
Problem: Niedrige Beweggründe bei Spontantat
Einordnung: Strafrecht BT III / Tötungsdelikte
BGH, Urteil vom 15.06.2022 6 StR 23/22
EINLEITUNG
Der BGH befasst sich vorliegend mit dem Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe.
SACHVERHALT
Die erheblich alkoholisierten Angeklagten K und S fuhren am 16.10.2020 kurz nach Mitternacht auf einen Hotelparkplatz, wo sie durch Tritte einen Zaun und ein Auto beschädigten. Die Hotelbetreiberin informierte ihren Ehemann G über dieses von ihr beobachtete Geschehen. Er bat sie, die Polizei zu informieren, und begab sich auf die Straße. Dort ergriff er den ihm entgegenkommenden K, um ihn zur Rede zu stellen und bis zum Erscheinen der Polizei festzuhalten. Der im Kraftsport geübte K versuchte, sich zu befreien, ging aber im Zuge des entstehenden Gerangels zu Boden. Daraufhin trat der im Kampfsport erfahrene S hinzu, brachte G mit einem Ringergriff zu Fall und schlug mit der Faust mindestens zweimal wuchtig und zielgerichtet gegen dessen Kopf. K hockte sich auf G und versetzte ihm jedenfalls vier Faustschläge in das Gesicht. Der bereits stark im Gesicht blutende Geschädigte erhielt von S zwei Faustschläge in die Rippen und wurde erneut mit einem Ringergriff zu Boden gebracht, nachdem es ihm gelungen war, K von sich zu stoßen, der ihm nunmehr mindestens einmal in das Gesicht trat. Beide Angeklagten wussten um die hochgradige Gefährlichkeit ihres Tuns und nahmen den Tod des Opfers billigend in Kauf. G starb an den Folgen der ihm zugefügten Verletzungen.
Haben K und S sich wegen mittäterschaftlichen Mordes, §§ 211, 25 II StGB, strafbar gemacht?
[Anm.: Verdeckungsabsicht ist nicht zu prüfen.]
LEITSATZ DER REDAKTION
Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe i.S.v. § 211 II StGB ist bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung regelmäßig die Vorgeschichte der Tat von entscheidender Bedeutung, darunter das Verhalten des Opfers und das Verschulden des Täters an der zur Tat führenden Konfliktlage; in diesem Rahmen geht es zu Lasten des Täters, wenn sich seine Wut oder Verärgerung infolge der Reaktion des Opfers auf eine an ihm begangene Straftat steigert.
Problem: Niedrige Beweggründe bei Spontantat
Einordnung: Strafrecht BT III / Tötungsdelikte
BGH, Urteil vom 15.06.2022 6 StR 23/22
EINLEITUNG
Der BGH befasst sich vorliegend mit dem Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe.
SACHVERHALT
Die erheblich alkoholisierten Angeklagten K und S fuhren am 16.10.2020 kurz nach Mitternacht auf einen Hotelparkplatz, wo sie durch Tritte einen Zaun und ein Auto beschädigten. Die Hotelbetreiberin informierte ihren Ehemann G über dieses von ihr beobachtete Geschehen. Er bat sie, die Polizei zu informieren, und begab sich auf die Straße. Dort ergriff er den ihm entgegenkommenden K, um ihn zur Rede zu stellen und bis zum Erscheinen der Polizei festzuhalten. Der im Kraftsport geübte K versuchte, sich zu befreien, ging aber im Zuge des entstehenden Gerangels zu Boden. Daraufhin trat der im Kampfsport erfahrene S hinzu, brachte G mit einem Ringergriff zu Fall und schlug mit der Faust mindestens zweimal wuchtig und zielgerichtet gegen dessen Kopf. K hockte sich auf G und versetzte ihm jedenfalls vier Faustschläge in das Gesicht. Der bereits stark im Gesicht blutende Geschädigte erhielt von S zwei Faustschläge in die Rippen und wurde erneut mit einem Ringergriff zu Boden gebracht, nachdem es ihm gelungen war, K von sich zu stoßen, der ihm nunmehr mindestens einmal in das Gesicht trat. Beide Angeklagten wussten um die hochgradige Gefährlichkeit ihres Tuns und nahmen den Tod des Opfers billigend in Kauf. G starb an den Folgen der ihm zugefügten Verletzungen.
Haben K und S sich wegen mittäterschaftlichen Mordes, §§ 211, 25 II StGB, strafbar gemacht?
[Anm.: Verdeckungsabsicht ist nicht zu prüfen.]
LEITSATZ DER REDAKTION
Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe i.S.v. § 211 II StGB ist bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung regelmäßig die Vorgeschichte der Tat von entscheidender Bedeutung, darunter das Verhalten des Opfers und das Verschulden des Täters an der zur Tat führenden Konfliktlage; in diesem Rahmen geht es zu Lasten des Täters, wenn sich seine Wut oder Verärgerung infolge der Reaktion des Opfers auf eine an ihm begangene Straftat steigert.
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