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Referendariat

Die erste eigene Beweisaufnahme – wie es nicht laufen sollte…

By 15. Februar 2018Oktober 18th, 2023No Comments
Erfahrungsbericht_Zivilstation_FB

Die erste eigene Beweisaufnahme – wie es nicht laufen sollte…

Die Beweisaufnahme ist sicherlich ein kleines Highlight im Rahmen der Zivilrechtsstation, da sie dort die einzige Möglichkeit ist, einmal richtig wie ein Richter zu agieren. Dementsprechend steigt die Nervosität, wenn die erste eigene Beweisaufnahme immer näher rückt. Dies muss allerdings nicht sein, denn das Erfolgsrezept liegt regelmäßig in einer guten Vorbereitung – der findige Jurist wird sich nun denken: „regelmäßig“? Eine ordentliche Vorbereitung ist zwar wichtig, dennoch kann die Beweisaufnahme alles andere als unkompliziert vonstattengehen, wie die Erfahrung zeigt:

Das Erfolgsrezept einer gelungenen Beweisaufnahme: die ordentliche Vorbereitung

Die Vorbereitung meiner ersten Beweisaufnahme erfolgte bereits abstrakt in den ersten Wochen meines juristischen Vorbereitungsdienstes. Ich nutzte die Gelegenheit, dass meine Einzelausbilderin direkt zu Beginn für drei Wochen im Urlaub war, um mir ein Skript zur öffentlichen Verhandlung zu erstellen. Dieses Skript beinhaltet insbesondere sämtliche Punkte, die zu protokollieren sind, umfasst daher vor allem die folgenden Inhalte:

  • Datum, gegenwärtige(r) Richter, Rechtsstreit wer gegen wen
  • Präsenzfeststellung
  • Belehrung der Zeugen
  • Güteverhandlung
  • Antragsstellung
  • Vernehmung der Zeugen

Mit diesem Skript ging es schließlich an die Akte an sich, um im Sinne des Beweisthemas die wichtigsten Fragen, die an die Zeugen gestellt werden sollten, herauszuarbeiten. Es ging um einen Versicherungsfall nach einer Überschwemmung, konkret um die Frage, welche Schäden am streitgegenständlichen Gebäude bereits vor der Überschwemmung vorgelegen hatten. Dementsprechend waren die paar wenigen, notwendigen Fragen nicht besonders kompliziert: Es war zunächst festzustellen, wo der Zeuge seine eigene Wohnung hat und sodann, welche Wahrnehmungen er von dem Zustand des Objektes vor und nach der Überschwemmung schildern könne. Insoweit konnten anhand mehrerer Lichtbilder auch Vorhalte gemacht werden.

Nach einem sich der Vorbereitung anschließenden Gespräch mit meiner Einzelausbilderin wurde mir ‚grünes Licht‘ von ihr erteilt und das Protokoliergerät mit nach Hause gegeben, damit ich mich auch damit vertraut machen konnte. Was sollte also groß schief gehen?

Die Ausnahme bestätigt die Regel: wenn die Beweisaufnahme nicht so läuft wie geplant

Mit dieser ordentlichen abstrakten und konkreten Vorbereitung der Beweisaufnahme sowie dem im Vorfeld, im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft stattgefundenen Planspiel zur Beweisaufnahme – wobei ich dort die Seite des (erfolgreichen) Beklagten einnehmen durfte – lag meine Nervosität zu Beginn der öffentlichen Verhandlung gegen Null. Dies änderte sich jedoch für einen kurzen Moment als die Richterin protokollierte, dass die Beweisaufnahme nun der Referendar Klingenberg führen werde. Nachdem ich aber sodann per Sprechanlage die erste Zeugin in den Sitzungssaal hineingebeten und ihr die ersten Erläuterungen mitgeteilt sowie belehrt hatte, verflog die Nervosität gänzlich.

Die Angaben zur Person verliefen sowohl hinsichtlich der Befragung als auch der Protokollierung reibungslos; zugebenermaßen handelt es sich dabei auch nicht um ein Hexenwerk, es gibt dennoch ein gutes Gefühl.

Dennoch wendete sich die Situation mit der Befragung zur Sache, da der Beklagtenvertreter die Tatsache ausnutzte, dass ein unerfahrener Referendar die Beweisaufnahme führte. Er fiel nicht nur der Zeugin sondern auch mir mehrfach ins Wort, machte Kommentare und stellte Forderungen auf, insbesondere dass ich zu 100% am Wortlaut der Zeugin protokolliere. Mit diesen ständigen Unterbrechungen seitens des Beklagtenvertreters stieg die Nervosität schlagartig wieder an, was die große Kunst der Zeugenvernehmung wesentlich erschwerte: Es ist der Zeugin mit voller Konzentration zuzuhören, gleichzeitig Notizen zu machen und die Aussage sowie die eigenen Gedanken gedanklich zu verarbeiten. Dies ist auch ohne den zusätzlichen Stressfaktor alles andere als einfach, die Unterbrechungen hatten jedoch zur Folge, dass ich beim Diktieren schließlich hin und wieder stoppen musste, was sich der Beklagtenvertreter wiederum zu eigen machte. Es wurde deshalb zunehmend hektischer, die Mienen beim Klägervertreter und bei der Richterin verzogen sich zunehmend. Meine Einzelausbilderin griff deshalb auch einige Male dazwischen, um die Sache nicht noch mehr aus dem Ruder laufen zu lassen.

Nach knapp einer Stunde war ich mit meiner ersten Zeugenvernehmung durch. Da noch drei weitere Zeugen warteten, übernahm die Richterin wieder die Beweisaufnahme. Kurioserweise versuchte der Beklagtenvertreter ähnliche Spielchen mit meiner Einzelausbilderin, als erfahrene Richterin konnte sie ihn jedoch wesentlich besser in die Schranken weisen.

Nach knapp zweieinhalb Stunden war die öffentliche Verhandlung vorbei. Im Anschluss dessen teilte mir meine Einzelausbilderin auch ihren Unmut bezüglich des Beklagtenvertreters mit sowie dass sie dies deshalb auch entsprechend in der Bewertung berücksichtigen werde.

Und was lernen wir daraus?

Eine ordentliche Vorbereitung der Beweisaufnahme gehört zu einer erfolgreichen Zeugenvernehmung dazu. Meine Vorbereitung war durchaus umfangreich, sie hätte jedoch noch ein wenig tiefgreifender sein können. Beim Diktieren war es für mich beispielsweise dann doch sehr ungewohnt in der ICH-Form zu sprechen, obwohl man die Aussage einer dritten Person protokolliert. Außerdem hätten Formulierungen wie „Wenn ich gefragt werde…“ sowie das Diktieren von Interpunktionen wie Komma, Punkt und Absatz bereits durch eine entsprechende Vorbereitung routinemäßiger sein können.

Eine gewisse Erfahrung und Routine macht die Beweisaufnahme sicherlich einfacher, ist aber nicht zwingend notwendig. Anderenfalls würden junge Richter regelmäßig ins Schwitzen kommen. Dies geschieht glücklicherweise allerdings nur selten, wenn ein Parteivertreter sich die Unerfahrenheit des Richters zu Eigen machen möchte.

Rechtsreferendare müssen sich aufgrund einer mangelnden Erfahrung und Routine jedoch keine Sorgen machen, da die Einzelausbilder in aller Regel immer unterstützend eingreifen, sollte dies ausnahmsweise doch einmal von Nöten sein. Dieses „Sicherheitsnetz“ ist jedenfalls sehr beruhigend, sodass die Zeugenvernehmung trotz aller widrigen Umstände letztlich doch recht erfolgreich von dem leidgetragenen Referendar abgeschlossen werden kann – insoweit gilt also die goldene Regel: „Niemals aus der Ruhe bringen lassen!“

Daneben gilt stets auch die Regel „Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen!“, die sich sogar bei den erfahrenen Richtern zeigt. Denn zum Beispiel auch meine Einzelausbilderin hatte Momente, in denen sie ebenso einmal nachfragen musste, da sie die Aussage nicht auf Anhieb verstanden hatte und dementsprechend die Aussage nicht ordentlich protokollieren konnte.

Schließlich gilt auch die Regel „Übung macht den Meister!“. Deshalb finde ich es auch sehr bedauerlich, dass ich wohl keine weitere Möglichkeit mehr haben werde, eine weitere Beweisaufnahme [im Rahmen der Zivilrechtsstation] durchzuführen.

– Sebastian Klingenberg, Referendar und Doktorand aus Hessen

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Beitragsautor:

Sebastian M. Klingenberg

Sebastian M. Klingenberg

Redaktionsleiter bei JurCase
Rechtsassessor, Promotionsstudent, Freiberufler

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