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Gewusst

Das Europarecht im Überblick – Teil 1

By 13. Januar 2021Oktober 11th, 2023No Comments

Die Organe der EU und die Grundfreiheiten

Das Europarecht ist oft ein Schreckensgespenst und wird in der Examensvorbereitung gerne vernachlässigt. Dieses Vorgehen kann aber fatal sein, denn immer öfter ist das Europarecht Schwerpunkt von Examensklausuren! Daher erfolgt hier ein Überblick über die Organe der Europäischen Union [EU] und die Grundfreiheiten.

Erstmal muss man wissen, dass die Europäische Union ein Staatenverbund und eine internationale Organisation sowie ein Völkerrechtssubjekt ist. Die Rechtsquellen des Unionsrecht sind das primäre Unionsrecht (EUV, AUEV, EU-Grundrechtecharta) und das sekundäre Unionsrecht, aufgelistet in Art. 288 AEUV (vor allem Verordnungen und Richtlinien). Es gibt auch noch ein tertiäres Unionsrecht, was eine delegierte Rechtssetzung und Durchführungsakte beinhaltet, Art. 290, 291 AUEV.

Organe der EU

Die Organe der EU sind alle in Art. 13 EUV aufgelistet. In den Art. 14 – 19 EUV sind ihre Aufgaben kurz zusammengefasst.

Das europäische Parlament wird in den Art. 223 ff. AUEV geregelt und besteht aus Vertretern der Unionsbürgern, die in den Europawahlen gewählt werden. Das Parlament hat eine Rechtssetzungsbefugnis, d. h. es ist mit dem Rat zusammen Gesetzgeber und erlässt den Haushaltsplan. Es hat aber keine Gesetzgebungsinitiative. Das Gesetzgebungsverfahren läuft in einem Trilog zwischen Kommission, Parlament und Rat ab. Weiterhin hat das Parlament eine Kreationsbefugnis hinsichtlich der Kommission und Kontrollbefugnisse in Form eines Untersuchungsausschusses, ein Misstrauensvotumsrecht gegen die Kommission und muss Beitrittsverträgen zustimmen.

Der Rat (Ministerrat) ist in den Art. 237 ff. AUEV geregelt. Er ist für das Alltagsgeschäft der EU zuständig, z. B. für die Festlegung des Haushaltsplans. Beachtet: Der Europarat ist hingegen eine internationale Organisation und kein Organ der EU. Er hat die Aufgabe, eine engere Verbindung zwischen den Mitgliedern zu fördern. Im Europarat wurde etwa die EMRK beschlossen.

Die Kommission ist in Art. 244 ff. AEUV geregelt. Sie ist quasi der „Motor der EU“. Ihre Mitglieder sind unabhängig und weisungsfrei. Die Kommission fördert die Interessen der Union, sorgt für die Anwendung der Verträge und die Ausführung des Haushaltsplans. Sie hat eine Koordinations-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktion.

Der Europäische Gerichtshof [EuGH] ist in Art. 251 ff. AUEV geregelt. Wenn in Art. 19 Abs. 1 EUV von „dem Gerichtshof“ gesprochen wird, meint dies den EuGH. Wenn von „dem Gericht“ gesprochen wird, ist das Europäische Gericht [EuG] gemeint. Der EuGH sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. Er hat die alleinige Verwerfungskompetenz von Rechtsakten auf EU-Ebene.

Weiterhin gibt es noch die Europäische Zentralbank, geregelt in Art. 282 ff. AUEV und den Europäischen Rechnungshof, Art. 282 ff. AEUV.

Die Grundfreiheiten

Im Bereich des Binnenmarktes der Union (Art. 26 Abs. 2 AUEV) soll ein Raum geschaffen werden, der gewisse Freiheiten garantiert. Es gibt vier wichtige Grundfreiheiten: Die Warenverkehrsfreiheit (Art. 26 Abs. 2, 28 f., 34 ff. AUEV), die Personenverkehrsfreiheit (Art. 45 ff. AUEV), die Dienstleistungsverkehrsfreiheit (Art. 56 ff. AUEV) und die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Art. 63 ff. AUEV). Die Grundfreiheiten werden nach dem Schema Schutzbereich – Beeinträchtigung – Rechtfertigung geprüft, wobei die Regelung auch immer verhältnismäßig sein muss.

Die Warenverkehrsfreiheit beschreibt einen grenzüberschreitenden Handelsverkehr mit geldwerten Sachen. Damit der Schutzbereich eröffnet ist, muss die Ware aus einem EU-Mitgliedsstaat oder dem Europäischen Wirtschaftsraum [EWR] oder der Türkei stammen. Weiterhin kann die Ware aus einem Drittland stammen, sich aber in den Mitgliedsstaaten im freien Verkehr befinden. Eine Beeinträchtigung liegt vor bei Handelshemmnissen wie Zöllen, Mengenbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung wie Mengenbeschränkungen. Hierzu gilt auch die „Dassonville-Formel“ des EuGHs (EUGH Rs. 8/74), die besagt, dass jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den gemeinschaftliche Handelsverkehr mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist. Darüber hinaus sollte man die „Keck-Rechtsprechung“ (EuGH Rs. C-267/91) kennen, die besagt, dass Verkaufsmodalitäten nicht in den Anwendungsbereich des Art. 34 AUEV fallen, wenn sie für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und die den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich, sowie tatsächlich in gleicher Weise berühren. Eine Verkaufsmodalität ist jede staatliche Maßnahme, die festlegt, wer wann, wo, wie und zu welchem Preis Ware verkaufen darf. Beim Markzugang von ausländischen Erzeugnissen ist die Keck-Rechtsprechung nicht anwendbar. Damit wird das weite Verständnis von „Dassonville“ ausgeglichen: Nur für den Markzutritt selbst bleibt es beim umfassenden Beschränkungsverbot, während es für den Bereich nach dem Marktzutritt beim Diskriminierungsverbot wegen der Herkunft bleibt.

Bei tarifären Handelshemmnissen wie Zöllen ist keine Rechtfertigung möglich. Bei nichttarifären Handelshemmnissen ist eine Rechtfertigung aus Art. 36 AUEV möglich. Darüber hinaus gilt die ungeschrieben „Cassis-Formel“ (EuGH Rs. 120/78), die besagt, dass nationale Hemmnisse, die für einheimische und eingeführte Produkte gelten, zulässig sind, wenn sie „zwingenden Erfordernissen des Gemeinwohls“ dienen. Dazu zählen z. B. die wirksame steuerliche Kontrolle, der Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Verbraucherschutz, der Umweltschutz, die Sicherheit des Straßenverkehrs und die kulturelle Vielfalt.

Die Personenverkehrsfreiheit garantiert Mobilität für Unionsbürger und Unternehmen mit wirtschaftlicher Zwecksetzung. Davon umfasst ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit. Eine Beeinträchtigung liegt bei einer Diskriminierung vor, die entweder offen auf Grund der Staatsangehörigkeit oder Herkunft sein kann oder eine verdeckte Diskriminierung durch Vorschriften des Berufs-/ Arbeits- und Sozialrechts.

Diese Beschränkungen können nach Art. 45 Abs. 3 und 52 AUEV gerechtfertigt sein. Auch hier gelten die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe der „Cassis-Formel“.

Die Dienstleistungsverkehrsfreiheit beschreibt den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistunden und Mobilität für den Erbringer oder Empfänger. Es muss wieder ein Sachverhalt mit grenzüberschreitendem Element vorliegen.

Hier liegt auch eine Beeinträchtigung durch Diskriminierungen vor, die versteckt insbesondere durch Ansässigkeitsvorschriften stattfinden können.

Eine Rechtfertigung kann sich aus Art. 62 iVm. 52 AUEV ergeben. Hier gelten wieder die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe der „Cassis-Formel“.

Bei der Kapitalverkehrsfreiheit wird ein grenzüberschreitender Transfer von Geld- und Sachleistungen oder Zahlungsmitteln gewährleistet. Auch hier muss es sich um einen Sachverhalt mit grenzüberschreitendem Element handeln. Es besteht in Art. 63 Abs. 1, 2 AUEV ein Verbot aller Beschränkungen. Davon gibt es kleine Ausnahmen in Art. 66 AUEV und Art. 215 AUEV. Eine Rechtfertigung ist in Art. 65 AUEV zu finden. Zudem gilt die „Cassis-Formel“.

Bei der Freizügigkeit wird die Mobilität für Unionsbürger ohne wirtschaftliche Zwecksetzung gewährleistet. Jeder Unionsbürger kann sich im Unionsgebiet frei bewegen und aufhalten. Es besteht ein Einreiserecht ohne Visum und ein Aufenthaltsrecht, dessen genaue Ausgestaltung sich nach den innerstaatlichen Konkretisierungen richtet.

Fazit

Es ist wichtig zu verstehen, wie die EU arbeitet und welchen Sinn und Zweck sie verfolgt, um einen guten Überblick über das Europarecht gewinnen zu können. Besonders mit den Grundfreiheiten sollte man sich bekannt und vertraut machen, sie kommen gerne in Klausuren vor!

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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