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Fall des Monats JULI 2020: Zueignungsabsicht beim Raub

By 21. Juli 2020Oktober 10th, 2023No Comments
Fall des Monats

Problem: Zueignungsabsicht beim Raub

Einordnung: Strafrecht BT II / Raub und räuberische Erpressung

BGH, Urteil vom 17.10.2019
3 StR 536/18

EINLEITUNG

Im vorliegenden Urteil geht es um besondere subjektive Tatbestandsmerkmale sowohl des § 164 StGB (die Absicht, ein behördliches Verfahren gegen einen anderen herbeizuführen) als auch des § 249 I StGB (die Zueignungsabsicht).

SACHVERHALT

Ihr Bekannter B hatte dem Angeklagten A und dem M sein Fahrzeug überlassen, das der alkoholisierte M führte. Aufgrund Alkoholbeeinflussung verursachte dieser einen Verkehrsunfall, bei dem sich das Fahrzeug überschlug und liegen blieb. Gegenüber der Polizei bezeichneten A und M nach entsprechender Absprache B als Fahrer und behaupteten, dieser sei nach dem Unfall einfach weggelaufen. Darauf wurde gegen diesen ein Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht eingeleitet, was der Angeklagte bei seinen irreführenden Angaben billigend in Kauf genommen hatte.

Am Abend desselben Tages begab sich A zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin L. Dort traf auch diese mit ihrem Fahrzeug ein. A öffnete die Fahrertür des Fahrzeugs der L, um ihr das Smartphone, das sie in der Hand hielt, zu entreißen. Er wollte es in seinen Besitz bringen, um die Handydaten auszulesen und es der Verfügungsgewalt der L im Hinblick auf eventuelle Kontakte zu anderen Männern zu entziehen. Dies gelang ihm zunächst nicht, da L das Handy unter den Fahrersitz schob. A legte sich jedoch auf L, hielt ihre Hände fest und nahm das Smartphone an sich. Die herbeigerufenen Polizeibeamten konnten bei ihrem Eintreffen den Angeklagten in der Nähe des Tatorts antreffen. Das Smartphone hatte er zwischenzeitlich weggeworfen. Strafbarkeit des A?

[Anm.: §§ 145d, 239, 239a, 239b, 240, 252, 258, 315 ff. StGB sind nicht zu prüfen.]

LEITSÄTZE DER REDAKTION
1. Der subjektive Tatbestand des § 164 StGB setzt voraus, dass der Täter seine Behauptung in dem sicheren Wissen aufstellt, dass sie zu einem Verfahren gegen den Betroffenen führen oder ein solches fortdauern lassen wird, und er dieses auch will; ein zielgerichtetes Verhalten ist zwar nicht erforderlich, doch reicht bedingter Vorsatz nicht aus.

2. Täter eines Raubes, § 249 I StGB, kann nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen.

3. Für diese Zueignungsabsicht muss der Täter neben der dauernden Enteignung des Berechtigten, für die bedingter Vorsatz genügt, die Aneignung der Sache beabsichtigen; hierfür ist nicht erforderlich, dass er diese auf Dauer behalten will, jedoch muss er die Aneignung zum Wegnahmezeitpunkt mit unbedingtem Willen erstreben.

4. Fehlt es an einer beabsichtigten „Einverleibung“ in das Vermögen des Täters, handelt es sich lediglich um eine Sachentziehung; der Wille zur reinen Sachentziehung genügt für das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht jedoch nicht; deshalb liegt eine Aneignungsabsicht nicht vor, wenn der Täter die Sache – ohne sie behalten zu wollen – an sich bringt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“ oder „zu beschädigen“.

5. Dies bedeutet indes nicht, dass es immer dann an der Aneignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die weggenommene Sache irgendwann vernichten oder wegwerfen will; vielmehr handelt dieser nur dann ohne Zueignungsabsicht, wenn er die Sache entsorgen will, bevor er sie seinem Vermögen einverleibt.

PRÜFUNGSSCHEMA: RAUB, § 249 I StGB

A. Tatbestand

I. Qualifiziertes Nötigungsmittel

II. Fremde bewegliche Sache

III. Wegnahme

IV. Vorsatz bzgl. I. bis III.

V. Finalität

VI. Absicht rechtswidriger Zueignung

B. Rechtswidrigkeit und Schuld

LÖSUNG

A. Strafbarkeit gem. § 153 StGB

Eine Strafbarkeit wegen falscher uneidlicher Aussage gem. § 153 StGB durch die Aussage ggü. der Polizei scheidet aus, da die Polizei gem. § 163 III 3 StPO keine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle darstellt.

B. Strafbarkeit gem. § 164 I StGB

Durch die Aussage ggü. der Polizei könnte A sich jedoch wegen Falscher Verdächtigung gem. § 164 I StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Tauglicher Adressat

Bei der Polizei handelt es sich gem. § 158 I StPO um eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle und somit um einen tauglichen Adressaten i.S.v. § 164 I StGB.

2. Tathandlung

A müsste einen anderen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt haben. A hat hier einen anderen, nämlich B, eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 I StGB, also einer rechtswidrigen Tat i.S.v. § 11 I Nr. 5 StGB, verdächtigt.

3. Falschheit der Verdächtigung

B war an dem Unfall nicht beteiligt und hat sich somit auch nicht gem. § 142 StGB strafbar gemacht, sodass die von A geäußerte Verdächtigung falsch war.

4. Vorsatz

A handelte vorsätzlich und hierbei insb. auch mit sicherem Wissen bzgl. der Falschheit der Verdächtigung, also „wider besseres Wissen“.

5. Absicht, ein behördliches Verfahren herbeizuführen

„[12] Nach § 164 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unter anderem gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger einen anderen wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen oder fortführen zu lassen. […] [Auf] der subjektiven Tatseite [ist] vorausgesetzt, dass der Täter – neben der Kenntnis von der Unwahrheit seiner Behauptung – diese in dem sicheren Wissen aufstellt, dass sie zu einem Verfahren gegen den Betroffenen führen oder ein solches fortdauern lassen wird, und er dieses auch will. Ein zielgerichtetes Verhalten ist zwar nicht erforderlich, doch reicht bedingter Vorsatz nicht aus.

BGH, Urteil vom 01.07.1959, 2 StR 220/59, NJW 1959, 2172

[13] Das Landgericht hat eine Strafbarkeit nach § 164 Abs. [1] StGB angenommen, weil der Angeklagte […] eine Behauptung aufstellte, die das Ermittlungsverfahren gegen B auslöste. Zur inneren Tatseite hat es sich in den Feststellungen nicht verhalten. […] Lediglich bei der rechtlichen Würdigung hat es ausgeführt, dass der Angeklagte, als er gegenüber den Polizeibeamten wider besseres Wissen angab, ein dritter Fahrzeuginsasse namens ‚B. F.‘ sei gefahren, ‚zumindest billigend in Kauf genommen‘ habe, dass die ermittelnden Beamten diesen als B identifizieren und verfolgen würden. Das Vorliegen bedingten Vorsatzes genügt nach dem oben dargelegten Maßstab zur Erfüllung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 164 Abs. [1] StGB indes nicht.“

II. Ergebnis

A ist nicht strafbar gem. § 164 I StGB.

C. Strafbarkeit gem. § 164 II StGB

Aufgrund der fehlenden Absicht zur Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens (s.o.) ist auch eine Strafbarkeit gem. § 164 II StGB nicht gegeben, der eine gleiche Absicht voraussetzt.

D. Strafbarkeit gem. § 249 I StGB

Dadurch, dass A sich auf L legte, ihre Hände festhielt und ihr Smartphone an sich nahm, könnte er sich wegen Raubes gem. § 249 I StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Qualifiziertes Nötigungsmittel

Dadurch, dass A sich auf L legte und deren Hände festhielt, hat er Gewalt gegen eine Person angewendet. Anhaltspunkte für eine Drohung des A mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gibt es nicht, dennoch ist mit der Anwendung von Personengewalt ein qualifiziertes Nötigungsmittel gegeben.

Gewalt gegen eine Person ist der unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogene, körperlich wirkende Zwang zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands.

2. Fremde bewegliche Sache

Bei dem im Eigentum der L stehenden Smartphone handelt es sich um eine für A fremde bewegliche Sache.

Sache ist jeder körperliche Gegenstand.

Beweglich ist eine Sache, die fortgeschafft werden kann.

Fremd ist eine Sache, die zumindest auch im Eigentum einer anderen Person steht.

3. Wegnahme

A müsste das Smartphone weggenommen haben.

L führte das Smartphone in ihrem Pkw bei sich, sodass sie die tatsächliche Sachherrschaft und einen entsprechenden Herrschaftswillen und somit Gewahrsam an dem Smartphone hatte. Also bestand ursprünglich für A fremder Gewahrsam.

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen, Gewahrsams.

Durch das Mitnehmen des Smartphones hat A daran neuen Gewahrsam begründet. Zwar ist im Rahmen von § 249 I StGB streitig, ob das Vorliegen eines Gewahrsamsbruchs nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen ist (so die sog. Spezialitätstheorie) oder ob insofern auf die innere Willensrichtung des Opfers abzustellen ist (so die sog. Exklusivitätstheorie). Allerdings stellte sich die Erlangung des Smartphones nach dem äußeren Erscheinungsbild als Akt des Nehmens dar und die Gewahrsamsinhaberin L ging nicht davon aus, dass ihre Mitwirkung für den Gewahrsamswechsel erforderlich sei, sodass nach beiden Meinungen eine Wegnahme anzunehmen ist.

Spezialitätstheorie: BGH, Beschluss vom 24.04.2018, 5 StR 606/17, RA 2018, 557

Exklusivitätstheorie: Schönke/ Schröder, StGB, § 253 Rn 3, 8 Vgl. zu diesem Streit Schumacher/ Schweinberger, JURA INTENSIV, Strafrecht BT I, Rn 424 ff.

4. Vorsatz

A handelte mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände.

5. Finalität

A hat das qualifizierte Nötigungsmittel eingesetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen; die i.R.v. § 249 I StGB erforderliche Finalität ist somit gegeben.

6. Absicht rechtswidriger Zueignung

„[16] a) Täter kann beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten ‚einverleiben‘ oder zuführen will. Der Täter muss mithin neben der dauernden Enteignung des Berechtigten, für die bedingter Vorsatz genügt, die Aneignung der Sache beabsichtigen.

Hierfür ist nicht erforderlich, dass er diese auf Dauer behalten will. Jedoch muss er die – wenn auch möglicherweise nur vorübergehende – Aneignung zum Wegnahmezeitpunkt mit unbedingtem Willen erstreben. Fehlt es an einer beabsichtigten ‚Einverleibung‘ in das Vermögen des Täters, handelt es sich lediglich um eine Sachentziehung, die – auch wenn der bisherige Eigentümer damit dauerhaft aus seiner Position verdrängt wird – keine Form der Aneignung darstellt. Der Wille zur reinen Sachentziehung genügt für das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht nicht. Deshalb liegt eine Aneignungsabsicht nicht vor, wenn der Täter die Sache – ohne sie behalten zu wollen – an sich bringt, um sie ‚zu zerstören‘, ‚zu vernichten‘, ‚preiszugeben‘, ‚wegzuwerfen‘, ‚beiseite zu schaffen‘ oder ‚zu beschädigen‘.

BGH, Beschluss vom 28.04.2015, 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.

BGH, Beschluss vom 11.10.2006, 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15

BGH, Beschluss vom 22.03.2012, 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239

Vgl. hierzu Schumacher/Schweinberger, JURA INTENSIV, Strafrecht BT I, Rn 437, 74 ff.

BGH, Beschluss vom 11.12.2018, 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344

[17] Das bedeutet indes nicht, dass es immer dann an der Aneignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die weggenommene Sache irgendwann vernichten oder wegwerfen will. Vielmehr handelt dieser nur dann ohne Zueignungsabsicht, wenn er die Sache entsorgen will, bevor er sie seinem Vermögen einverleibt. Ist die Aneignung abgeschlossen, wirkt es sich auf die Zueignungsabsicht nicht mehr aus, wie der Täter sodann mit dem erlangten Gegenstand verfährt. Mithin kommt es auch in Fällen, in denen der Täter die Entsorgung der Sache erstrebt, darauf an, ob er diese zunächst körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will, er also beabsichtigt, sie – möglicherweise auch nur vorübergehend – für sich zu haben oder wirtschaftlich zu nutzen.

Eine solche körperliche Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters kann etwa dadurch bewirkt werden, dass er sie unter Ausschluss des wahren Berechtigten von der Ausübung der Sachherrschaft der eigenen eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt unterwirft. Ein eigenmächtiges Verfügen über die Sache begründet allein allerdings gerade in den Fällen, in denen diese weggeworfen oder zerstört werden soll, eine Aneignung noch nicht. Dass der Täter erstrebt, den Besitz an der Sache für den für die Zerstörung erforderlichen Zeitraum zu erlangen, bedeutet noch nicht das Vorliegen eines Aneignungswillens.

Ebenso kann die Frage, ob bei einer der geplanten Entsorgung vorausgehenden Nutzung der entwendeten Sache diese – wenn auch vorübergehend – dem Vermögen des Täters zugeführt werden soll, nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Dabei ist jeweils insbesondere von Bedeutung, ob er in irgendeiner Weise im weitesten Sinne wirtschaftlich von dem Gebrauch profitieren will und damit aus der Nutzung mittelbar oder unmittelbar einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen oder jedenfalls materiellen Vorteil ziehen will.

BGH, Urteil vom 26.09.1984, 3 StR 367/84, NJW 1985, 812

BGH, Urteil vom 28.06.1961, 2 StR 184/61, NJW 1961, 2122

BGH, Urteil vom 02.07.1980, 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63

BGH, Beschluss vom 22.03.2012, 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239

BGH, Beschluss vom 11.12.2018, 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344

BGH, Urteil vom 26.09.1984, 3 StR 367/84, NJW 1985, 812

[18] b) Hieran gemessen ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wegnahme die Einverleibung des Mobiltelefons in sein Vermögen erstrebte. Während der Wille zur dauernden Enteignung der Geschädigten belegt ist, trifft dies für den Aneignungswillen nicht zu. […] Dem Angeklagten ging es zum Zeitpunkt der Wegnahme darum, das Mobiltelefon der Geschädigten zu entziehen, um einen möglichen Kontakt mit anderen Männern zu unterbinden und um es nach Kontaktdaten auszulesen, die ihm Aufschluss über solche Beziehungen geben könnten.

Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass der Angeklagte den Bestand seines Vermögens durch – wenn auch vorübergehende – Zuführung der Substanz oder des Sachwerts des Mobiltelefons mehren wollte. […] Auch soweit er die datenspeichernde Funktion des Handys nutzen und die Daten auslesen wollte, wäre ihm ein die Aneignungsabsicht begründender Nutzen dann nicht erwachsen, wenn es ihm in erster Linie um die Zerstörung des Mobiltelefons gegangen wäre und er lediglich diese Gelegenheit genutzt hätte, Kontakte der Geschädigten zu anderen Männern zu sichten. Denn dann wäre ihm ein wie auch immer gearteter materieller Vorteil nicht entstanden.“

BGH, Beschluss vom 03.05.2018, 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712

Eine Zueignungsabsicht des A ist somit nicht geben.

II. Ergebnis

A ist nicht strafbar gem. § 249 I StGB.

E. Strafbarkeit gem. §§ 253 I, 255 StGB

A könnte sich jedoch dadurch, dass er sich auf L legte, ihre Hände festhielt und ihr Handy an sich nahm, wegen räuberischer Erpressung gem. §§ 253 I, 255 StGB strafbar gemacht haben.

„[19] Auch eine – bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche – Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) kommt auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Dazu müsste der Angeklagte in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten zu bereichern. Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Vgl. zum Verhältnis vom Raub und räuberischer Erpressung Schumacher/ Schweinberger, JURA INTENSIV, Strafrecht BT I, Rn 425 f.

BGH, Beschluss vom 09.06.2015, 3 StR 146/15, StV 2016, 642

Wegen Fehlens der erforderlichen Zueignungsabsicht ist A also nicht wegen räuberischer Erpressung strafbar.

FAZIT

Für die Spezialitätstheorie wird oft angeführt, dass diese für den Fall, dass der Raub an der fehlenden Zueignungsabsicht scheitern sollte, noch eine räuberische Erpressung annehmen kann. Dieser Fall zeigt jedoch, dass das nicht selbstverständlich ist.

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