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Kanzleigründung

Der Fachanwaltstitel: Spezialisierung im Anwaltsberuf

By 25. August 2017März 7th, 2023No Comments
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Der Fachanwaltstitel: Spezialisierung im Anwaltsberuf

Die juristische Ausbildung ist so angelegt, dass die wichtigsten Rechtsgebiete von der Lehre abgedeckt werden. Intentioniert war damit nicht nur die Erlangung der Befähigung zum Richteramt, sondern auch die Ausbildung des Rechtsanwaltes zum Generalisten oder, leicht polemisch ausgedrückt, zum „Wald und Wiesenanwalt“. Zwar wurde im Rahmen des Studiums die Möglichkeit eingeführt, sich auf einen, von der jeweiligen Universität angebotenen, Schwerpunktbereich innerhalb eines Rechtsgebietes zu spezialisieren, jedoch hat jede Universität ihre eigene Regelungshoheit, so dass einheitliche Standards nicht gegeben sind. Zudem kommt erschwerend hinzu, dass die Juristenausbildungsgesetzte (JAG) kultusbedingt Ländersache sind und damit nicht zwingend einheitlich ausfallen müssen.

Dieser Trend zur Spezialisierung wird jedoch auch in der Praxis fortgeführt; so hat sich in der jüngeren Vergangenheit vor dem Hintergrund steigender Zahlen von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft und der damit steigenden Konkurrenz am Markt, der Hang nach einer Spezialisierung auf ein Rechtsgebiet als Wettbewerbsvorteil gezeigt. Im Zuge dieser Spezialisierung schließen sich Rechtsanwälte in sogenannten „Boutiquen“ zusammen, die ausschließlich im Fachbereich ihrer Spezialisierung beraten und vertreten.

Regelung durch die FAO

Diese Strömung wurde auch von dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) und der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen, was im Ergebnis zu der Einführung der sogenannten Fachanwaltsordnung (FAO) führte. Damit konnte nun der offizielle Titel des „Fachanwaltes“ verliehen werden.

Zuvor war die rechtliche Lage um die Berufsbezeichnung neben dem Haupttitel des Rechtsanwaltes eher diffus, so existierten die Bezeichnungen als „Spezialist“ oder „Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt“. Einheitliche Standards, wie eine Zertifizierung oder Fortbildungspflichten, bestanden nicht.

Vor diesem Hintergrund wurden nach § 59b Absatz 2, Ziffer 2b Bundessrechtsanwaltsordnung (BRAO) der Bundesrechtsanwaltskammer Satzungsbefugnis eingeräumt, die vorbenannte FAO zu erlassen. Diese normiert die Voraussetzungen, die an die Verleihung des Fachanwaltstitels geknüpft sind. Verliehen wird der Titel von den lokalen Rechtsanwaltskammern (s. § 43c BRAO).

Die Fachanwaltstitel in der Übersicht

Derzeit können insgesamt 23 Fachanwaltstitel erworben werden (s. § 1 und §§ 8 bis 14p FAO). Dies sind im Einzelnen:

  • Agrarrecht
  • Arbeitsrecht
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Bau- und Architektenrecht
  • Erbrecht
  • Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht
  • Familienrecht
  • gewerblichen Rechtsschutz
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Informationstechnologierecht
  • Insolvenzrecht
  • Medizinrecht
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Migrationsrecht
  • Sozialrecht
  • Steuerrecht
  • Strafrecht
  • Transport- und Speditionsrecht
  • Urheber- und Medienrecht
  • Vergaberecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verwaltungsrecht

Wird der Fachanwaltstitel verliehen, so darf dieser nach berufsständischem Recht neben der Bezeichnung als Rechtsanwalt stehen. Insgesamt können jedoch nur drei Fachan­walts­be­zeich­nungen geführt werden (s. § 43c Abs. 1 BRAO).Um einen dieser Fachanwaltstitel erwerben zu können, muss der/die Rechtsanwalt/in vertiefte theoretische und praktische Kenntnisse des jeweiligen Rechtsgebietes nachweisen und eine stetige Fortbildung dokumentieren. Dazu müssen in der Regel bis zu 120 Stunden eines rechtsgebietsspezifischen Fachkurses (sog. Fachanwaltslehrgang) absolviert und entsprechende Klausuren bestanden werden. Für den Nachweis der praktischen Erfahrung muss eine bestimmte und nach Rechtsgebiert unterschiedlich hohe Zahl von Fällen und Gerichtsverfahren (40 bis 100) bearbeitet worden sein (s. § 5 FAO).

Der Fachanwaltstitel in der Praxis

In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Führen eines Fachanwaltstitels hinsichtlich seines Werbeeffektes nicht zu unterschätzen ist. Da die Werbemöglichkeit von Rechtsanwälten jeher durch das Berufsrecht eingeschränkt ist, bietet der Titel eine gute Möglichkeit, sich von der Konkurrenz abzusetzen und als Alleinstellungsmerkmal hervorzuheben.

Ein nicht allen Referendaren bekannter aber sehr interessanter Umstand  ist, dass der theoretische Teil der Fachanwaltsausbildung bereits im Referendariat begonnen werden kann. Zudem bekommen Referendare und Berufsanfänger mit einer Zulassung unter 3 Jahren oft besonders günstige Konditionen bei den üblichen Anbietern von Fachanwaltslehrgängen. Zu beachte ist jedoch, dass sich dies meist nur für Referendare anbietet, die schon im Studium eine dem Fachanwaltslehrgang entsprechende Spezialisierung gewählt haben, da der Stoff im Rahmen der Lehrgänge im Grunde für den fortgeschrittenen Praktiker bestimmt ist. Um hier nicht den Anschluss zu verlieren und auch die Abschlussklausuren zu bestehen, bedarf es entweder der Vorkenntnis des Spezialgebietes durch den im Studium bereits gewählten Schwerpunktbereich oder einer sehr großen Portion Fleiß, der neben dem Referendariat wohl kaum zusätzlich aufgebracht werden kann.

Zusammenfassen kann festgestellt werden, dass die Zahl der Fachanwaltschaften in den letzten Jahren stetig angestiegen ist. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsgebiete sich zukünftig erfolgsversprechend zeigen, um in den Rang der Fachanwaltschaft erhoben zu werden.

Unter http://www.fachanwalt.de/magazin/ueber-fachanwaelte/ finden Sie weiterführende Informationen zum Fachanwaltstitel und zur Fachanwaltschaft.

 

 

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Beitragsautor:

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