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Fachanwältin

Ein:e Fachanwält:in ist eine für ein:e bestimmtes Rechtsgebiet besonders spezialisierte:r Rechtsanwält:in. Die Fachanwaltsbezeichnung wird gemäß der Fachanwaltsordnung [FAO] verliehen, wenn die/der Rechtsanwält:in bestimmte Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Voraussetzungen zur/zum Fachanwält:in in einer kurzen Checkliste:

  1. Zweites Staatsexamen
  2. Dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwält:in innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO)
  3. Antragstellung bei deiner Rechtsanwaltskammer (§ 22 FAO)
  4. Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§§ 4, 4a und 6 FAO): Hierzu gehören 120 Kursstunden beim Fachanwaltslehrgang und das Bestehen von mind. drei Aufsichtsarbeiten.
  5. Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen (§§ 5, 6 FAO): Persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von einer bestimmten Anzahl von Fällen im Fachgebiet innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung (Die Anzahl der Fälle variierend zwischen den Rechtsgebieten)

Nach der aktuellen Regelung des § 43c Abs. 1 BRAO darf eine Rechtsanwältin drei Fachanwaltstitel tragen.