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Rechtsprechung des Monats Dezember 2025: Zeugenladung und die tatrichterliche Aufklärungspflicht

gewusst rechtssprechnung des Monats Alpmann Schmidt

BGH, Urt. v. 19.02.2025 – 1 StR 466/24 (BeckRS 2025, 5619)

Schwerpunkte: §§ 244, 337 StPO

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Fall

A ist – neben weiteren selbstständigen Tatvorwürfen – angeklagt, der Zeugin G verschreibungspflichtige Tabletten verabreicht, sodann gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen und sie hierbei mehrfach geschlagen zu haben. Nach Wertung der Anklage habe A sich der Geiselnahme, der Vergewaltigung, der Körperverletzung sowie der unerlaubten Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (§§ 239b Abs. 1, 177, 223, 52 StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) schuldig gemacht, wobei sich die Anklageschrift im Wesentlichen auf die Aussagen der G bei der Polizei und dem Ermittlungsrichter stützt. Die Strafkammer hat sich von dem zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehen im Verlaufe der Beweisaufnahme keine Überzeugung bilden können und insoweit von einer Verurteilung des die Tatvorwürfe bestreitenden A abgesehen. Zuvor war die Aussage der G aus dem Ermittlungsverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt, mit objektiven Beweismitteln abgeglichen und eine Sachverständige hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit der G und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gehört worden. Das Landgericht hat G jedoch nicht selbst vernommen, da es diese für unerreichbar hielt. Dies vor folgendem Hintergrund:

Die wohnungslose G war von der Kammer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Unter einer bekannten Telefonnummer konnte das Landgericht keinen Kontakt zu ihr aufnehmen. Eine angeordnete Vorführung zum Hauptverhandlungstermin scheiterte, weil G nicht auffindbar war. Die Beweisaufnahme wurde am 19.04. geschlossen und die Hauptverhandlung nach den Plädoyers und der Erteilung des letzten Wortes zur Fortsetzung am 29.04. unterbrochen. Am 23.04. wurde die Zeugin einer Polizeikontrolle unterzogen, wo sie mitteilte, derzeit in einer Notschlafstelle zu nächtigen und dort postalisch erreichbar zu sein. Von Verantwortlichen der Notschlafstelle konnte der Kammer am 25.04. bestätigt werden, dass die Zeugin derzeit dort übernachte. Da es sich um eine vorübergehende Unterkunft handele, könne hierüber allenfalls schriftlich Kontakt zu der Zeugin hergestellt werden. Sie sei jedoch an eine Frauenfachberatungsstelle angebunden, welche am 29.04. mitteilte, G habe lediglich einmal über WhatsApp Kontakt aufgenommen. Für sie sei aber eine Postadresse eröffnet worden, die noch wenige Tage gültig sei. Das Landgericht unternahm keinen Versuch, G zu laden.

Die Staatsanwaltschaft ist nach Nr. 156 RiStBV angewiesen, ihre Revision abweichend von § 344 StPO stets zu begründen und hinsichtlich des gerügten Gesetzesfehler Ausführungen zu tätigen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine interne Anweisung, welche die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 344, 345 StPO nicht modifizieren kann.

In den Urteilsgründen ist die Kammer davon ausgegangen, dass G nur eingeschränkt aussagetüchtig ist und vermochte sich keine Überzeugung von der Täterschaft des A zu bilden. Ausschlaggebend für diese Bewertung war der Umstand, dass sich weder die Strafkammer von G einen persönlichen Eindruck verschaffen, noch die Sachverständige diese explorieren konnte.

Hat die zulässig erhobene, auf den Teilfreispruch beschränkte und mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts ordnungsgemäß begründete Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg?

Leitsatz

Die Pflicht des Tatgerichts gebietet es, die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, auch wenn deren Vorhandensein oder Tauglichkeit erst während oder durch die mündliche Verhandlung bekannt geworden ist.

Gutachten

Die Revision hat Erfolg, wenn das Urteil auf einem Gesetzesfehler beruht (§ 337 Abs. 1 und 2 StPO).

1. Die Kammer könnte gegen ihre Amtsaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verstoßen haben, weil sie G unter der ihr während der Hauptverhandlung bekannt gewordenen postalischen Erreichbarkeiten nicht geladen hat.

Die meisten Aufklärungsrügen scheitern bereits an den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Hiernach hat die Revisionsbegründung die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau mitzuteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 344 Rn. 20 m.w.N.). In der höchstrichterlichen Rspr. hat sich insoweit eine kaum zu überblickende Kasuistik entwickelt, die dem Erfolg einer Aufklärungsrüge häufig bereits entgegensteht. Insoweit ist stets zu beachten, dass der entscheidende Senat den Akteninhalt grundsätzlich nur bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernissen (vgl. Schmitt/Köhler Einl. 141 ff.) heranzieht. Bei (absoluten und relativen) Verfahrensrügen (§§ 338, 337 StPO) ist der Revisionsführer hingegen selbst in der Pflicht, die maßgeblichen Verfahrenstatsachen dem Revisionsgericht zu unterbreiten.

„[16] Die Pflicht des Tatgerichts, die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, auch wenn deren Vorhandensein oder Tauglichkeit erst während oder durch die mündliche Verhandlung bekannt geworden ist, hätte es geboten, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und [G] unter den zwischenzeitlich ermittelten Adressen zu laden.

[17] Das Landgericht konnte ‚aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer persönlichen Überzeugungsbildung sowie den widersprüchlichen Angaben der … [G] … die bestehenden Zweifel … an einer möglichen Tatbegehung durch [A] … nicht mit der erforderlichen Sicherheit‘ überwinden. Angesichts dieser Beweislage hätte die Strafkammer jede sich ihr bietende Möglichkeit ausschöpfen müssen, die Zeugin persönlich zu vernehmen. Dass [G] zum Zeitpunkt der Einführung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung unerreichbar i.S.d. § 255a Abs. 1, § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO war, mithin die Strafkammer in diesem Verfahrensstadium zu Recht von einer persönlichen Einvernahme abgesehen hat, ändert nichts an der Pflicht, die Zeugin persönlich zu vernehmen, sofern sich im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für ihre Erreichbarkeit ergeben. Es drängte sich angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht auf, dass eine Ladung der [G] unter den bekanntgewordenen Anschriften aussichtslos gewesen wäre bzw. die Strafkammer davon ausgehen musste, [G] werde trotz Ladung zum Termin nicht erscheinen und könne auch nicht vorgeführt werden.“

2. Das Urteil müsste auch auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen, § 337 Abs. 1 StPO. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kammer bei Vernehmung der G die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und die Glaubwürdigkeit ihrer Person angenommen hätte.

Ergebnis: Die Revision ist erfolgreich. Das Urteil ist im Umfang des Freispruches mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Die Entscheidung vergegenwärtigt die Pflicht des Tatgerichts, im Verlaufe der gesamten Hauptverhandlung sämtlichen sich bietenden Aufklärungsmöglichkeiten nachzukommen. Der Umfang der Aufklärungsbemühungen bemisst sich maßgeblich an der Bedeutung des Beweismittels für die Wahrheitsfindung und der Schwere der aufzuklärenden Tat. Insoweit der Gesetzgeber mit § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erlaubt, entlässt es das Gericht aber nicht aus der Pflicht, in jedem Stadium des Verfahrens sinnvollen Aufklärungsmöglichkeiten nachzugehen.

Diese Rechtsprechung wurde für dich von StAin Dr. Christina Lang aufbereitet.

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Beitragsautor:

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt ist ein juristischer Fachverlag, der zudem juristische Lehrgänge und Repetitorien anbietet. In Kooperation mit JurCase präsentiert Alpmann Schmidt bei uns monatlich eine Rechtsprechung des Monats. Mehr Informationen zu Alpmann Schmidt gibt es hier.

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