
BGH, Urteil vom 13.11.2025, Az.: VII ZR 187/24
Problem: Ersatz von Folgeschäden gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB
Einordnung: BGB AT, Schuldrecht, Werkvertragsrecht
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Einleitung
In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG) am 01.01.2002 stritt die rechtswissenschaftliche Literatur um die Einordnung mangelbedingter Folgeschäden, insbesondere des so genannten Betriebsausfallschadens. Nach dem grundlegenden Urteil des V. Zivilsenates vom 19.06.2009, V ZR 93/08, legte sich der Streit. Verlangt der Gläubiger neben der Nacherfüllung Schadensersatz, müssen hierzu weder die strengen Voraussetzungen des § 281 BGB noch die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs erfüllt sein, jedoch hat der Gläubiger seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 I, II 1 BGB zu beachten.
Sachverhalt
K beauftragte im März 2021 die B, ein auf den Bau von Fahrsiloanlagen spezialisiertes Unternehmen, mit der Errichtung einer solchen Anlage für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine zuvor von K erwirkte Baugenehmigung sah die Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung der Anlage durch einen Sachverständigen vor, welcher das Ergebnis seiner Überprüfung in einem Bericht der zuständigen Behörde übermitteln sollte. Nach Errichtung der Fahrsiloanlage durch B fand die entsprechende Prüfung statt. Am 16.09.2021 nahm K die Anlage ab. In der Folgezeit traten Mängel an der Anlage auf, welche die Tauglichkeit zur Lagerung aufhob. Am 25.10.2021 forderte der Prozessbevollmächtige des K schriftlich zur Mängelbeseitigung auf. Das Schreiben wurde B am selben Tag per E-Mail zugeleitet und später zugestellt. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
„Wir haben Sie namens und im Auftrag unseres Mandanten aufzufordern, die vorhandenen und vorstehend dargestellten Mängel umfassend und nachhaltig zu beseitigen. Da die Fahrsilo-Anlage von unserem Mandanten genutzt werden muss, hat die Mängelbeseitigung schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 08.11.2021 zu erfolgen. Hierzu fordern wir Sie ausdrücklich auf. (…)
Ein Termin zur Mängelbeseitigung bzw. etwaige Termine zur Mängelbeseitigung ist/sind unter Berücksichtigung einer entsprechenden Vorlaufzeit – damit unser Mandant disponieren kann – entweder direkt mit unserem Mandanten oder über unser Büro abzustimmen. (…) Die Geltendmachung des Schadens, der unserem Mandanten möglicherweise dadurch entstehen wird, dass die Anlage wegen der bestehenden Mängel nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann, bleibt ausdrücklich vorbehalten.“
Das Schreiben vom 25.10.2021 enthielt keine Hinweise auf eine mit einer fehlenden Nutzbarkeit der Fahrsiloanlage verbundene Notwendigkeit der Veräußerung der bereits Anfang Oktober eingebrachten Maisernte sowie auf die Möglichkeit von durch den Zukauf anderer Futtermittel entstehender Folgekosten. Solche Hinweise erfolgten auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt. Den ersten Teil seiner Maisernte veräußerte K, da er die Lagerung in der Fahrsiloanlage nicht für möglich erachtete, am 26.10.2021 und den zweiten Teil spätestens am 29.10.2021. Am 08.11.2021 führte B, nach entsprechender Ankündigung mit E-Mail vom 05.11.2021, die geforderten Arbeiten an der Fahrsiloanlage durch. K fordert Erstattung der durch den Ankauf anderer – teurerer – Futtermittel als Ersatz für die veräußerte Maisernte entstandenen Mehrkosten in Höhe von 66.977,40 €.
Zu Recht?
Leitsätze:
- Ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung wird von §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden ein.
- Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von §§ 634 Nr. 4, 280 I, II, 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind.
- Zu den Voraussetzungen von § 254 II 1 BGB.
Lösung
Hat der Gläubiger Nacherfüllung verlangt oder gar – wie hier – sogar erhalten, und verlangt er zusätzlich Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, entgangener Nutzungen oder wegen eines Deckungskaufs, kann er das als Schadensersatz neben der Leistung geltend machen, so der V. Zivilsenat des BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.06.2009, V ZR 93/08. In einer schriftlichen Prüfungsleistung empfiehlt es sich, die hier unter A. und B. geprüften Anspruchsgrundlagen voranzustellen und dann innerhalb des Anspruchs aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB oder im Falle eines Kaufvertrages aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB zu erörtern, ob die strengeren Anforderungen dieser beiden Ansprüche – §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB verlangt einen erfolglosen Fristablauf, §§ 634 Nr. 4, 280 I, II, 286 BGB verlangt Schuldnerverzug – unterlaufen werden, wenn man den Schadensersatz über §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB (im Kaufrecht über §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB) gewährt.
A. Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 66.977,40 € gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB
Ein Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I, 281 I 2. Fall BGB setzt neben dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraus, dass der Gläubiger gem. § 281 IV BGB das Verlangen nach diesem Schadensersatz ausspricht. Hier verlangte K Nacherfüllung, die ihm im November auch gewährt wurde und den Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe neben dieser Nacherfüllung. Folglich scheidet der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus.
B. Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 66.977,40 € gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I, II, 286 BGB
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I, II, 286 BGB setzt voraus, dass der Schuldner mit seiner Nacherfüllungspflicht im Schuldnerverzug ist. Gem. § 286 I BGB erfordert dies eine Mahnung. Eine ernstliche dringliche Aufforderung zur Leistung kann hier als so genannte „befristete Mahnung“ gem. §§ 158, 163 BGB im Setzen der Frist zur Nacherfüllung bis zum 08.11.2022 gesehen werden. Auch ohne Ausspruch einer Mahnung bewirkt das Setzen einer Frist, dass mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist der Schuldnerverzug eintritt. Vorliegend hat B die Nacherfüllung bis zum Ablauf des 08.11.2022 geleistet, sodass kein Schuldnerverzug eingetreten ist.
C. Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 66.977,40 € gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB
K könnte einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung in Höhe von 66.977,40 € aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB haben.
I. Anspruch entstanden
1. Werkvertrag
Der zwischen K und B geschlossene Vertrag über den Bau eines Fahrsilos ist auf einen Erfolg gerichtet und damit ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB.
2. Werkmangel gem. § 633 BGB
Indem die Tauglichkeit zum Gebrauch als Lager aufgehoben war, lag ein Mangel gem. § 633 II 2 Nr. 2 BGB vor. Dieser Mangel lag bei der Abnahme i.S.d. § 640 I BGB am 16.09.2021 vor.
3. Vertretenmüssen gem. §§ 276, 280 I 2 BGB
Mangels entlastender Tatsachen hat B aufgrund der Vermutungsregel des § 280 I 2 BGB gem. § 276 BGB zu vertreten.
4. Kein Ausschluss des Anspruchs
a) Rechtsgeschäftlicher Ausschluss
Ein Haftungsausschluss oder ein Ausschluss der Haftung für Werkmängel ist nicht ersichtlich.
b) Ausschluss gem. § 640 III BGB
Ein gesetzlicher Ausschluss gem. § 640 III BGB käme nur in Betracht, wenn K in Kenntnis der Mängel die Anlage abgenommen hätte. Dies ist nicht der Fall. Folglich ist der Anspruch nicht ausgeschlossen.
5. Ersatzfähiger, kausaler Schaden
Ein einfacher Schaden neben der Leistung ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf dem Mangel beruht und durch eine Nacherfüllung des Schuldners im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadens nicht mehr beseitigt werden kann.
Im Gegensatz hierzu würde ein Schaden, der gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB zu ersetzen wäre, im Zeitpunkt des Verlangens gem. § 281 IV BGB bei hinzugedachter Erfüllung entfallen. Diese Abgrenzung entspricht einer systematischen und teleologischen Auslegung des §§ 280 III, 281 I 1 BGB, indem die Frage aufgeworfen wird, was mit einer Nacherfüllung bezweckt wird.
Aufgrund des Mangels war K gezwungen, die als Futtermittel bestimmte Maisernte zu verkaufen und als Ersatz Winterfutter für seine Viehhaltung zu kaufen. Dieser Deckungskauf erzeugte einen Mehraufwand von 66.977,40 €. Dieser Mehraufwand beruht auch nicht auf einem atypischen Kausalverlauf. Fraglich ist aber, ob im Falle eines Mangels einer Anlage, der den Betrieb des Gläubigers durch entgangene Nutzung dieser Anlage beeinträchtigt, der eingetretene Betriebsausfallschaden als Schadensersatz neben der Leistung gefordert werden darf. Bei Gewährung dieses Schadensersatzes neben der Nacherfüllung könnten die strengeren Anforderungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung oder des Verzögerungsschadens unterlaufen werden.
Wer einen Meinungsstreit führen will, kann diese Formulierung als Ausgangspunkt wählen. Dem VII. Zivilsenat erschien dies nicht mehr notwendig zu sein. Der Gläubiger kann unter den Voraussetzungen des §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB oder im Kaufrecht nach §§ 437 Nr. 34, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, er kann jedoch auch Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung verlangen.
[25] Der hier in Rede stehende Schaden des Klägers ist – (…) – nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz neben der Leistung erstattungsfähig. Für die Erstattungsfähigkeit dieses Schadens ist daher – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – weder die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung noch ein Verzug der Beklagten mit einer Nacherfüllung Anspruchsvoraussetzung.
[26] (…) Eine aufgrund eines Mangels eingetretene Nutzungsbeeinträchtigung kann durch eine Beseitigung des Mangels nicht rückwirkend kompensiert werden. Ein Schaden aufgrund einer Nutzungsbeeinträchtigung wird deshalb von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden, wie sie hier vom Kläger geltend gemacht werden, ein.
[27] Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind.
Folglich ist ein Anspruch auf Zahlung von 66.977,40 € gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB entstanden.
Der VII. Zivilsenat ist der Auffassung, dass ein Schaden neben der Leistung als einfacher Schadensersatz verlangt werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen müssen (sie können vorliegen, dann wäre §§ 634 Nr. 4, 280 I, II, 286 BGB oder im Kaufrecht §§ 437 Nr. 3, 280 I, II 286 BGB einschlägig, sie müssen aber nicht vorliegen.) Der Senat verweist hier auf das Urteil des V. Zivilsenates vom 19.06.2009, V ZR 93/08. Dort wird das zwingende Erfordernis der Schuldnerverzugsvoraussetzungen mit der Begründung abgelehnt, dass dies zum einen dem Willen des Gesetzgebers widerspricht (siehe BT-Dr 14/6040, S. 225), und zum anderen daraus folge, dass die Rechtsnorm, die die Schuldnerverzugsvoraussetzungen enthält, nämlich § 286 BGB, in § 280 III BGB nicht enthalten ist. Ferner unterscheiden sich die mangelhafte Leistung und die verzögerte Leistung dadurch, dass die mangelfreie Leistung ohne weitere Voraussetzungen sofort fällig ist (§ 433 I 2 BGB, § 633 I BGB). Hingegen hat sich der Gesetzgeber entschieden, Schadensersatz wegen verzögerter Leistung von einer Mahnung abhängig zu machen.
II. Anspruch erloschen
Der Schadensersatzanspruch wäre gem. § 254 I, II 1 BGB zu mindern, wenn K eine Schadensminderungsobliegenheit verletzt hätte. § 254 II 1 BGB setzt voraus, dass der Beschädigte unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dies könnte man annehmen, wenn K einer Warnobliegenheit im Sinne dieser Vorschrift deshalb nicht genügt hätte, weil er zu keinem Zeitpunkt vor dem Verkauf seiner Maisernte auf die Gefahr des Eintritts des von ihm nunmehr geltend gemachten Schadens hingewiesen hat.
§ 254 I, II 1 BGB verlangt zum einen, dass der Gläubiger es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Zum anderen darf der Schuldner diese Gefahr nicht gekannt haben und musste sie auch nicht kennen. Schließlich muss das Unterlassen ursächlich für die Entstehung des Schadens gewesen sein.
[18] (…). Eine Obliegenheit des Geschädigten, einen ihm drohenden Schaden durch Erteilung eines Hinweises an den Schuldner abzuwenden oder zu mindern, besteht zudem nur dann, wenn der Schuldner die Gefahr weder gekannt hat noch hätte erkennen müssen.
[19] Ist eine Obliegenheit zur Warnung vor diesem Hintergrund zu bejahen, muss die Unterlassung eines entsprechenden Hinweises zudem ursächlich für die Entstehung oder die Höhe des Schadens geworden sein. Ein Verstoß gegen die Warnpflicht wirkt sich nur dann aus, wenn der Schuldner überhaupt Gelegenheit hatte, Einfluss auf die Schadensentwicklung zu nehmen. Der Verstoß begründet daher nicht nur dann kein Mitverschulden, wenn der Schuldner die Warnung nicht beachtet hätte, sondern auch dann, wenn er gegen die drohende Gefahr keine Gegenmaßnahmen ergreifen konnte. Denn Zweck der Warnung ist allein, dem Schuldner die Möglichkeit zu Gegenmaßnahmen zu geben. (…).
Entscheidend: K konnte nicht wissen, dass die Futtermittelpreise so stark ansteigen würden. Es steht nicht fest, dass K die Gefahr des Anstiegs der Futtermittelpreise kannte oder dies hätte erkennen müssen.
[21] (Einfügung der Red.: Das Berufungsgericht) hat angenommen, der Kläger habe den Mais in Kenntnis dessen geerntet, dass ihm die dauerhafte Lagerung ohne Nutzung der Fahrsiloanlage nicht möglich sein werde. Allein dieser Umstand hat den vom Kläger geltend gemachten Schaden jedoch nicht hervorgerufen. Dieser ergibt sich vielmehr erst daraus, dass der Kläger Futtermittel als Ersatz für seine Maisernte zu einem Preis erwarb, der über demjenigen lag, den er selbst zuvor für seine Ernte erzielt hatte. Die Anwendbarkeit von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt demnach voraus, dass der Eintritt einer solchen Preisdifferenz für den Kläger bereits im Vorfeld voraussehbar war.
[22] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte hätte, wenn der Kläger nach Entdeckung der Mängel spätestens am 14. Oktober 2021 nicht nur auf die Mängel, sondern auch auf den drohenden Schaden hingewiesen hätte, die geltend gemachten Mängel sicher vor dem Verkauf beseitigt, da hierzu bis zum Zeitpunkt des Maisverkaufs noch neun Werktage zur Verfügung gestanden hätten. Wenn nach der Auffassung des Berufungsgerichts die für die Schadensentstehung kausale Obliegenheitsverletzung daher in einer fehlenden Warnung liegt, die spätestens zum 14. Oktober 2021 hätte erfolgen müssen, erfordert dies, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Gefahr eines nach Veräußerung der Ernte erforderlichen, deutlich teureren Ersatzkaufs erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Zu einer solchen Kenntnislage beim Kläger hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
[23] Das Berufungsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr des Schadenseintritts in Form des Verkaufs der Ernte und eines nachfolgenden teureren Ankaufs anderer Futtermittel auch ohne einen Hinweis des Klägers weder kannte noch kennen musste, was eine weitere Voraussetzung für eine Warnobliegenheit des Klägers ist.
Folglich mindert sich der Schadensersatzanspruch nicht gem. § 254 I, II 1 BGB.
D. Ergebnis
K hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung in Höhe von 66.977,40 € aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB.
Fazit
Im Falle eines mangelbedingten Folgeschadens hat der Gläubiger neben dem Recht, unter den Voraussetzungen des §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, die Möglichkeit, neben der Nacherfüllung Schadensersatz neben der Leistung zu fordern. Dabei hat er § 254 I, II 1 BGB zu beachten.
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