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HLB Schumacher Hallermann präsentiert examensrelevante Fälle: Klimaaktivismus und Strafbarkeit (Strafrecht)

examensrelevant aufbereitete Fälle bkannt aus Assessor Juris Schumacher Hallermann

Aufbereitete Fälle bekannt aus Assessor Juris

In Kooperation mit der Kanzlei HLB Schumacher Hallermann präsentieren wir dir die aus unserem Leitfaden Assessor Juris bekannten examensrelevanten Fälle. Diese werden unter der Supervision von Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann sowie mit Unterstützung seines Teams aus qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und Referendar:innen für dich und deine Fallbearbeitung ausformuliert bzw. bearbeitet.

Der Verfasser dieses Beitrags ist Christian Lederer, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann.

Es geht um einen Beschluss des OLG Celle vom 29.07.2022 – 2 Ss 91/22.

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Hinweis vom HLB-Team:

Klima-Rettung oder politisch motivierte Kriminalität?

(siehe dazu ausführlich: Wenglarczyk, Feindbild Klimaaktivimus, https://verfassungsblog.de/feindbild-klimaaktivismus – letzter Zugriff am 26.02.2023).

Immer häufiger müssen deutsche Gerichte über diese Frage und damit über die Strafbarkeit der Protesttaten von Klimaaktivisten urteilen. Dabei wirkt die Wanderung zwischen dem Einsatz für die Umwelt und dem Polizeieinsatz gegen Umweltaktivisten schmal wie der Bossesgrat.

FYI: Der Bossesgrat ist Teil der Normalroute des Aufstiegs auf den Gipfel des Mont Blanc, höchster Gipfel der Alpen und West-Europas.

Populäre Beispiele für Proteste im Grenzbereich zwischen Rechtswidrigkeit und Legalität sind u.a. die Straßenblockaden und Blockade des Flughafens BER (vgl. §§ 315b, 316b, 316c StGB) durch die aktuell schlagzeilenschreibende Aktivisten-Gruppe „letzte Generation“. Jüngst löste ebenso der Tod einer Radfahrerin, deren Rettung sich durch eine Straßenblockade von Klimaaktivisten verzögert haben könnte, Diskussionen aus (vgl. § 323c Abs. 2 StGB). Die Liste ließe sich fortsetzen (insb. §§ 113, 114, 123, 240 Abs. 1 u. 2 StGB). Klar ist: Derlei Verstöße gegen das materielle Strafrecht übersteigen zweifelsohne die Schwelle zu Kavaliersdelikten. Doch polarisiert die Thematik und wird von den Gerichten teilweise unterschiedlich beurteilt, da sie wie keine Zweite das Spannungsfeld zwischen Recht, Moral und Ethik repräsentiert (vertiefend Rönnau, JuS 2023, S. 112).

Im Kern geht es um kollidierende Rechtsgüter und die Rechtswidrigkeit von Straftaten, die aus guter Gesinnung begangen wurden: Können ziviler Ungehorsam oder gar die Klimakrise als solche als „notstandsfähiges Rechtsgut“ Gegenstand des Notstands gem. § 34 StGB sein? Immerhin ist der Umweltschutz von Verfassungsrang (Art. 20a GG). Sollte folgerichtig auch das Strafrecht im Lichte dieser Werte auszulegen sein? Hierzu erging im Sommer 2022 durch das Oberlandesgericht (OLG) Celle ein aufschlussreicher Beschluss gegen einen Wandbeschmierer (Beschluss v. 29.07.2022, Az. 2 Ss 91/22).

Die Ausbildungsrelevanz wird eindrucksvoll durch diesen regen fachlichen Diskurs verdeutlicht. Aus diesem Grund wollen wir euch in der dogmatischen Vertiefung zur Hand gehen, indem die typischerweise im Kontext des Klimaaktivismus einschlägigen Straftatbestände in prägnanter und eingängiger Form beleuchtet werden.

Die Hintergründe zur Entscheidung

Vom Farbpinsel zum Richterhammer – Im idyllischen Lüneburg malte sich ein Student der Nachhaltigkeits- und Politikwissenschaften an der Leuphana Universität in Lüneburg sein proaktives Engagement für den Klimaschutz und die gesellschaftliche Reaktion darauf wohl anders aus. Mit einer Farbattacke, die über ein Flächenmaß der Größe eines Gemäldes von Monet oder Van Gogh weit hinausging, wollte er auf die Klimakrise aufmerksam machen und zum sofortigen Handeln appellieren. Ein Appell reichte ihm dabei jedoch nicht aus: In herbstlichen Farben besprühte der Anfang 20-Jährige im Sommer 2021 unter Einsatz dreier Feuerlöscher wiederholt die Westseite des architektonisch eindrucksvollen „Libeskind-Baus“, das Hauptgebäude der Universität. Der Grund? Die Universität habe Gelder bei der Norddeutschen Landesbank angelegt, die ihrerseits in nicht nachhaltige Gas- und Kohleenergie investiere. Und das obgleich die Leuphana mit einem Nachhaltigkeitsimage werbe. Er habe sich dem Ziel verschrieben, die Öffentlichkeit wachzurütteln und zum Handeln zu bewegen (vgl. AG Lüneburg, Urt. v.12.04.2022 – 15 Ds 186/21, BeckRS 2022, 21534 Rn. 12). Es entstanden Schäden im fünfstelligen Bereich. Er wurde letztlich der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 u. 2 StGB) angeklagt. Er gestand die Tat und berief sich auf eine Rechtfertigung nach § 34 StGB. Das AG Lüneburg folgte dem nicht und verurteilte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen. Er wurde verwarnt. Eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5,00 Euro wurde vorbehalten. Das Amtsgericht hielt die „altruistische Motivation“ dem Angeklagten zugute (vgl. AG Lüneburg, a.a.O., Rn. 20). Gegen das Urteil legte der Angeklagte Sprungrevision beim OLG Celle ein.

Die Entscheidung

Das OLG Celle hat die Revision des Angeklagten gem. § 349 II StPO mit Beschluss vom 29.07.2022 als unbegründet verworfen (vgl. ausführlich OLG Celle, Beschl. v. 29.07.2022 – 2 Ss 91/22, BeckRS 2022, 21494).

Die deutsche Gerichtsbarkeit unterscheidet Urteile, Beschlüsse und Verfügungen.

 

  • Beschlüsse werden regelmäßig dann erlassen, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein nach Lage der Akten ergehen kann (oder nach freigestellter mündlicher Verhandlung). Sie können jedoch ebenso sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Hauptverhandlung ergehen. Dies bedeutet übrigens nicht, dass kein rechtliches Gehör erfolgt (vgl. z.B. 33 Abs. 1 StPO). Gegen den Beschluss richtet sich das Rechtsmittel der Beschwerde, vgl. §§ 304-311a StPO. Im Strafprozess entscheidet das Beschwerdegericht durch einen gesonderten Beschluss über den Ausgang des eingelegten Rechtsmittels. Weitere Bsp. sind: §§ 199 I, 207 I StPO (Eröffnungsbeschluss); 26a, 27 StPO (Befangenheit); 228 Abs. 1, 242 StPO (ad Beweisanträge); 244 Abs. 6, 105 StPO (Durchsuchung); 100, 111e stopp StPO (Beschlagnahme).
  • Ein Urteil (Sach- & Prozessurteil) meint die Instanz erledigende Entscheidung durch das betraute Gericht. Hiergegen richten sich Berufung & Revision.
  • Mit der Verfügung werden vom Richter unter anderem Anordnungen zur Prozess- oder Verfahrensleitung getroffen. Eine trennscharfe Abgrenzung zum Beschluss ist kaum möglich; eine Beschwerde als Rechtsmittel ist auch hier einschlägig (Bsp.: §§ 213, 214 Abs. 1, 141, 143, 238 Abs. 1 StPO).

In den Gründen des Beschlusses setzt sich das OLG mit der Rechtfertigung der tatbestandlich begangenen Sachbeschädigung auseinander.

Wir erinnern uns: Der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB bedarf einer Notstandslage (= gegenwärtige Gefahr), einer Notstandshandlung (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Interessenabwägung und Angemessenheit des Mittels) sowie einem subjektiven Rechtfertigungselement (= Rettungs- /Abwendungswille).

Das OLG lehnt bereits eine Notstandshandlung durch den Angeklagten ab. Es fehle an der Geeignetheit des Handelns des Angeklagten für die von ihm bezweckte Abwehr der Gefahr eines möglicherweise unumkehrbaren Klimawandels. Es sei offenkundig, dass Beschädigungen der Fassade von Universitätsgebäuden durch den Angeklagten – ob vielzählig oder einzeln – keinerlei Auswirkungen auf den Klimawandel haben können. Derlei Taten seien stattdessen rein politisch motivierte Symboltaten (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 6; kritisch dazu Bönte, NStZ 2023, S. 114; Jahn, JuS 2023, S. 82 (83 f.)).

Es mangele zudem ebenso an einer Erforderlichkeit: die Gefahr eines Klimawandels könnte durchaus anders als durch die Begehung von Straftaten abgewendet werden (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 7; zustimmend Jahn, JuS 2023, S. 82 (84)).

Einen vertiefenden Blick wirft das OLG sodann auf eine potentielle Rechtfertigung der begangenen Straftaten durch „zivilen Ungehorsam“. Dessen Idee ist im Kern, dass das Individuum letztlich zuerst seinem persönlichen Gewissen als letzter Autorität verpflichtet ist – noch vor Staat, Gesellschaft und Gesetzen.

FYI: Ziviler Ungehorsam verfolgt eine lange Tradition: Von den Mythen des Prometheus und Tantalos, über Mahatma Gandhi in Indien & Afrika im 19. Jahrhundert, den Akteuren gegen das NS-Regime (z.B. Hannah Arendt, Staufenberg, „Weiße Rose“) hin zu Rosa Parks und MLK in Kalifornien in den 50er Jahren und Alexei Nawalny im modernen Zeitalter.

Berühmteste Schrift ist jene von Henry David Thoreau (1817-1862): „Civil Disobedience“.

Das OLG definiert zivilen Ungehorsam konform mit dem BVerfG (Urt. v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 u.a., BVerfGE 73, 206 Rn. 91) als Verhalten, „mit dem ein Bürger durch demonstrativen, zeichenhaften Protest bis hin zu aufsehenerregenden Regelverletzungen einer als verhängnisvoll oder ethisch illegitim angesehenen Entscheidung entgegentritt bzw. in einer Angelegenheit von wesentlicher allgemeiner Bedeutung, insbesondere zur Abwendung schwerer Gefahren für das Allgemeinwesen in dramatischer Weise auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte“ (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 9).

Das Gericht schließt eine dahingehende Rechtfertigung jedoch eindeutig aus. Niemand sei berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen. Dies ergebe sich bereits aus Art. 20 Abs. 4 GG. „Denn durch die Beschränkung des Rechts zum Widerstand auf eine Situation, in der die grundgesetzliche Ordnung der Bundesrepublik im Ganzen bedroht ist, besteht im Umkehrschluss eine Friedenspflicht zu allen anderen Zeiten.“ Wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, könne dies daher in Wahrnehmung seiner Grundrechte aus Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 17 GG (Petitionsrecht) und Art. 21 Abs. 1 GG (Freiheit der Bildung politischer Parteien), nicht aber durch die Begehung von Straftaten tun (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 11; kritisch dazu Bönte, NStZ 2023, S. 114 (115)). Der Anwendungsbereich für das Widerstandsrecht des GG ist mitnichten eröffnet.

Es formuliert weiter allgemeingültig und juristisch nachvollziehbar: „Würde die Rechtsordnung insoweit einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht beruht, so liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus, wodurch eine Selbstaufgabe von Demokratie und Rechtsfrieden durch die Rechtsordnung selbst verbunden wäre und die mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung schlechthin unverträglich ist (BGHSt a.a.O; LK-Rönnau a.a.O.)“ (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 12). Man stelle sich vor, dass jener, der beispielsweise das Konzept der Steuerschuld ablehnt – aus welcher politisch-edlen Gesinnung auch immer – in seinen Steuerstraftaten wegen zivilen Ungehorsams gerechtfertigt sei. Eine solche Handhabe würde das Strafrecht ad absurdum führen.

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Wer sind HLB Schumacher Hallermann?

HLB Schumacher Hallermann ist eine mittelständische Rechtsanwaltskanzlei, die von der steuerzentrierten Rechtsberatung kommt und sich nunmehr intensiv auch auf klassische Rechtsgebiete ausrichtet hat. Besonderes Merkmal: Konsequente Entwicklung spezieller und innovativer Beratungsfelder (Glücksspielbesteuerung, Glücksspielregulierung, eSport). Aus dem Herzen von Münster heraus beraten wir Mandanten persönlich und lösungsorientiert. Dabei ist uns eine offene und ehrliche Kommunikation gegenüber dem Mandanten wichtig.

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Beitragsautor:

Dr. Lennart Brüggemann

Dr. Lennart Brüggemann

HLB Schumacher Hallermann ist eine mittelständische Rechtsanwaltskanzlei, die sich intensiv auch auf klassische Rechtsgebiete ausrichtet hat. Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann, Partner bei HLB, betreut unter anderem das Projekt „Entscheidung des Monats“, bei dem regelmäßig unter seiner Supervision wissenschaftliche Mitarbeiter:innen oder Referendar:innen eine aktuelle Entscheidung analysieren und aufbereiten.

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