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Fall des Monats AUGUST 2019: Verwenden i.S.v. § 250 II Nr. 1 StGB | Strafrecht BT II / Raub und räuberische Erpressung

By 28. August 2019Oktober 10th, 2023No Comments
Fall des Monats

Problem: Verwenden i.S.v. § 250 II Nr. 1 StGB

Einordnung: Strafrecht BT II / Raub und räuberische Erpressung

BGH, Urteil vom 06.03.2019
5 StR 526/18

EINLEITUNG

Die Angeklagten hatten das Opfer mit einem Messer bedroht, welches daraufhin den Angeklagten den von diesen geforderten Geldbetrag durch eine Botin überbringen ließ. Der BGH führt aus, dass die Tatsache, dass die Täter das Messer im Zeitpunkt der Übergabe (also der Vollendung der von ihnen begangenen räuberischen Erpressung, §§ 253 I, 255 StGB) nicht mehr bei sich führten, eine Qualifikation gem. § 250 II Nr. 1 StGB nicht ausschließe und insbesondere keinen „Teilrücktritt“ von der Qualifikation darstelle.

LEITSATZ DER REDAKTION
Wird das Opfer einer räuberischen Erpressung, §§ 253 I, 255 StGB, mit einem Messer bedroht und legt der Täter dieses Messer weg, bevor die Tat vollendet wird, so stellt dies keinen Teilrücktritt von der Qualifikation dar.

SACHVERHALT

Der Angeklagte N entschloss sich dazu, den Zeugen K zu erpressen. Er „befahl“ dem zuvor freiwillig in die Wohnung des T gekommenen K, dort zu bleiben und Geld zu besorgen. Hierbei hielt er ihm ein aus der Küche geholtes Messer an den Hals und drohte, „seine Finger abzuschneiden“. Der Angeklagte T sah das Vorgehen als Chance, durch Aufteilen der Beute seine finanziellen Verhältnisse aufzubessern, entschloss sich deshalb, nun gemeinsam mit N gegen K vorzugehen und legte das für die weitere Tatausführung nicht als erforderlich eingeschätzte Messer wieder in der Küche ab und konkretisierte sodann mit Billigung des N die Forderung auf 1.000 €.

Da K weder Geld noch Mobiltelefon bei sich hatte und keine andere Möglichkeit sah, die Wohnung unversehrt verlassen zu können, bat er vom Festnetzanschluss des T aus seine Lebensgefährtin R, das Geld zu besorgen; er werde von zwei Männern festgehalten und erst nach Übergabe von 1.000 € freigelassen. Nachdem N und T erkannt hatten, dass eine nahestehende Person eingeschaltet worden war, kamen sie überein, nun auch deren Angst um die körperliche Unversehrtheit des Festgehaltenen zur Forderungsdurchsetzung auszunutzen. T übernahm daher das Gespräch und setzte eine einstündige Frist, das Geld zu beschaffen, anderenfalls sie K „alle zehn Minuten einen Finger abschneiden werden“. Die Geldübergabe habe in der Nähe eines bezeichneten Cafés zu erfolgen.

Die sich um die körperliche Unversehrtheit des K sorgende R willigte ein. Während ihrer Fahrt mit einem Taxi zum vorgegebenen Treffpunkt, machte sich T mit K ebenfalls auf den Weg zum Übergabeort. K gelang es zu flüchten, sodass T allein den mit R vereinbarten Treffpunkt aufsuchte. Diese übergab ihm das geforderte Geld, das sie zuvor den Bargeldvorräten des K entnommen hatte. Erst jetzt informierte T sie, dass er ihren Freund bereits „freigelassen“ habe. N und T teilten die Beute hälftig.

Haben N und T sich wegen der Begehung von Delikten aus dem 20. Abschnitt des StGB strafbar gemacht?

PRÜFUNGSSCHEMA: RÄUBERISCHE ERPRESSUNG, §§ 253 I, 255 StGB

A. Tatbestand

I. Qualifiziertes Nötigungsmittel
II. Opferreaktion
III. Vermögensnachteil
IV. Kausalität I. – II. und II. – III.
V. Vorsatz bzgl. I. bis IV.
VI. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung

B. Rechtswidrigkeit und Schuld

LÖSUNG

A. Strafbarkeit gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II StGB

Durch die Ankündigung, K die Finger abzuschneiden, und die Annahme des Geldes könnten N und T sich wegen besonders schweren Raubes in Mittäterschaft gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Qualifiziertes Nötigungsmittel

Durch die Ankündigung, ihm die Finger abzuschneiden, hat N mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des A gedroht. Die Anwendung von Gewalt gegen eine Person lässt sich dem Sachverhalt zwar nicht entnehmen, durch die qualifizierte Drohung ist jedoch ein qualifiziertes Nötigungsmittel angewendet worden.

Gewalt gegen eine Person ist der unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogene, körperlich wirkende Zwang zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands.

2. Fremde bewegliche Sache

Die Geldscheine standen im Eigentum des K und stellten somit für N und T fremde bewegliche Sachen dar.

Sache ist jeder körperliche Gegenstand.
Beweglich ist eine Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Fremd ist eine Sache, die zumindest auch im Eigentum einer anderen Person steht.

3. Wegnahme

N und T müsste die Geldscheine weggenommen, also fremden Gewahrsam daran gebrochen und neuen, nicht unbedingt eigenen, Gewahrsam begründet haben.

Solange R die Geldscheine bei sich trug, hatte sie Gewahrsam daran. Es bestand also ursprünglich für N und T fremder Gewahrsam. Spätestens mit Einstecken der Geldscheine hat T neuen Gewahrsam an diesen begründet.

Diese Gewahrsamsverschiebung müsste einen Gewahrsamsbruch darstellen. Im Rahmen des Raubes ist streitig, ob das Vorliegen eines Gewahrsamsbruchs nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen ist (so die sog. Spezialitätstheorie) oder ob insofern die innere Willensrichtung des Opfers maßgeblich und ein Gewahrsamsbruch dann anzunehmen ist, wenn dieses seine Mitwirkung bei der Gewahrsamsverschiebung nicht für erforderlich hält (so die sog. Exklusivitätstheorie). T ließ sich das verlangte Geld von R aushändigen, sodass nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Wegnahme vorliegt. Da K das Geld nicht bei sich trug, ist davon auszugehen, dass er glaubte, dass ohne seine Mitwirkung (und die von ihm vorgenommene Einschaltung der R) N und T das Geld nicht erlangen könnten. K dachte also, seine Mitwirkung sei für die Gewahrsamsverschiebung erforderlich. Nach beiden Meinungen ist somit kein Gewahrsamsbruch und deshalb auch keine Wegnahme gegeben.

Spezialitätstheorie: BGH, Beschluss vom 24.04.2018, 5 StR 606/17, RA 2018, 557; Beschluss vom 18.08.2011, 3 StR 251/11
Exklusivitätstheorie: Schönke/Schröder, StGB, § 253 Rn 3, 8
Vgl. zu diesem Streit Schumacher/Schweinberger, JURA INTENSIV,Strafrecht BT I, Rn 424 ff.

II. Ergebnis

N und T sind nicht strafbar gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II StGB.

B. Strafbarkeit gem. §§ 253 I, 255, 250 II Nr. 1, 25 II StGB

Durch die Ankündigung, die Finger des K abzuschneiden, und die Annahme des Geldes könnten N und T sich jedoch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253 I, 255, 250 II Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Grunddelikt: §§ 253 I, 255, 25 II StGB

N und T müssten zunächst den Tatbestand des Grunddelikts, §§ 253 I, 255, 25 II StGB, verwirklicht haben.

a) Qualifiziertes Nötigungsmittel

Die Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels in Form der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ist erfolgt (s.o.).

b) Opferreaktion

K müsste eine tatbestandliche Opferreaktion vorgenommen haben.

Nach der Spezialitätstheorie genügt als Opferreaktion bei den Erpressungsdelikten – dem Wortlaut des § 253 I StGB entsprechend – jedes Tun, Dulden oder Unterlassen. Dass K die R angerufen hat, damit diese N und T das Geld übergibt, stellt eine Handlung dar, sodass nach dieser Meinung eine tatbestandliche Opferreaktion des K vorliegt.

BGH, Urteil vom 20.04.1995, 4 StR 27/95, NJW 1995, 2799; Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht BT II, Rn 433

Die sog. Exklusivitäts- oder Verfügungstheorie erfordert hingegen als Opferreaktion bei den Erpressungsdelikten – aufgrund der strukturellen Verwandtschaft dieser Delikte zu § 263 I StGB – ebenso wie beim Betrug eine Vermögensverfügung des Opfers. Eine solche ist jedenfalls gegeben bei einer Handlung, Duldung oder Unterlassung des Genötigten, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. K hat R angerufen und dieser die Anweisung erteilt, N und T das Geld zu überbringen, was R auch getan hat. Die Handlung des K hat somit ohne weitere Handlungen des K und auch ohne Handlungen von N und T unmittelbar zum Verlust der Zugriffsmöglichkeit des K auf die 1.000 € und somit zu einer Vermögensminderung geführt. Eine Vermögensverfügung des K ist gegeben.

Nach beiden Meinungen liegt eine tatbestandliche Opferreaktion vor.

BeckOK, StGB, § 253 Rn 7; Schönke/ Schröder, StGB, § 253 Rn 8; Rengier, Strafrecht BT I, § 11 Rn 25 ff.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine einheitliche Erpressung gegenüber und zum Nachteil des K (vgl. hierzu die Ausführungen des BGH zur Qualifikation) und nicht um eine Dreieckserpressung. Deshalb ist die Prüfung eines Näheverhältnisses nicht erforderlich. Eine Dreieckserpressung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Genötigte und derjenige, bei dem der Vermögensnachteil eintritt, nicht identisch sind. Im vorliegenden Fall wurde jedoch K genötigt und auch sein eigenes Vermögen gemindert, sodass keine Dreieckserpressung vorliegt. Dies ändert sich auch nicht deshalb, weil K die vermögensmindernde Handlung (die Übergabe des Geldes) nicht selbst durchführt, denn er hat diese unmittelbar veranlasst. Überweist der Genötigte Geld an den Täter wird die vermögensmindernde Handlung (die Abbuchung des Betrages vom Opferkonto) auch nicht vom Opfer vorgenommen, sondern von der Bank. Trotzdem ist auch dies keine Dreieckserpressung.

c) Vermögensnachteil

K müsste einen Vermögensnachteil erlitten haben, d.h. der Gesamtwert seines Vermögens müsste durch die Tat verringert worden sein. Für die Vermögensminderung durch den Verlust der 1.000 € (s.o.) hat K kein Äquivalent erhalten, sodass der Gesamtwert seines Vermögens verringert wurde und er einen Vermögensnachteil erlangt hat.

d) Kausalität a) – b) und b) – c)

Die erforderliche durchgehende Kausalität des qualifizierten Nötigungsmittels für die Opferreaktion und der Opferreaktion für den Vermögensnachteil ist gegeben.

e) Mittäterschaft, § 25 II StGB

N und T müssten den Tatbestand als Mittäter i.S.v. § 25 II StGB verwirklicht haben. N und T handelten arbeitsteilig als gleichberechtigte Partner auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans. Zwar hatten die beiden nicht von Anfang an geplant, gemeinsam vorzugehen; T hat sich erst zur Mitwirkung entschlossen, nachdem N dem K schon gedroht hatte (sog. sukzessive Mittäterschaft). Da T jedoch noch in der Phase zwischen Versuchsbeginn und Vollendung des Delikts hinzugetreten ist, ist die Begründung einer Mittäterschaft unproblematisch. N und T hatten auch beide die Tatherrschaft inne und haben mit Täterwillen gehandelt, sodass eine Mittäterschaft i.S.v. § 25 II StGB vorliegt.

Das Problem, ob bei einem mehraktigen Delikt eine sukzessive Mittäterschaft auch noch begründet werden kann, wenn einer der Teilakte bereits ausgeführt wurde (vgl. Schweinberger, JURA INTENSIV, Strafrecht AT II, Rn. 83 ff.) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da es sich bei §§ 253 I, 255 StGB – anders als bei § 249 I StGB – nicht um ein mehraktiges Delikt handelt. Denn die räuberische Erpressung setzt nur einen Akt des Täters voraus (die Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels), der Raub hingegen zwei (neben der Nötigungshandlung auch noch die Wegnahme).

f) Vorsatz bzgl. a) bis e)

N und T handelten mit Vorsatz bzgl. der Verwirklichung der objektiven Tatumstände.

g) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung

N und T müssten auch in der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung gehandelt haben.

N und T hatten die Absicht, sich durch die Erlangung der 1.000 € einen Vermögensvorteil zu verschaffen, also Bereicherungsabsicht.

Sie hatten keinen Anspruch auf die Zahlung dieses Betrags, sodass die von ihnen beabsichtigte Bereicherung rechtswidrig war. Die von N und T beabsichtigte Bereicherung (Erlangung der 1.000 €) stellt auch die Kehrseite des Vermögensschadens bei K (Verlust derselben 1.000 €) dar, sodass auch die Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung gegeben ist. N und T handelten auch mit Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung und somit in der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung.

2. Qualifikation: § 250 II Nr. 1 StGB

N und T könnten auch den Qualifikationstatbestand des § 250 II Nr. 1 StGB verwirklicht haben. Dann müssten sie bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet haben.

Verwendet wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug, wenn es als Nötigungsmittel, also zur Gewaltanwendung oder Drohung, eingesetzt wird. Hier hat zumindest N damit gedroht, dem K mit dem Küchenmesser die Finger abzuschneiden, was eine Verwendung zur Drohung darstellt.

BGH, Urteil vom 18.02.2010, 3 StR 556/09, RA 2010, 365

Die Definition des gefährlichen Werkzeugs in § 224 I Nr. 2 StGB stellt entscheidend auf dessen konkrete Verwendung ab, Deswegen lässt sie sich auf §§ 250 I Nr. 1a; 244 I Nr. 1a; 113 II 2 Nr. 1 StGB nicht übertragen, da in diesen Vorschriften nur das Beisichführen des Werkzeugs und keine Verwendung gefordert wird. Deshalb ist bei diesen Normen auch sehr streitig, wie der Begriff des gefährlichen Werkzeugs dort auszulegen ist. § 250 II Nr. 1 StGB erfordert jedoch – ebenso wie § 224 I Nr. 2 StGB – eine Verwendung des Werkzeugs, so dass bei diesen Tatbeständen eine vergleichbare Definition verwendet werden kann.

Problematisch erscheint jedoch, dass nur K mit der Schere bedroht wurde und nicht R, die aber durch die Übergabe des Geldes letztlich den Vermögensnachteil bei K herbeigeführt hat. Auch hatte T das Messer zwischen der Drohung und der Erlangung des Geldes (also zwischen Versuchsbeginn und Vollendung der räuberischen Erpressung) wieder weggelegt. Im Vollendungszeitpunkt der räuberischen Erpressung wurde also nicht mehr mit dem Messer gedroht. Fraglich ist, ob dies der Annahme einer Qualifikation gem. § 250 II Nr. 1 StGB entgegensteht.

„[9] a) Das Landgericht hat […] im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die das Geld übergebende Zeugin R mit dem Messer weder selbst bedroht worden noch ihr auch nur dessen Existenz bekannt geworden war.

[10] b) Jedoch wird die landgerichtliche und auch vom Generalbundesanwalt vorgenommene differenzierende Betrachtung der zum Nachteil K und seiner Freundin vorgenommenen Drohungen durch die Feststellungen nicht getragen. Soweit sich das Landgericht für seine Sicht der Dinge auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen hat, lag dieser eine andere Fallgestaltung zugrunde, bei der zwei Passanten von den dortigen Tätern zwar gleichzeitig, aber jeder für sich überfallen worden waren.

[11] Hier hingegen verfolgten die Angeklagten lediglich ihr Vorhaben, K zu erpressen, weiter und waren hiervon insbesondere nicht strafbefreiend zurückgetreten. Vielmehr ließen sie diesen seine Freundin anrufen, um ‚das Geld‘ zu besorgen, weil er selbst keines mehr bei sich hatte; hierbei wollten sie neben seiner Furcht ‚auch‘ deren Angst zum Erreichen ihres Zieles ausnutzen. Nach der Vorstellung der Angeklagten blieb der mit dem Messer bedrohte K für das Herbeischaffen des Geldes verantwortlich, der sich hierfür angesichts seiner Lage der Mithilfe seiner Freundin bedienen musste. Für diese Sichtweise spricht auch, dass er bei der geplanten Übergabe des Geldes hätte zugegen sein sollen. Es stellt eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, dass es ihm zuvor gelang, sich aus der Gewalt der Angeklagten zu befreien. Die unter Einschaltung der Zeugin R fortgeführte Bedrohung Ks zur Erlangung desselben angestrebten Vermögensvorteils lässt die räuberische Erpressung als eine einzige Tat erscheinen. […]

BGH, Beschluss vom 08.11.2011, 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389

[12] c) Der Angeklagte N hat § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, obgleich das Messer nach seinem drohenden Einsatz bei der weiteren Tatdurchführung nicht mehr verwendet, sondern in der Küche abgelegt wurde. Hierin liegt nicht etwa ein Teilrücktritt vom Qualifikationstatbestand. Der Angeklagte T muss sich den Einsatz dieses qualifizierenden Tatmittels nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zurechnen lassen.“

BGH, Urteil vom 23.08.1983, 5 StR 408/83, NStZ 1984, 216
Zum Teilrücktritt von der Qualifikation s. auch Schweinberger, JURA INTENSIV, Strafrecht AT I, Rn 1095 ff.

N und T haben also den objektiven Tatbestand des § 250 II Nr. 1 StGB verwirklicht. Sie handelten auch mit entsprechendem Vorsatz, sodass eine Qualifikation gem. § 250 II Nr. 1 StGB vorliegt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

N und T handelten rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis

N und T sind strafbar gem. §§ 253 I, 255, 250 II Nr. 1 StGB.

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Beitragsautor:

Jura Intensiv

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