
Die Entscheidung des Quartals von HLB Schumacher Hallermann
In Kooperation mit der Kanzlei HLB Schumacher Hallermann präsentieren wir dir zusätzlich zu den aus unserem Leitfaden Assessor Juris bekannten examensrelevanten Fällen – die Entscheidung des Quartals. Diese wird unter der Supervision von Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann sowie mit Unterstützung seines Teams aus qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und Referendar:innen für dich und deine Fallbearbeitung ausformuliert bzw. bearbeitet.
Der Verfasser dieses Beitrags ist Christian Lederer, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann.
Es geht um einen Beschluss des BGH vom 13.08.2025 (Az.: 4 StR 308/25), konkret um:
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl, § 252 i.V.m. § 250 f. StGB | Besonders schwere räuberische Erpressung, § 255 i.V.m. § 250 StGB | Mittäterschaft, §§ 25 Abs. 2 StGB | Rechtsprechungslinie des BGH: „Rockerkuttenfall“ -> „Fanjackenfall“ -> „Handyspeicherfälle“ | Zueignungsabsicht i.S.d. Diebstahlstatbestands, §§ 242, ff., 252 StGB | Zueignungskomponente bei §§ 249, 242 StGB.
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Hinweis vom HLB-Team:
„Im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt“,
so heißt es im Volksmund. Diese Binsenweisheit nahm ein eifersüchtiger Ehemann in dem unserer aktuellsten Entscheidung des [Quartals][…] zugrundeliegenden Sachverhalt ein wenig zu wörtlich, indem er den vermeintlichen Liebhaber seiner Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn aufsuchte, bedrohte und ernsthaft malträtierte; der Bundesgerichtshof (BGH) gibt diesem nun jedoch – wenigstens im Hinblick auf den Diebstahls(grund)tatbestand – recht (BGH, Beschl. v. 13.08.2025, Az. 4 StR 308/25, BeckRS 2025, 25436).
Grund genug sich das Ganze einmal aus der Perspektive der Rechtswissenschaft anzuschauen. Denn im Prüfungssaal des Justizprüfungsamtes ist mitnichten alles erlaubt. Im Gegenteil: Die Farbe der Liebe begegnet Prüflingen im Examen höchstens in Gestalt eines Rotstifts auf dem Klausurrand. Um dem im Strafrecht vorzubeugen, sehen wir uns die Erwägungen des Tatgerichts (Landgericht (LG) Essen, vgl. §§ 74, 24 GVG) sowie des BGH als Revisionsinstanz (vgl. §§ 135, 121 GVG) genauer an.
In der dogmatischen Vertiefung beschäftigen wir uns sodann eingehender mit hochrelevanten Abgrenzungen im Bereich der Tatbestände der §§ 249 ff StGB – Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl.
Die Hintergründe der Entscheidung
Der Angeklagte A war überzeugt, dass seine Ehefrau eine Affäre hatte. Zusammen mit dem gemeinsamen Sohn, dem B, lauerte der eifersüchtige Ehegatte eines lauen Sommerabends dem vermeintlichen Liebhaber L auf einem Parkplatz auf, fest entschlossen, Beweise für den ehelichen Verrat sammeln zu können. Noch bevor das nichtsahnende Opfer aus seinem zum Stehen gekommenen Fahrzeug aussteigen konnte, riss der A die Beifahrertüre auf und setzte sich – ein Bein noch auf der Straße befindlich – hälftig auf den Beifahrersitz. Zeitgleich versperrte der mit Pfefferspray bewaffnete B die Fahrertüre.
A saß nun im Fahrzeug, wobei er in der einen Hand ein Messer und in der anderen Hand eine mit Benzin gefüllte Flasche hielt. Er ergriff das Handy des L, das sich in einer Halterung in der Mitte des Armaturenbretts befand, und steckte es in seine Jackentasche, – laut den Feststellungen des LG – in der Absicht, es für sich zu behalten, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe. Unmittelbar danach drückte er dem L die Messerspitze an die linke Halsseite und äußerte „Ich werde deine Tochter entführen und ficken. Dich werde ich umbringen.“ Dabei bewegte er die Flasche mit der Flüssigkeit und drohte dem L, ihn zu verbrennen. Dem A kam es laut den Feststellungen des LG dabei auch darauf an, im Besitz des Handys zu bleiben.
Als der L den beißenden Benzingeruch wahrnahm und ihm der Ernst der Lage bewusstwurde, gelang es ihm, die Hand des A, in der sich das Messer befand, festzuhalten, was dieser wiederum zum Anlass nahm, die Flüssigkeit über den L auszugießen. Nun schaltete sich auch noch der B ein, der die Fahrertür von außen öffnete und den L mit dem Pfefferspray attackierte, um dem A beizustehen. Geistesgegenwärtig und wider Erwartens der Täter konnte L sein Fahrzeug mittels Startknopf starten und davonfahren. Der nur hälftig im Innenraum des Pkw befindliche A sprang aus Angst mitgeschleift zu werden aus dem anfahrenden Fahrzeug.
Die Täter suchten den Parkplatz nach dem Handy des L ab, fanden es aber nicht.
L erlitt durch die Tat brennende Augen, eine Schnittspur am Hals sowie eine kratzerartige Verletzung an der Hand. Der Aufenthaltsort des Handys ist nach wie vor ungewiss.
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
Die Entscheidung
Der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ging ein Urteil des Landgerichts (LG) Essen voraus.
Der BGH stellte fest: Nimmt ein Täter ein Mobiltelefon in der Absicht weg, dort abgespeicherte Bilder zu löschen, ist eine Zueignungsabsicht nur dann zu bejahen, wenn er das Telefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will.
A. § 242 Abs. 1 StGB
HINWEIS: Vollendeter Diebstahl / Raub als Vortat des § 252 StGB
Da die zugrundeliegende Rechtsfrage vorliegend im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Zueignungsabsicht virulent wird, starten wir unsere Prüfung mit dem reinen Grunddelikt des § 242 StGB. Dies beugt einer Inzidenzprüfung innerhalb des § 252 StGB, dessen Tatbestand objektiv neben einem vollendeten Diebstahl / Raub auch noch eine Betroffenheit auf frischer Tat sowie das Vorliegen eines qualifizierten Nötigungsmittels und subjektiv Vorsatz und Besitzerhaltungsabsicht voraussetzt.
Der A könnte sich wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB zum Nachteil des L strafbar gemacht haben, indem er das Handy aus der Halterung des Pkw in seine Jacke steckte.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Bei dem Mobiltelefon handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand i. S. d. § 90 BGB, mithin um eine Sache, die fortgeschafft werden kann und daher beweglich ist.
b. Fremd ist eine Sache, wenn sie im (zumindest Mit-)Eigentum eines anderen als des Täters steht. Bei lebensnaher Auslegung kann davon ausgegangen werden, dass sich das Mobiltelefon im Eigentum des L befindet. Es ist daher für die A fremd.
c. Zweifelhaft ist, ob A dieses auch weggenommen hat.
#DEFINITION: Wegnahme, §§ 242 ff. StGB
Wegnahme bedeutet den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von einem Sachherrschaftswillen, wobei sich die jeweilige Reichweite der Sachherrschaft nach der Verkehrsanschauung richtet.
Der L übt nach der Verkehrsauffassung über die in seinem Fahrzeug befindlichen Sachen die Sachherrschaft und einen entsprechenden generellen Sachherrschaftswillen aus.
Diesen Gewahrsam des L müsste der A gebrochen haben:
#DEFINITION: Bruch des Gewahrsams, §§ 242 ff. StGB
Unter dem Bruch des Gewahrsams versteht man die tatsächliche Aufhebung der Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des bisherigen Sachherrschaftsinhabers.
Indem der A das Handy in seine Jackentasche steckt hat er es so in seine persönliche Sphäre verbracht, dass der bisherige Sachherrschaftsinhaber nicht mehr ohne Weiteres darauf zugreifen kann. Eine Gewahrsamsenklave bei A liegt demnach vor. Die Sachherrschaft des L ist damit mit dem Einstecken des Handys in die Jackentasche aufgehoben.
Ein Gewahrsamsbruch zum Nachteil des L durch A liegt vor.
A hat das Handy weggenommen. Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
a. A müsste auch vorsätzlich gehandelt haben, § 15 StGB.
A weiß, dass das Handy dem L gehört und will gerade aus diesem Grunde die Sachherrschaft des L aufheben und neue, eigene begründen. Der Vorsatz i. S. d. Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale und des Willens, diese zu verwirklichen (arg. ex. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB), ist daher zu bejahen.
b. Weiterhin ist zu erörtern, ob A Zueignungsabsicht aufweist.
#DEFINITION: Zueignungsabsicht, §§ 242 ff. StGB
Die Zueignungsabsicht setzt sich aus der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz zusammen.
Die Aneignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter den Gegenstand selbst oder den in ihm verkörperten Wert zumindest vorübergehend seinem Vermögen einverleiben will.
Enteignungsvorsatz bedeutet, dass der Täter den Berechtigten endgültig aus seiner Position verdrängen möchte.
Sie ist demnach gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will (BGH a.a.O. Rn. 5). „Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten will. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei […]. Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.“ (BGH a.a.O. Rn. 5).
„Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will.“ (BGH a.a.O. Rn. 6).
Vorliegend lässt sich aus den tatgerichtlichen Feststellungen aber lediglich ein auf den Überprüfungsvorgang bezogener und damit zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Dass der A das Handy im Zeitpunkt der Wegnahme längerfristig für sich will und den L endgültig aus seiner Vermögensposition verdrängen will, ist nicht zweifelsfrei ersichtlich. Eine Zueignungsabsicht besteht folglich nicht.
Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt.
HINWEIS: Zueignungsabsicht in „Handyfällen“, §§ 242, 249, 252 StGB
In den „Handyfällen“ (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – 5 StR 577/18, BeckRS 2018, 37871 und JuS 2019, 402; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 – 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627) hat der BGH seine bisherige, bereits in anderen Fällen (vgl. „Rockerkuttenfall“ BGH, Urt. v. 27.1.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699; in ausdr. Abgrenzung dazu der „Fanjackenfall“ des OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.11.2012, NStZ-RR 2013, 78, in welchem ZEA nach Ansicht des Gerichts angesichts der erwiesenen Tatsachen zu bejahen war) eingeschlagene Rechtsprechungslinie weitergeführt und vertieft: Wenn der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen oder zwecks digitaler Kopie zu durchsuchen, fehlt ihm die Zueignungsabsicht. Diese wäre nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy zum Zeitpunkt der Wegnahme wenigstens vorübergehend über die Zeit des Löschvorgangs hinaus behalten will.
II. Ergebnis
A hat sich nicht wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB zum Nachteil des L strafbar gemacht, als er das Handy aus der Halterung am Armaturenbrett des Pkw in seine Jacke steckte.
B. §§ 249 Abs. 1, 250 StGB / §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Eine Strafbarkeit des A wegen (besonders schweren) Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 StGB bzw. räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil des L, indem er dem L ernstzunehmend mit dem Tode drohte (§ 249) bzw. nach dem Einstecken des Handys dem L die Messerspitze an die linke Halsseite drückte (§ 252), scheiden jedenfalls aus demselben Grunde mangelnder Zueignungsabsicht des A aus; beim Raub erscheint zudem bereits das Vorliegen eines raubspezifischen (zeitlichen) Zusammenhangs zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels – hier der Todesdrohung – und der Wegnahme des Handys problematisch: A drohte hier dem L erst nach Ergreifen des Handys mit dem Leben.
C. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
A könnte sich gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem L die Messerspitze an die linke Halsseite drückte.
A hat mit dem Drücken des Messers an den Hals des L auf dessen Körper eingewirkt, um erwarteten Widerstand zu überwinden, mithin Gewalt gegen eine Person angewendet.
Unabhängig von der umstrittenen Qualität des abgenötigten Verhaltens ist dem L dadurch aber kein Vermögensschaden entstanden; vielmehr ist der Aufenthaltsort des Mobiltelefons und damit auch dessen Verlustigkeit insgesamt unbekannt. Daher scheitert der objektive Tatbestand bereits am fehlenden Vermögensnachteil.
Eine Strafbarkeit des A aus dem vollendeten Delikt gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB scheidet aus.
D. §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB
A könnte sich aber wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem L das Messer an den Hals hielt und das Mobiltelefon aus der Mittelkonsole ergriff.
I. Vorprüfung
1. Bei der besonders schweren räuberischen Erpressung iSd. §§ 255, 253, 250 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB. Der Versuch eines Verbrechens ist gem. § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar.
2. Eine Vollendungsstrafbarkeit scheitert vorliegend, als da die erwiesenen Tatsachen nicht den Verlust des Mobiltelefons des L ergeben haben, am nicht eingetreten Vermögensnachteil.
II. Tatentschluss
A müsste einen entsprechenden Erpressungsentschluss gefasst haben.
Der Tatentschluss umfasst den Vorsatz oder endgültigen Handlungswillen zur Verwirklichung aller den gesetzlichen Tatbestand kennzeichnenden Merkmale sowie das Aufweisen etwaiger sonstiger subjektiver Tatbestandsmerkmale.
A müsste also den L mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen und dadurch dessen Vermögen einen Nachteil zufügen haben wollen, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Unabhängig von der umstrittenen Qualität des abgenötigten Verhaltens, namentlich ob der Nötigungserfolg also in einer selbstschädigenden Vermögensverfügung durch den L selbst (Exklusivitätsthese) bestehen muss, oder aber entsprechend dem Wortlaut des § 253 StGB jede Handlung, Duldung oder Unterlassung genügen kann und entsprechend auf das Erfordernis der Vermögensverfügung verzichtet werden kann (BGH; sog. Spezialitätsthese), ist auch hier festzustellen, dass der A keinerlei Absicht hatte, sich – nicht einmal kurzweilig vorübergehend – einen im Mobiltelefon innewohnenden Wert (denkbar ist Telefonguthaben; sog. lucrum ex re), oder aber dessen wirtschaftlichen (Sach-)Wert infolge etwa einer Weiterveräußerung der Sache (sog. lucrum ex negotio cum re) einzuverleiben. Es mangelt folglich an Tatentschluss im Hinblick auf das Zufügen eines Vermögensnachteils wie auch am Aufweisen einer subjektiven Bereicherungsabsicht.
Ein Versuch im o. g. Sinne scheidet aus.
E. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Hinsichtlich der gutachterlichen Prüfung bietet es sich bei §§ 223 Abs. 1, 224 StGB an, im objektiven Tatbestand zunächst das Grunddelikt und sodann unmittelbar anschließend den objektiven Tatbestand der in Betracht kommenden Qualifikationen zu prüfen. Das wirkt nicht nur souverän, sondern spart auch wertvolle Zeit, da man sich Wiederholungen bei Rechtswidrigkeit und Schuld spart.
In Betracht kommt weiterhin eine Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB wegen des Messerschnitts am Hals des L.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
A müsste den L körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.
#DEFINITION: Körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung, §§ 223 ff. StGB
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen oder Steigern eines jeden pathologischen, d. h. krankhaften und vom Normalzustand des Körpers abweichenden Zustands.
Die schmerzhafte Schnittspur am Hals sowie die kratzerartige Verletzung an der Hand stellen eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar. Zudem hat A bei L einen krankhaften und über mehrere Wochen heilungsbedürftigen Zustand hervorgerufen, mithin eine Gesundheitsschädigung verursacht.
Der objektive Tatbestand des Grunddelikts ist daher verwirklicht.
Bei dem Messer handelt es sich darüber hinaus wenigstens um einen körperlichen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung, hier das Anhalten an den weichen und leicht verletzbaren Hals des L, generell dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu erzeugen – egal ob als Stich- oder Schnittwerkzeug –, mithin um ein gefährliches Werkzeug iSd. § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Eine lebensgefährliche Behandlung iSd. Nr. 5 ist in dem bloßen Anhalten der Messerklinge an den Hals des L dabei weder im konkreten Fall noch im Abstrakten zu erkennen; vielmehr gebietet die Strafandrohung des § 224 StGB zu einer restriktiveren Auslegung, nicht zuletzt, da bereits die Nr. 2 das Eskalationspotential hinreichend bestraft.
HINWEIS: Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. StGB
Ist diese Deliktsart in der gutachterlichen Prüfung auch grundsätzlich gut zu händeln, so gebietet sie dennoch Anlass zur Achtung! Gerade hinter den Qualifikationen des § 224 Abs. 1 StGB verbergen sich diverse „Streits“ über die Auslegung der einzelnen Qualifikationsmerkmale, die in der Prüfungssituation als vermeintliche „Nebenkriegsschauplätze“ leicht übersehen werden. Wenn im Sachverhalt etwa von „Ärzten“ o. ä. die Rede ist, dann liegen Ausführungen zu a) einem ärztlichen Heileingriff und b) zu medizinischen Werkzeugen im Lichte des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 nahe. Bei Stößen des Opfers gegen Wände oder Bordsteinkanten die „Gegenständlichkeit“ iSd. Nr. 2 zu problematisieren. Weitere klassische Stolperfallen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) verstecken sich hinter Nr. 4: Was meint „Beteiligter“? Kann das nach der hM ausreichende, „einverständliche und gefahrerhöhende Zusammenwirken“ von mind. zwei Angreifern auch durch gemeinschaftliches Unterlassen anwesender Garanten erfüllt werden (Stichwort: wechselseitiges Verabreden zum Nichtstun)? Hinter Nr. 5 lauert sodann der bekannte Streit darum, ob die „Behandlung“ konkret oder aber nur abstrakt (hM) lebensgefährlich wirken muss.
2. Subjektiver Tatbestand
A handelt dabei willentlich in Kenntnis aller den Tatbestand kennzeichnenden Umstände, dies sowohl in Bezug auf die billigend in Kauf genommene Möglichkeit den Hals des L beim drohenden Anlegen des Messers (leicht) zu verwunden als auch in Bezug auf die absichtliche Verwendung des Messers als Einschüchterungswerkzeug.
Er handelte somit vorsätzlich, § 15 StGB.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Gründe, welche die Rechtswidrigkeit oder Schuld ausschließen, sind nicht ersichtlich.
A hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 240, 52 StGB strafbar gemacht.
Dogmatische Vertiefung
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