Skip to main content
Gewusst

„Das ist doch Erpressung!“

By 6. Januar 2021Oktober 11th, 2023No Comments
Strafrecht

Raub und Nötigung, die falschen Freunde der Erpressung

Im Alltag wird das Wort „Erpressung“ gerne verwendet, wenn man etwas tun soll, wozu man sich gezwungen fühlt. Warum das rechtlich gesehen nicht die ganze Wahrheit ist und womit man die Erpressung nicht verwechseln sollte, dazu hier mehr.

Was ist eine Erpressung im strafrechtlichen Sinne?

Die Erpressung ist in §253 des Strafgesetzbuches geregelt. Geschütztes Rechtsgut der Erpressung ist das Vermögen, wie bei §263 StGB (Betrug), aber auch die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, wie bei §240 StGB (Nötigung).

Aus dem Wortlaut „gleich einem Räuber zu bestrafen“ ergibt sich, dass die Raubvorschriften in §§250, 251 StGB ebenfalls in Verbindung mit §253 StGB anwendbar sind. §240 StGB wird auf Grund von Subsidiarität mit §253 StGB mitverwirklicht, tritt aber im Wege der Konkurrenzen zurück.

Besonders ist bei der Erpressung, dass die Rechtswidrigkeit nicht vom Tatbestand indiziert ist, sondern positiv festgestellt werden muss. Dies ist der Fall, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zur Erreichung des angestrebten Zwecks als verwerflich anzusehen ist. Es gibt dazu einen Sonderfall, die räuberische Erpressung gem. §255 StGB, die einen Qualifikationstatbestand darstellt. Der Qualifikationstatbestand zeichnet sich dadurch aus, dass Gewalt gegen eine Person ausgeübt wird und nicht wie bei §253 StGB nur Gewalt gegen Sachen. Weiterhin muss der Täter dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohen. Hier wird durch den Einsatz des Nötigungsmittels die Rechtswidrigkeit indiziert.

§ 253 Abs. 4 StGB enthält noch einen Katalog von besonders schweren Fällen, den man vor Augen haben sollte.

Theorienstreit: (Räuberische) Erpressung oder Raub?

Der objektive Tatbestand der Erpressung setzt voraus, dass der Täter durch Einsatz eines Nötigungsmittels das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dabei einen Vermögensnachteil herbeiführt. Dieser Vermögensnachteil entspricht dem Vermögensschaden bei §263 StGB, das heißt, dass eine Vermögensminderung eingetreten sein muss. Hier ist auch denkbar, dass der Erpresste und der Geschädigte im Rahmen einer Dreieckserpressung auseinanderfallen. Der BGH verlangt dabei eine Nähebeziehung zwischen Opfer und Vermögensinhaber.

Ein Klassiker ist hier der Streit der Abgrenzung der räuberischen Erpressung zum Raub, nämlich bei der Frage, ob die Erpressung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung benötigt.

Die Literatur ist der Meinung, die räuberische Erpressung sei wesensgleich mit dem Betrug und stelle ein Selbstschädigungsdelikt dar, wohingegen der Raub ein Fremdschädigungsdelikt sei. Abzugrenzen sei nach der inneren Willensrichtung des Opfers: Glaubt das Opfer, den Gewahrsamsverlust nicht verhindern zu können, dann liegt eine Wegnahme vor. Denkt sich das Opfer, es könne die Wegnahme verhindern oder müsste zur Wegnahme aktiv mitwirken, dann liegt ein Gewahrsamsverlust mit Willen des Opfers vor und somit eine räuberische Erpressung und eine Weggabe durch Vermögensverfügung.

Der BGH ist der Ansicht, es sei getreu des Wortlautes keine Vermögensverfügung erforderlich. Die räuberische Erpressung ähnle vielmehr der Nötigung und stehe nicht im Alternativverhältnis zum Raub, der Raub sei vielmehr lex specialis. Bei der räuberischen Erpressung reiche laut BGH auch die Duldung der Wegnahme aus und es sei sowohl ein Selbst- als auch ein Fremdschädigungsdelikt. Dies ist auch innerhalb der Senate des BGHs umstritten, siehe den „Geldautomatenfall“ (BGH NJW 2018, 245 und BGH JA 2020, 66).

Aus dem Streit folgt, dass mit der Literatur keine räuberische Erpressung bei vis absoluta (willensausschließender Gewalt) angenommen werden kann und somit der Streit dahinsteht. Bei vis compulsiva (willensbeugender Gewalt) kommt es darauf an, was das Opfer in der Situation glaubt, nämlich ob es eine Chance gegen die Wegnahme hat oder nicht.

Subjektiv ist der Tatbestand identisch mit §263 StGB, wobei insbesondere auch eine Bereicherungsabsicht und die Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und Bereicherung bestehen muss.

Klausurtaktik

Klassikerfälle zur Erpressung sind der „Labello-Fall“ (BGH Beschl. v. 20.06.1996 – 4 StR 147/96), der oben genannte Geldautomatenfall und der „Koffertrolley-Fall“ (BGH Urt. v. 20.08.2015 – 3 StR 259/15).

JurCase informiert:

Ein Klausurtipp – Immer mit der Prüfung des Raubes beginnen, falls beide Tatbestände einschlägig sein könnten. Unter dem Punkt „Wegnahme“ kann dann der oben genannte Streit diskutiert werden. Kommen beide Ansichten zum Ergebnis, dass eine Weggabe vorliegt, dann kann der Streit dahinstehen und der Raub muss abgelehnt werden. Kommen beide Ansichten zum Ergebnis, dass ein Raub vorliegt, wird dieser zunächst zu Ende geprüft. Handelt der Täter jedoch ohne Zueignungsabsicht, dann scheitert der Raub und es geht mit der Erpressung weiter und der Streit um die Vermögensverfügung kann beim objektiven Tatbestand entschieden werden. Hat sich der Täter nach §249 StGB strafbar gemacht, scheidet nach Ansicht der Literatur §§253, 255 StGB tatbestandlich aus. Die Rechtsprechung würde die Erpressung im Wege der Konkurrenz mit §249 StGB verwirklicht sein, allerdings im Wege von lex specialis zurücktreten.

Fazit

Es ist also nicht alles, was im Volksmund „Erpressung“ genannt wird, wirklich eine solche. Vielmehr handelt es sich meistens nur um eine Nötigung, wenn jemand zu einem Verhalten gedrängt wird, welches dem inneren Willen widerspricht. Bei der Erpressung „gewinnt“ der Täter jedoch etwas, zum Beispiel Geld. Eine Nötigung kann schon beim Bedrängen durch Lichthupe auf der Straße vorliegen. Anders als bei der Erpressung, entsteht hier dem Geschädigten kein Vermögensnachteil Die Erpressung kommt oft in Klausuren vor und der oben genannte Streit ist immer noch regelmäßig Bestandteil von Examensklausuren!

Hat dir der Beitrag gefallen?

Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

Alle Beiträge von Lisa-Marie Schuchardt ansehen