
BGH, Urteil vom 11.06.2025 – IV ZR 83/24 (BeckRS 2025, 15077)
Schwerpunkte: §§ 310, 331 ZPO
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Fall
Das zuständige Landgericht hat im schriftlichen Vorverfahren am 12.02.2025 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 2.000.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 17.02.2025 und der Beklagten am 19.02.2025 zugestellt worden. Bereits mit einem bei Gericht am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 18.02.2025 hat die Beklagte Einspruch eingelegt sowie Klageabweisung beantragt. Mittlerweile ist die Einspruchsfrist abgelaufen.
Der Kläger meint, der Einspruch der Beklagten sei unzulässig. Den Einspruch hätte die Beklagte erst einlegen können, wenn ihr das Urteil auch zugestellt worden sei. Ein Einspruch könne nicht vorsorglich, also gewissermaßen „auf Vorrat“, eingelegt werden.
Entwerfen Sie die Entscheidungsgründe zur Zulässigkeit des Einspruchs.
Leitsatz
Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist.
Vorüberlegung
1. Auf den ersten Blick beschäftigt den BGH hier ein kurioser Fall. Einsprüche (oder sonstige Rechtsbehelfe), die verspätet eingelegt wurden, beschäftigen den BGH regelmäßig. Aber ein Einspruch, der u.U. zu früh eingelegt wurde, ist dann doch eher selten.
Dieser exotische Fall wirft aber sehr grundsätzliche Fragen auf. Ab wann ist eine gerichtliche Entscheidung existent und ab wann kann gegen sie der zulässige Rechtsbehelf eingelegt werden?
Für das Urteil trifft § 310 ZPO die grundlegenden Bestimmungen. Das Urteil wird mit Verkündung rechtlich existent und damit anfechtbar. Die Verkündung erfolgt immer in einem Gerichtstermin, gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 ZPO entweder direkt im Anschluss an die mündliche Verhandlung (sog. Stuhlurteil) oder in einem anberaumten Verkündungstermin. Auf die Zustellung an die Parteien kommt es zwar für die Berechnung der Rechtsmittelfristen an (§ 517 ZPO), das Urteil ist aber bereits mit der Verkündung rechtlich existent.
Anders ist das bei dem hier ergangenen Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. Dieses Urteil ergeht ohne mündliche Verhandlung und wird daher nicht verkündet. § 310 Abs. 3 S. 1 ZPO bestimmt daher, dass die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird. Daraus ergibt sich die Kernfrage, die der BGH hier zu entscheiden hatte. Wird das Urteil mit der ersten Zustellung (an den Kläger) oder erst mit der letzten Zustellung (an die Beklagte) existent und damit anfechtbar?
2. Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt wurde, erlassen Sie ein Verwerfungsurteil mit entsprechender Begründung, § 341 Abs. 1 ZPO. Auch dieses Verwerfungsurteil ergeht gemäß § 341 Abs. 2 ZPO i.d.R. ohne mündliche Verhandlung und wird daher nicht verkündet. Auch hier tritt die Zustellung an die Stelle der Verkündung, § 310 Abs. 3 S. 2 ZPO. Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass der Einspruch fristgerecht erfolgt ist, nehmen Sie hierzu in den Entscheidungsgründen des Urteils Stellung, in dem Sie auch über die Sache entscheiden.
Entscheidungsgründe (zur Zulässigkeit des Einspruchs)
Der von der Beklagten am 18.02.2025 eingelegte Einspruch war statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar erfolgte die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte erst am 19.02.2025. Das Versäumnisurteil war aber jedenfalls deshalb am 18.02.2025 bereits einspruchsfähig, weil dessen Zustellung an den Kläger am 17.02.2025 bewirkt worden war.
1. „[8] Allerdings ist es umstritten, ob gegen ein nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werden kann, bevor die letzte der anstelle der Verkündung zu bewirkenden Zustellungshandlungen wirksam geworden ist.
[9] Der BGH hat diese Frage bislang offengelassen und eine Statthaftigkeit des Einspruchs in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen stattdessen auf das Vorliegen des Rechtsscheins eines wirksamen Versäumnisurteils gestützt. In der Lit. wird überwiegend angenommen, der Einspruch könne wirksam erst ab dem Zeitpunkt der letzten Amtszustellung eingelegt werden, die im Rahmen von § 310 Abs. 3 ZPO die Verkündung ersetze. Ein Einspruch vor Bewirkung der letzten Zustellungshandlung sei allenfalls zur Beseitigung eines zuvor gesetzten Rechtsscheins zulässig.
[10] Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, der Einspruch könne bereits vor Bewirkung der letzten Zustellungshandlung eingelegt werden, wobei innerhalb dieser Meinung danach unterschieden wird, ob das unterschriebene Urteil i.S.v. § 331 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO auf die Geschäftsstelle gelangt sei, die Geschäftsstelle das Urteil zur Zustellung herausgegeben habe oder die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO zu bewirkenden Zustellungen wirksam geworden sei.“
2. „[11] Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist. Das ergibt sich aus den Besonderheiten der im Verfahren nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO anstelle der Verkündung vorgesehenen Verlautbarung des Urteils durch Zustellung und einer am Anspruch der säumigen Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes orientierten Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des Verfahrensrechts.“
a) „[12] Allerdings wird ein nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil erst wirksam, wenn die Zustellung an sämtliche beteiligten Parteien bewirkt worden ist. Dementsprechend wird auch die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO erst mit der letzten von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung in Lauf gesetzt.“
b) „[13] Diese Gesichtspunkte stehen der Statthaftigkeit des Einspruchs der säumigen Partei aber spätestens dann nicht mehr entgegen, sobald die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen bewirkt worden ist.
[14] Bei der Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts ist zu beachten, dass Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sind, sondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen und die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern sollen. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Parteien auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
[15] Diese Grundsätze gelten nicht nur für den erstinstanzlichen Zugang zu den Gerichten und für den Rechtsmittelzug im Zivilprozess, sondern auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb der Instanz, wenn ihnen die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt. Deshalb finden sie auch für das innerhalb der Instanz nach §§ 330 ff. ZPO stattfindende Säumnisverfahren Anwendung. Sachgründe, die es im Lichte dieser an die zivilprozessuale Rechtsanwendung zu stellenden Anforderungen gebieten würden, die Einspruchsfähigkeit eines Versäumnisurteils von dem formellen Gesichtspunkt der vollständigen Erfüllung des gestreckten Verlautbarungstatbestandes des § 310 Abs. 3 ZPO abhängig zu machen, liegen nicht vor.“
aa) „[16] Aus dem Umstand, dass die Wirksamkeit des gemäß § 310 Abs. 3 ZPO verlautbarten Urteils bis zur Bewirkung der Zustellungen an sämtliche beteiligten Parteien aufgeschoben ist, lässt sich ein solcher Sachgrund nicht ableiten.“
(1) „[17] Die Bestimmung des § 310 Abs. 3 ZPO regelt einen mehraktigen Verlautbarungstatbestand, der gegenüber den Parteien – im Gegensatz zu der als Regelfall vorgesehenen Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung gemäß §§ 310 Abs. 1, 311 Abs. 2 ZPO, die zeitgleich für alle beteiligten Parteien erfolgt – notwendigerweise zeitlich gestaffelt zu unterschiedlichen Zeitpunkten über einen gestreckten Zeitraum hinweg verwirklicht werden kann.
Die das Gericht aufgrund seines Urteils gemäß § 318 ZPO treffende Bindungswirkung tritt auch in den Fällen des § 310 Abs. 3 ZPO ein, sobald das Urteil an (nur) eine der Parteien zugestellt ist. Sobald im Rahmen des § 310 Abs. 3 ZPO die Zustellung an eine der beteiligten Parteien bewirkt ist, kann das Gericht seine Entscheidung nicht mehr abändern und es ist verpflichtet, auch die noch ausstehenden Zustellungen durchzuführen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verleihen. Dass und mit welchem Inhalt das Urteil später Wirksamkeit erlangen wird, steht ab diesem Zeitpunkt fest; die Wirksamkeit ist bis zur vollständigen Bewirkung der erforderlichen Zustellungen lediglich aufgeschoben. Für den Fall eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO steht dann zugleich fest, dass die beschwerte Partei nur noch mit dem Einspruch gegen das sich in der Entstehung befindliche Versäumnisurteil wird vorgehen können. Ein Sachgrund, die Einspruchsfähigkeit des Versäumnisurteils bis zur vollständigen Verwirklichung des Verlautbarungstatbestandes hinauszuschieben, besteht hingegen nicht.“
(2) „[18] Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt zwar grundsätzlich das Vorliegen einer anzufechtenden Entscheidung voraus. Das gilt auch für den Einspruch und soll letztlich sicherstellen, dass der Rechtsbehelf nicht ohne bestimmbaren Prüfungsgegenstand eingelegt werden kann. Ohne diese Voraussetzung der Statthaftigkeit wäre es sonst insbesondere im Säumnisverfahren möglich, einen Einspruch ,auf Vorrat‘ einzulegen, der trotz Säumnis und Untätigkeit der beschwerten Partei zur Anberaumung eines Einspruchstermins nach § 341a ZPO führen müsste.
[19] Das Erfordernis eines bestimmbaren Anfechtungsgegenstandes steht der Statthaftigkeit eines Einspruchs gegen ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil aber jedenfalls dann nicht mehr entgegen, wenn – wie hier – die erste der nach § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen bewirkt ist und das Urteil deshalb nach Gegenstand und Inhalt bestimmbar ist. Ist der Eintritt der Wirksamkeit eines nach Gegenstand und Inhalt bestimmbaren Urteils bereits vorgezeichnet, kann es zugleich Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein. Ein Sachgrund, diese Fallkonstellation, in der die Wirksamkeit lediglich bis zur Bewirkung der weiteren erforderlichen Zustellungen aufgeschoben ist, abweichend von dem Fall eines (völlig) wirkungslosen – aber als Anfechtungsgegenstand bestimmbaren – Scheinurteils zu behandeln, hinsichtlich dessen die Rechtsmittelfähigkeit allgemein anerkannt ist, besteht nicht.“
bb) „[24] Auch aus den prozessualen Interessen der beteiligten Parteien lässt sich kein Sachgrund dafür ableiten, den Einspruch erst nach vollständiger Erfüllung des in § 310 Abs. 3 ZPO geregelten Tatbestandes zuzulassen. Vielmehr erfordern die Belange der durch das Versäumnisurteil beschwerten Partei in der Regel das Gegenteil. Ließe man in dem Fall, in dem die zeitlich erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen an die säumige Partei erfolgte, den Einspruch der säumigen Partei erst zu, nachdem der Verlautbarungstatbestand des § 310 Abs. 3 ZPO vollständig erfüllt ist, käme es – abgesehen von Rechtsscheinerwägungen – für die Statthaftigkeit des Einspruchs darauf an, dass die Zustellung auch an die – nicht beschwerte – Gegenpartei bewirkt worden ist. Dem Einspruchsführer würde damit, ohne dass hierfür ein dies rechtfertigendes prozessuales Interesse der Gegenpartei bestünde, das Zustellungsrisiko betreffend die ausstehenden Zustellungen aufgebürdet. Schützenswerte Belange der durch das Versäumnisurteil begünstigten Partei, die eine abweichende Behandlung des – hier gegebenen – umgekehrten Falles erforderten, sind nicht ersichtlich.“
1. Insbesondere das Argument unter Rn. 24 ist wichtig. Bei einer Zustellung an die Prozessbevollmächtigten erfolgt die Zustellung gemäß §§ 175 Abs. 1, 173 Abs. 2 ZPO gegen (elektronisches) Empfangsbekenntnis. Die Zustellung ist erst dann wirksam, wenn der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis unterzeichnet bzw. signiert und zurückschickt. Dieser Vorgang kann aus verschiedenen Gründen tage- oder wochenlang hinausgezögert werden, auch wenn ein solches Verhalten standeswidrig ist. Würde man nun der Gegenauffassung folgen, nach der ein Einspruch erst nach Bewirkung der letzten Zustellung zulässig ist, so könnte der Einspruchsführer überhaupt nicht absehen, von wann und bis wann er Einspruch einlegen kann.
2. Die Entscheidung ist erneut ein gutes Beispiel dafür, wie der BGH einen Meinungsstreit entscheidet. Folgen Sie diesem Beispiel, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Begriffe. Der BGH vermeidet es, die Ihnen aus dem Studium bekannten Begriffe „Meinungsstreit“, „herrschende Meinung“ oder „Mindermeinung“ zu verwenden. Stattdessen wird von „in der Literatur“ und „Gegenauffassung“ gesprochen. Entscheidend ist dann auch nicht, wie viele Vertreter die jeweilige Auffassung hat, sondern die Qualität der vorgebrachten Argumente, die der BGH hier sorgfältig abwägt.
Diese Rechtsprechung wurde für dich von VRiLG Peter Finke aufbereitet.
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