Problem: Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung beim Kauf eines Kunstwerks
Einordnung: Schuldrecht, Kaufrecht
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2020 3 O 19/19
EINLEITUNG
Nicht immer stammen die im Kunsthandel feilgebotenen Werke vom angegebenen Künstler. Verkäufer und Käufer befinden sich deshalb in einer Risikozone. Zuletzt haben wir über dieses Thema in der Juliausgabe der RA 2018 auf Seite 341 berichtet. Das damals thematisierte Urteil des OLG Frankfurt, 19 U 188/15 war im September 2018 Teilaspekt der Z-III-Klausur des Assessorexamens in Hessen.
LEITSÄTZE (DER REDAKTION)
- Die Parteien eines Kaufvertrages können eine Beschaffenheitsvereinbarung darüber treffen, wer Urheber eines Kunstwerks ist. Stammt das Kunstwerk von einem anderen Künstler, ist die Nacherfüllung gem. § 275 I BGB unmöglich.
- Eine Anfechtungserklärung kann als Rücktrittserklärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden.
SACHVERHALT
B ist gewerblicher Kunsthändler, bei dem die Händlerin K regelmäßig kauft. K sollte von B ein gerahmtes Gemälde auf festem Büttenpapier, signiert mit „V 86“, zu einem Preis von 15.000 € erwerben, um es ihrerseits veräußern zu können. Hierzu schlossen die Parteien am 14.05.2018 einen als Kommissionsvertrag überschriebenen Vertrag. Dort heißt es:
„[…] Dieses Objekt erhält Frau K zur Auswahl für 3 Tage und hinterlegt eine Summe von 2.500,- EUR in bar und 2 S Armbanduhren im Wert von 5.000,- EUR. Nach Ablauf der 3 Tage darf Herr B die hinterlegten Uhren veräußern. Der Kaufpreis beträgt 15.000,- EUR. Die restlichen 7.500,- EUR bleiben in jedem Fall zahlungspflichtig. Bei Bezahlung der restlichen 12.500,- EUR innerhalb der genannten Frist sind die beiden Uhren an Frau K herauszugeben.“
Die Namen der Beteiligten wurden angepasst. Im Originalfall hieß K = W und B = K. Zur Vermeidung der Verwirrung der Leser erfolgte hier die Vereinheitlichung.
Zugleich gab B gegenüber K folgende schriftliche Erklärung ab:
„[…] Diese Arbeit ist von Hand gemalt und ein 100% Original des Kuenstlers V. […] Dieses Werk ist voll signiert & datiert & #180; 86 (1986). Den Wiederbeschaffungswert schätze ich auf ca. 40.000,- EUR/45.000,- EUR. Diese Einschätzung erfolgt nach bestem Wissen.“
Entsprechend der Vereinbarung übergab K dem B 2.500 € in bar sowie zwei Herrenarmbanduhren der Marke S und erhielt dafür im Gegenzug das vorgenannte Gemälde von B. K gelang es innerhalb von drei Tagen nicht, das Bild zu veräußern, weil die potentielle Kundin lediglich bereit war, einen Kaufpreis von 8.000 € zu zahlen. B verlangte in der Zwischenzeit die Zahlung der restlichen 7.500 € von K. Mit Schreiben vom 16.07.2018 erklärte K die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung. Im August 2018 brachte K das Gemälde zu einer Galerie in Düsseldorf, um dort einen realistischen Preis zu erfragen. Dort wurde K mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Echtheit des Gemäldes bestehen. Der Sohn des Künstlers V, welcher das Archiv seines Vaters leitet, wurde hinzugezogen und äußerte ebenfalls Bedenken gegen die Echtheit des Bildes. Mit Schreiben vom 21.08.2018 forderte K den B unter Fristsetzung bis zum 30.08.2018 zur Rückabwicklung des Vertrages auf und bezog sich zur Begründung darauf, dass das Gemälde nicht echt sei und der B sie getäuscht habe. Nachdem B dies empört zurückgewiesen hatte, nahm der noch lebende Künstler V das Werk in Augenschein und verneinte seine Urheberschaft.
K verlangt von B Rückzahlung der 2.500 € sowie Zahlung von 5.000 € für die von B mittlerweile an einen nicht herausgabebereiten Dritten veräußerten Uhren, Zug um Zug gegen Rückgabe des Bildes an K. Zu Recht, wenn B überzeugt war, dass das Bild von V stammte?
Aus Platzgründen haben wir einige Aspekte des Originalfalles weggelassen. Im Fall hatte das Gericht Beweis erhoben über die Urheberschaft des Bildes. Ferner bestand Streit über den Wert der Uhren.
LÖSUNG
A. Anspruch der K gegen B auf Zahlung von 7.500 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Bildes aus §§ 437 Nr. 2, 326 V, 346 I, II 1 Nr. 2 BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 7.500 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Bildes aus §§ 437 Nr. 2, 326 V, 346 I, II 1 Nr. 2 BGB haben. Dann muss K ein Rücktrittsrecht gegenüber B zustehen, ferner muss sie wirksam den Rücktritt gegenüber B erklärt haben.
Aufbauhinweis: Häufig ist es günstiger mit der Rücktrittserklärung zu beginnen. Im vorliegenden Fall hat K aber ausdrücklich die Anfechtung erklärt. Sollte man diese Erklärung als Rücktritt auslegen oder sollte die Anfechtungserklärung gem. § 140 BGB gar in eine Rücktrittserklärung umzudeuten sein, ist es zur Vermeidung von Inzidentprüfungen anzuraten, mit dem Rücktrittsrecht zu beginnen.
I. Rücktrittsrecht der K
Ein Rücktrittsrecht der K könnte gem. §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB bestehen.
- Kaufvertrag
Ein Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 BGB erfordert zunächst einen Kaufvertrag. Dies erscheint hier aus zwei Gründen fraglich. Erstens trägt der zwischen K und B geschlossene Vertrag die Überschrift „Kommissionsvertrag“, zweitens könnte K den Kaufvertrag gem. § 142 I BGB angefochten haben.
Zunächst ist zu klären, ob die Parteien einen Kommissionsvertrag im Sinne des § 383 HGB oder einen Kaufvertrag geschlossen haben.
[24] Zwischen den Parteien ist zunächst ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB über das streitgegenständliche xxx zu einem Kaufpreis von 15.000,00 EUR zustande gekommen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Kommissionsvertrag im Sinne des § 383 Abs. 1 HGB. Diese Norm verlangt, dass der Kommissionär es gewerbsmäßig übernimmt, in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung eines anderen, Waren oder Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen Dafür erhält er typischerweise eine Provision und die abzusetzende Ware nicht zu Eigentum, sondern zur Verwahrung und zum Verkauf (…). Die Klägerin hat es unstreitig bereits nicht gewerblich übernommen, für einen anderen Waren oder Wertpapiere zu kaufen oder verkaufen. Darüber hinaus ergibt sich im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB, dass die Parteien nicht vereinbart haben, dass die Klägerin das xxx auf Rechnung des Beklagten verkaufen soll, sondern, dass sie es unmittelbar vom Beklagten selbst kauft und somit das Risiko einer Weiterveräußerung trägt. Dieser erklärte Wille der Parteien findet seine Stütze im Wortlaut des Vertrages vom 14.05.2018 (…). Dort heißt es zwar zunächst, dass die Klägerin das Objekt„zur Auswahl für 3 Tage“ erhalten soll und hierfür eine „eine Summe von 2.500,00 EUR in bar sowie zwei 2 S Armbanduhren im Wert von 5.000,- EUR hinterlegt“, was isoliert betrachtet noch nicht für einen Kaufvertrag und die damit bezweckte Eigentumsübertragung spricht. Nachfolgend haben die Parteien aber vereinbart, dass der nach Anzahlung verbleibende Betrag von 7.500,00 EUR in jedem Fall zahlungspflichtig bleiben soll. Damit haben die Parteien das Risiko der Möglichkeit einer Weiterveräußerung ausdrücklich auf die Klägerin übertragen, was ganz deutlich für einen Kaufvertrag spricht. Zudem haben die Parteien den Preis für das Werk ausdrücklich als Kaufpreis betitelt. Es existiert auch keine Regelung, dass das Werk nach Ablauf der 3 Tage wieder an den Beklagten zurückzugeben ist. All dies spricht in der Gesamtschau nicht für einen Kommissionsvertrag, sondern für einen Kaufvertrag. Hintergrund der Übertitelung des Vertrages mit „Kommissionsvertrag“ ist, dass beiden Parteien bewusst war, dass die Klägerin beabsichtigt, das Werk gewinnbringend zu veräußern. Dies ändert aber nichts an der Rechtsnatur des Vertrages.
In der Abgrenzung Kaufvertrag/ Kommissionsgeschäft liegt ein klarer Schwerpunkt des Falles.
Der Vertragsinhalt deutet nicht auf einen Kommissionsvertrag hin.
Risikoübernahme seitens K
Entscheidender Aspekt: K sollte in jedem Fall 7.500 € zahlen. Damit übernahm K das alleinige Risiko, was für Kauf und gegen ein Kommissionsgeschäft spricht.
Folglich schlossen die Parteien einen Kaufvertrag.
Fraglich ist, ob K diesen wirksam gem. § 142 I BGB angefochten hat. Im Schreiben vom 16.08.2017 erklärte K ausdrücklich gem. § 143 I BGB die Anfechtung. Fraglich ist aber, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt. K stützte ihre Anfechtung auf eine arglistige Täuschung seitens B gem. § 123 I 1. Fall BGB. Dies erscheint hinsichtlich der Arglist fraglich, weil das Werk zwar nicht von V stammte, B jedoch überzeugt war, V sei tatsächlich der Urheber des Bildes.
Anfechtung des Kaufvertrages durch das Schreiben vom 16.08.2017?
[28] Arglist im Sinne der Vorschrift ist gleichbedeutend mit Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt jedoch (…), grobe Fahrlässigkeit reicht hingegen nicht aus. Der Täuschende muss wissen und wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er anderenfalls (so) nicht abgegeben hätte (…). Erforderlich ist, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der für den Getäuschten bedeutsamen Umstände kennt (…). Dem steht es gleich (bedingter Vorsatz), wenn der Täuschende unrichtige Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage “ins Blaue hinein” aufstellt (…) bzw. unzutreffende Angaben macht, zu deren sachgemäßer Beurteilung ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen und er dem anderen Teil seine fehlende Sachkenntnis verschweigt (…). Allerdings handelt nicht arglistig, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (…).
[29] (…). Der Beklagte ist bis heute der Auffassung, das streitgegenständliche Kunstwerk sei vom Künstler V erstellt worden. Zwar hat der Beklagte nach Überzeugung der Kammer Angaben zur Provenienz der Kunstwerks gemacht, zu deren sachgemäßer Beurteilung ihm die erforderlichen Kenntnisse gefehlt haben, dass dies wiederum arglistig erfolgte, steht jedoch nicht fest. (…)
Definition der Arglist
Entscheidend: Wer ohne leichtfertig zu sein im guten Glauben unrichtige Angaben macht, handelt nicht arglistig.
Im Fall, der OLG Frankfurt RA 2018, 341, 19 U 188/15 zugrundelag, hatte der Verkäufer eine Tuschezeichnung als Werk von Fohr verkauft und hierzu im Katalog die Aussage „fälschlich Rottmann zugeschrieben“ getroffen, dies in Kenntnis, dass ein Sachverständiger das Gemälde Rottmann zugeordnet hatte. Zu Recht entschied das OLG auf Arglist.
Vgl. zum Ausschluss des § 119 II 2. Fall BGB Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 119 Rn 28
Damit wurde K von B nicht arglistig getäuscht, weshalb der Anfechtungsgrund gem. § 123 I 1. Fall BGB ausscheidet.
Der Anfechtungsgrund gem. § 119 II 2. Fall BGB steht einem Käufer nach Gefahrübergang nicht zu. Hier hatte K das Bild von B übergeben bekommen, weshalb ein Gefahrübergang gem. § 446 S. 1 BGB vorlag. Somit bestand mangels Anfechtung der Kaufvertrag fort.
- Mangel zur Zeit des Gefahrübergangs
Ein Rücktrittsrecht gem. § 437 Nr. 2 BGB setzt entweder einen Rechtsmangel gem. § 435 BGB oder einen Sachmangel zur Zeit des Gefahrübergangs voraus. Wie bereits festgestellt, liegt der Gefahrübergang mit der Übergabe an K gem. § 446 S. 1 BGB vor.
Zu dieser Zeit könnte ein Sachmangel gem. § 434 I 1 BGB vorgelegen haben, wenn dem Werk eine vereinbarte Beschaffenheit gefehlt hat.
[34] Eine Kaufsache ist gem. § 434 S. 1 BGB u.a. dann mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Liegt – wie hier – ein Stückkauf vor, so führt der Umstand, dass das Bild entgegen dem Vertragsinhalt nicht von dem Künstler V herrührt zur Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gem. § 434 I 1 BGB
Unter Beschaffenheiten versteht man Eigenschaften und sonstige Sachmerkmale, die für Wert und Tauglichkeit maßgeblich sind. Hierzu zählt, wer Urheber eines Kunstwerks ist.
Somit steht fest, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Ein Ausschlussgrund für die Sachmängelhaftung ist nicht ersichtlich.
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung
Das Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB erfordert die Unmöglichkeit der Nacherfüllung.
[40] Eine grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung war gem. §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB unmöglich, denn ein Kunstwerk kann nicht nachgebessert werden, wenn es sich – wie hier – um einen Stückkauf handelt und die Unechtheit festgestellt wurde.
Ein Kunstwerk ist ein Unikat, weshalb ein Anspruch auf Nachlieferung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Alt. BGB von vornherein ausscheidet. Eine Nachbesserung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I 1. Alt. BGB ist dem Verkäufer, der ja nicht der Künstler ist, ebenfalls nicht möglich.
Damit lag das Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB vor.
II. Rücktrittserklärung
K erklärte die Anfechtung, nicht gem. § 349 BGB den Rücktritt.
[32] Die anwaltliche Erklärung vom 21.08.2018 (Bl. 26 f. d GA) kann jedoch mangels wirksamer Anfechtung als Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag ausgelegt werden. Im Schreiben vom 21.08.2018 ist zwar das Wort “Rücktritt” nicht explizit benannt, dies ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr ist erforderlich, aber genügt letztlich auch, wenn sich aus der Erklärung unmissverständlich ergibt, dass der Käufer aufgrund eines Mangels nicht mehr am Vertrag festhalten möchte. Dies war vorliegend der Fall. Sowohl der gerügte Mangel, nämlich die Unechtheit des Bildes, als auch der Wille der Klägerin zur Rückabwicklung des Vertrages gehen deutlich aus dem Schreiben vom 21.08.2018 hervor. Dem steht letztlich nicht entgegen, dass die Klägerin sich (auch) auf eine diesbezügliche Täuschung durch den Beklagten berufen hat, denn eine Anfechtungserklärung ist regelmäßig in eine Rücktrittserklärung umzudeuten, wenn dem Anfechtenden – wie hier – kein Anfechtungsrecht zusteht oder die Anfechtung aus sonstigen Gründen nicht durchschlägt (…).
Das Gericht legt die Anfechtungserklärung als Rücktrittserklärung aus.
III. Rechtsfolge
Gem. § 346 I BGB sind die gezahlten 2.500 € zurückzuerstatten. Fraglich ist, ob K von B 5.000 € Wertersatz fordern kann, weil B die zur Sicherheit übereigneten Uhren nicht zurückübereignen kann. In Betracht kommt ein Wertersatzanspruch aus § 346 II 1 Nr. 2 BGB.
[41] (…) Für die ursprünglich übergebenen Uhren der Marke S hat der Beklagte gem. § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten, da er diese veräußert hat. Für die Höhe des Wertersatzes ist § 346 Abs. 2 S. 2 BGB maßgeblich, wonach für die Berechnung des Wertersatzes die Bestimmung im Vertrag – soweit erfolgt – heranzuziehen ist. Die Parteien haben im Vertrag vom 14.05.2018 explizit bestimmt, dass beide Uhren zusammen mit 5.000,00 EUR bewertet werden, sodass dieser Wert auch im Rahmen der Berechnung des Wertersatzes nach § 346 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist.
Berechnung des Wertersatzanspruchs gem. § 346 II 2 BGB
B. Ergebnis
K hat gegen B einen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 326 V, 346 I, 346 II 1 Nr. 2 BGB auf Rückzahlung der 7.500 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Bildes.
RA – Rechtsprechungs-Auswertung
für Studierende und Referendare
In der monatlich erscheinenden Ausbildungszeitschrift „RA“ von Jura Intensiv werden examensrelevante Urteile prüfungsorientiert aufbereitet.
Ob im Abo, als Print- oder Digitalversion – mit der RA bist Du immer über die aktuellsten Entscheidungen informiert.
JurCase Mietangebot für dein
Zweites Staatsexamen
Für alle Bundesländer bietet JurCase die zugelassenen Hilfsmittel auf Basis der Prüfungsordnung der jeweiligen Bundesländer zur Miete an.
Du kannst je nach Bedarf nur die Examenskommentare, nur die Gesetzestexte oder das Kombi-Paket mit allen Kommentaren und Gesetzestexten bei JurCase mieten.