist.

„[5] a) Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil es aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2014, 1 StR 340/14, NStZ 2015, 215). Dies ist jede Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut oder vom Täter ausgeschaltet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012, 2 StR 309/12, NStZ 2013, 158; Beschluss vom 13.10.2005, 5 StR 401/05, NStZ-RR 2006, 43; vgl. auch Zimmermann/Schweinberger, JURA INTENSIV, Strafrecht BT II, Rn. 49 ff.).

[6] Der potentiell schutzbereite Dritte muss nach den Umständen des Einzelfalls den Schutz wirksam erbringen können. Dies setzt zwar nicht voraus, dass er unmittelbar zugegen ist, unerlässlich ist aber eine ‚gewisse räumliche Nähe‘. An diesem Erfordernis fehlt es jedenfalls dann, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung vom Tatort der tödliche Angriff schon gar nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr des Dritten auch deshalb zu spät käme, weil hierfür erst eine erhebliche räumliche Distanz überwunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2007, 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93).

[7] b) Hieran gemessen begegnet die Ansicht des Landgerichts, der Ehemann der Angeklagten sei im Zeitpunkt des Angriffs auf das Leben des Kindes ‚schutzbereiter Dritter‘ gewesen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aus den bislang getroffenen Feststellungen ergibt sich schon nicht, dass er an seinem Standort im Außenbereich des Geländes die Möglichkeit hatte, einen Angriff auf das Kind – etwa einen Schrei nach einer ersten Verletzung – wahrzunehmen; mit Blick auf die festgestellte Entfernung von 360 Metern liegt dies auch fern.“

A hat T also nicht heimtückisch getötet.

III. Vorsatz
A handelte mit Vorsatz bzgl. der Tötung der T.

IV. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 II StGB
Aus den Mordmerkmalen der 1. und 3. Gruppe des § 211 II StGB könnte A allenfalls das der niedrigen Beweggründe verwirklicht haben.
Niedrig i.S.v. § 211 II StGB sind die Beweggründe der Täterin dann, wenn sie sittlich auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind. A tötete die K allerdings aus einem Gefühl der Einsamkeit und Hilflosigkeit heraus, also aus Verzweiflung. Auch wenn dies kein wirklich nachvollziehbares Motiv für die Tötung des eigenen Kindes sein dürfte, stellt die psychische und emotionale Ausnahmesituation der A aber auch keinen niedrigen Beweggrund dar.

B. Ergebnis

A hat kein Mordmerkmal verwirklicht und sich somit nicht gem. § 211 StGB strafbar gemacht.

FAZIT

Die vom BGH vorgetragene Lösung der Heimtücke bei Tötung von Kleinkindern ist nicht neu: Da ein nur wenige Wochen oder Monate altes Kind keinen Argwohn empfinden und sich aufgrund mangelnder motorischer Fähigkeiten auch gegen einen Angriff nicht verteidigen könnte, wird hier für Heimtücke verlangt, dass ein natürlicher Abwehrreflex des Kindes ausgeschaltet wird, indem z.B. ein bitteres Gift mit einem süßen Brei vermischt wird. Die Heimtücke kann auch damit begründet werden, dass die Arg- und Wehrlosigkeit schutzbereiter Dritter (insb. der Eltern des Opfers) ausgenutzt wird. Der BGH präzisiert diese Fallgruppe insofern, dass das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit Dritter eine Heimtücke nur begründen kann, wenn der schutzbereite Dritte ansonsten auch in der Lage gewesen wäre, das Opfer effektiv zu schützen. Dies scheint eine sinnvolle Übertragung allgemeiner Voraussetzungen der Heimtücke zu sein, bei der ansonsten auch die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit beruhen muss (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1955, 5 StR 104/55, NJW 1955, 1524; a.A.: Mitsch, JuS 2013, 783).

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Beitragsautor:

Jura Intensiv

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