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Kanzleigründung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Welche Unterlagen werden hierfür benötigt?

Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mehr als eine Formalie. Vielmehr müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, bevor sich der Rechtsassessor auch Rechtsanwalt nennen darf. Zunächst sind dem Antrag einige Dokumente beizufügen. Es ist außerdem eine Zulassungsgebühr an die Rechtsanwaltskammer zu entrichten. Mit der Zulassung fällt ferner ein Jahresbeitrag an. Der Zeitraum zwischen wirksamen Antrag und Entscheidung seitens der Rechtsanwaltskammer beträgt grundsätzlich bis zu drei Monaten.

Der Antrag auf Zulassung

Die Rechtsanwaltskammern [RAK] nutzen in aller Regel Vordrucke für den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diese finden sich zum Download auf den jeweiligen Homepages der Kammern. Es ist notwendig, den Vordruck der zuständigen Kammer zur Ausfüllung downzuloaden, da die Vordrucke nicht bundeseinheitlich sind. Der Inhalt ist im Wesentlichen jedoch bei allen Vordrucken gleich. So sind vor allem die persönlichen Daten (Name, Wohnanschrift), das Datum der erfolgreich abgelegten Zweiten Juristischen Staatsprüfung sowie der Name der Kanzlei inklusive Kontaktdaten, bei der der künftige Rechtsanwalt tätig werden möchte, anzugeben.

JurCase informiert:

Mit der Zulassung gilt die Kanzleipflicht: Sollte ein Rechtsanwalt nicht eine Anstellung in einer Kanzlei, sondern eine Kanzleigründung anstreben, so muss die Kanzlei bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bestehen. An eine Kanzlei werden bestimmte Anforderungen gestellt. In aller Regel genügt aber bereits ein abgetrennter Raum in einer Privatwohnung, solange die Erreichbarkeit der Kanzlei per Telefon, Fax oder Mail gewährleistet ist und ein Kanzleiklingelschild besteht.

Dem Antrag an sich sind oftmals die folgenden weiteren Unterlagen zur Ausfüllung angehängt:

  • Ein Fragebogen, aus dem sich u. a. ergibt, ob bereits eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht oder bestand bzw. ein Antrag auf Zulassung bereits einmal versagt wurde sowie ob ein Straf- oder Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller anhängig war.
  • Gegebenenfalls ein weiterer Personalbogen (anstelle des Lebenslaufs mit Lichtbild; siehe sogleich).
  • Eine Erklärung zur Vereidigung.
  • Soweit im Vordruck der jeweiligen Rechtsanwaltskammer vorhanden, den Anmeldungsbogen für den internen Mitgliederbereich auf der Website der jeweiligen RAK.

Dem Antrag sind außerdem verschiedene Unterlagen beizufügen, und zwar in aller Regel die folgenden:

  • Ein lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild.
  • Eine amtlich beglaubigte Kopie oder das Original des Zweiten Staatsexamens.
  • Gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte oder das Original der Geburtsurkunde.
  • Ein Nachweis im Original über das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung.
  • Gegebenenfalls Unterlagen zu einer sonstigen beruflichen Tätigkeit.
  • Gegebenenfalls ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen eines akademischen Grades.
  • Ein Führungszeugnis der Belegart N (oder O). Einige Rechtsanwaltskammern verlangen keine Abgabe des Führungszeugnisses, sondern beantragen dies von sich aus bei der jeweils zuständigen Behörde.

JurCase informiert:

Wenn alle Unterlagen vorliegen, die Sache also entscheidungsreif ist, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Entscheidung binnen drei Monaten (§ 32 Abs. 2 BRAO).

 

Die Zulassungsgebühr

Die Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die mit dem Antrag zu entrichten ist, sowie der Jahresbeitrag werden von den jeweiligen Rechtsanwaltskammern festgesetzt, sodass diese sich bundesweit unterscheiden [Stand: Juni 2021]:

RAK Erstzulassung Jährlicher Kammerbeitrag
Bamberg 250,00 € 100,00 € in den ersten zwei Jahren (für Berufsanfänger)
250,00 € bis zum 5. Jahr
325,00 € ab dem 5. Jahr
Berlin 235,00 € 335,00 €
Sonderbeitrag für Berufsanfänger auf Antrag möglich
Brandenburg 275,00 € 360,00 €
Sonderbeitrag für Berufsanfänger im ersten Jahr, auf Antrag auch im zweiten Jahr
Braunschweig 200,00 € 330,00 €
Bremen 250,00 € 340,00 €
Sonderbeitrag für Berufsanfänger auf Antrag möglich
Celle 230,00 € 336,00 €
Sonderbeitrag für Berufsanfänger auf Antrag möglich
Düsseldorf 250,00 € 252,00 €
Frankfurt 160,00 € 260,00 €
Freiburg 210,00 € 300,00 €
Sonderbeitrag für Berufsanfänger auf Antrag möglich
Hamburg 100,00 € 348,00 €
Sonderbeitrag für Berufsanfänger auf Antrag möglich
Hamm 300,00 € 235,00 €
Karlsruhe 300,00 € 220,00 € (inklusive beA-Umlage i. H. v. 60 €)
Kassel 180,00 € 335,00 €
Koblenz 200,00 € 350,00 €
Köln 300,00 € 336,00 €
Mecklenburg-Vorpommern 250,00 € 300,00 €
München 260,00 € 200,00 € in den ersten zwei Jahren (für Berufsanfänger)
285,00 €
Nürnberg 250,00 € 115,00 € im ersten Jahr (für Berufsanfänger)
230,00 €
Oldenburg 230,00 € 348,00 €
Saarland 250,00 € 280,00 €
Sachsen 225,00 € 275,00 €
Sachsen-Anhalt 300,00 € 275, 00 €
Schleswig-Holstein 255,00 € 252,00 €
Stuttgart 250,00 € 290,00 €
Thüringen 400,00 € 280,00 €
Tübingen 205,00 € 320,00 €
Zweibrücken 250,00 € 260,00 €

JurCase informiert:

Bei den meisten Rechtsanwaltskammern wird mittlerweile außerdem eine beA-Umlagegebühr erhoben. Diese wird entweder pauschal erhoben (etwa vom RAK Karlsruhe mit 60 €, vom RAK Nürnberg mit 50 € und vom RAK Thüringen mit 70 €) oder sie wird anhand verschiedener Faktoren individuell berechnet (wie es etwa beim RAK Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist). Faktoren sind dabei etwa die von der BRAK erhobenen Kosten, besondere Verwaltungskosten sowie das etwaige Vorjahressaldo.

 

Folgen der Zulassung

Die Zulassung wird erst mit Aushändigung der Urkunde wirksam (§ 12 Abs. 1 BRAO). Die Aushändigung der Zulassungsurkunde erfolgt wiederum erst nach Vereidigung des Antragstellers gem. § 12a BRAO (§ 12 Abs. 2 BRAO).

Mit der Zulassung greifen die folgenden (berufsrechtlichen) Wirkungen:

  • Der Antragsteller erhält das Recht auf Führung des Titels „Rechtsanwalt“ (§ 12 Abs. 4 BRAO).
  • Der Rechtsanwalt wird gesetzliches Mitglied in der Selbstverwaltungskörperschaft „Rechtsanwaltskammer“ (weshalb zeitgleich der Jahresbeitrag fällig wird).
  • Es erfolgt eine Aufnahme des Rechtsanwalts in das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis der örtlichen Rechtsanwaltskammer. Damit erfolgt außerdem die Aufnahme in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 Abs. 1 BRAO).
  • Der Rechtsanwalt erhält das Recht auf Wechsel von der gesetzlichen Rentenversicherung in das örtlich zuständige anwaltliche Versorgungswerk.
  • Dem Rechtsanwalt obliegen nun die anwaltlichen Pflichten, wie etwa die Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) und das Verbot der Vertretung der widerstreitenden Interessen (§§ 43a Abs. 4, 45 BRAO).
  • Dem Rechtsanwalt obliegt nunmehr außerdem die Pflicht zur Antwort auf Anfragen durch die Rechtsanwaltskammer. Eine ausbleibende Mitwirkung kann sogar mit einem Zwangsgeld sanktioniert werden (§§ 56, 57 BRAO).
  • Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Zulassung sind etwa bei Vermögensverfall oder bei Unterbrechungen des Haftpflichtversicherungsschutzes, etwa durch fehlende Zahlung der Beträge, möglich (vgl. § 14 BRAO).

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Beitragsautor:

Sebastian M. Klingenberg

Sebastian M. Klingenberg

Redaktionsleiter bei JurCase
Rechtsassessor, Promotionsstudent, Freiberufler

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