Problem: Zum Rechtsmissbrauch durch Abbruchjäger bei der eBay-Versteigerung
Einordnung: Schuldrecht, Schadensersatz, Rechtsmissbrauch
BGH, Urteil vom 22.05.2019
VIII ZR 182/17
EINLEITUNG
Vor den Gerichten ist es um das Internetauktionshaus eBay etwas ruhiger geworden. Zwischen 2005 und 2016 wurden zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen diskutiert und fanden Widerhall in den juristischen Prüfungen. Die Art des Vertragsschlusses war ebenso Thema wie das Bieten auf eigene Artikel („shill bidding“). Zu einem wichtigen Aspekt fehlte eine umfassend aufklärende Entscheidung des BGH, nämlich zum Phänomen des „Abbruchjägers“. Ob und wann sich dieser rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB verhält, erläutert der BGH in vorliegender Entscheidung.
LEITSATZ
Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen
ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähigeKriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.
SACHVERHALT
B bot Ende März/Anfang April 2012 einen Pirelli-Radsatz für einen Audi A6 mit einem Startpreis von 1,- € auf der Internet-Plattform eBay zum Verkauf an. Er beendete die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war K Höchstbietender mit einem Gebot von 201,- €. Nach den seinerzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kam ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden auch bei vorzeitiger Beendigung der Auktion zustande, es sei denn, der Anbieter war zur Rücknahme des Angebots „gesetzlich“ berechtigt. K hatte seit dem Jahr 2009 in großem Umfang Gebote bei eBay-Auktionen abgegeben. Mit E-Mail vom 04.04.2012 forderte K den B vergeblich auf, den angebotenen Radsatz, dem er zuletzt einen Wert von mindestens 1.701 € zugemessen hatte, gegen Zahlung von 201,- € herauszugeben. B verweigerte dies mit der Behauptung, der Radsatz sei aus der Garage des Zeugen R. entwendet worden, wovon er, B, erst unmittelbar vor dem Abbruch der Auktion erfahren habe. Dies bestritt K. B blieb den Beweis für die Behauptung schuldig. Mit Schreiben vom 24.01.2013 trat K vom Kaufvertrag zurück und forderte von B Schadensersatz in Höhe von 1.500 €. B wendet ein, K sei ein rechtsmissbräuchlich handelnder Abbruchjäger, dem es von vornherein nur um Schadensersatz und nicht um den Vertragsschluss gegangen sei. Dies folge schon aus der Vielzahl der Gebote und der daraus resultierenden Gesamtsumme, die er nicht hätte aufbringen können und ferner aus dem Umstand, dass er für eine Vielzahl der Artikel gar keine Verwendung gehabt hätte.
LÖSUNG
A. Anspruch K gegen B auf Zahlung von 1.500 € Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 € Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB haben.
I. Anspruch entstanden
1. Schuldverhältnis
Das geforderte Schuldverhältnis besteht im unstreitig nach den Versteigerungsbedingungen von eBay zustandegekommenen Kaufvertrag zwischen K und B.
Wie der Vertrag zustande kommt, wer das Angebot und wer die Annahme erklärt, war bereits
mehrfach Thema in der RA:
• RA 2004, 775
• RA 2011, 458
• RA 2014, 342
• RA 2017, 5
Ebenso hielten wir Sie zur Thematik des shill bidding auf dem Laufenden:
• RA 2015, 513
• RA 2017, 5
2. Pflichtverletzung
B muss eine von ihm aus dem Vertrag geschuldete, fällige, mögliche Leistung bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht haben. Gem. § 433 I 1 BGB hatte sich B verpflichtet, den Artikel Zug um Zug gegen Zahlung von 201,- € an K zu liefern und zu übereignen. Den von B erbrachten Vortrag der Unmöglichkeit hatte K erfolgreich bestritten, sodass von der Möglichkeit der Lieferung auszugehen ist. Der Anspruch war gem. § 271 BGB auch fällig. Allerdings ist keine von K gesetzte, angemessene Frist zur Leistung abgelaufen. Jedoch wäre eine solche gem. § 281 II 1. Alt. BGB entbehrlich, wenn B die Leistung endgültig verweigert hätte. Hier hat sich B erfolglos auf Unmöglichkeit berufen. Seine unberechtigte Weigerung stellt somit eine endgültige und ernstliche Leistungsverweigerung dar. Eine Pflichtverletzung gem. §§ 280 I, 281 I 1 BGB liegt folglich vor.
Die Unmöglichkeit gem. § 275 BGB war nach den damaligen eBay-Versteigerungsbedingungen, welche beide Nutzer akzeptieren mussten, um zum Markt zugelassen zu werden und welche zur Auslegung im Marktverhältnis herangezogen wurden, ein „gesetzlicher Grund“ zur berechtigten Angebotsrücknahme.
Allerdings oblag dem Verkäufer die Beweislast. Hier war B nach Bestreiten des K beweisfällig geblieben.
3. Vertretenmüssen
Diese vorsätzliche Nichterbringung der Leistung hat B auch zu vertreten.
4. Ersatzfähiger und kausaler Schaden
Ersatzfähig als Schadensersatz statt der Leistung i.S.d. §§ 280 I, III, 281 I 1, 1. Alt. BGB ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße i.S.d. §§ 249 ff. BGB, die zum positiven Interesse gehört und adäquat kausal auf der endgültigen Nichtleistung beruht. Hätte B erfüllt, hätte K für die Zahlung von 201,- € Ware im Wert von 1.701 € erhalten, mithin einen Gewinn von 1.500 € erzielt. Entgangener Gewinn ist gem. § 252 BGB ersatzfähig.
II. Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB
Dem Geltendmachen des Schadensersatzanspruchs könnte der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegenstehen.
Zum Ausnahmecharakter des Einwands des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB: BGH, Urteile vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14 und vom 27.04.1977, IV ZR 143/76
1. Rechtsmissbrauch durch Betätigung als Schnäppchenjäger
Fraglich ist, ob es für die Annahme des Rechtsmissbrauchs genügt, dass ein Bieter sich als sogenannter Schnäppchenjäger betätigt, der bei Internetauktionen gezielt auf Waren bietet, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden oder wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt. Dagegen spricht entscheidend, dass es gerade den Reiz einer solchen Internetauktion ausmacht, dass der Bieter die Chance hat, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen.
Die Unschädlichkeit des bloßen Betätigens als „Schnäppchenjäger“ bei eBay ist höchstrichterlich geklärt.
BGH, Urteil vom 28.03.2012, VIII ZR 244/10; Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14.
Lesenswert hierzu ist auch OLG Düsseldorf, RA 2015, 12 ff.
Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14
Wichtig: Allein auf die Quantität eines missbilligten Vorgehens kommt es nicht an
2. Rechtsmissbrauch wegen eines von vornherein rechtsmissbräuchlichen Ziels
Fraglich ist, ob K der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann, weil er mit seinem Vorgehen ein von vornherein rechtsmissbräuchliches Ziel verfolgt hat.
[25] Allerdings lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ in diesem Sinne zuließen, nicht aufstellen. Es hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.
Der Fall zeigt anschaulich, warum es zwar einerseits verführerisch, aber andererseits so gefährlich ist, beim Lernen auf ausdrucksstarke Begriffe wie „Abbruchjäger“ zu setzen. Der Bedeutungsinhalt des Begriffs wurde nämlich vom BGH bislang nicht hinreichend präzise festgelegt. Was für den einen noch ein harmloser „Schnäppchenjäger“ ist, ist für den anderen ein gegen Treu und Glauben verstoßender Abbruchjäger. Auch in dieser Entscheidung erfolgt nicht die lang ersehnte, erläuternde Begriffsbestimmung – der BGH betont in der hier nicht abgedruckten Rn 27, dass die Bewertung und Würdigung der Umstände des Einzelfalles dem Tatrichter vorbehalten bleibt -, aber zumindest eine hilfreiche Auseinandersetzung. Insbesondere sprach für K, dass er in den Fällen, in denen es zum Vertragsschluss kam, seine Pflichten als Käufer auch erfüllt hatte.
Fraglich ist, ob ein Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des K bereits aus der Vielzahl seiner Gebote zu ziehen ist. Dafür könnte sprechen, dass bei normalem Verlauf der Auktionen nicht damit gerechnet werden kann, dass er die Gesamtsumme seiner Gebote tatsächlich aufbringen kann.
Nach Ansicht des VIII. Senates ist ein Schnäppchenjäger eine Art Statistiker, der mit der Wahrscheinlichkeit kalkuliert, regelmäßig überboten zu werden, jedoch beabsichtigt, in den seltenen Fällen, in denen er durch die Unaufmerksamkeit anderer zum Zuge kommt, seinen Schnitt zu machen. Hierin sieht der VIII. Senat per se keinen Rechtsmissbrauch.
B behauptet, dass K für die Artikel, für welche er Gebote abgegeben hatte, keine Verwendung gehabt hätte. Fraglich ist, ob dies ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Ziel darstellt.
Der VIII. Senat hält den Vortrag des B, K hätte keine Verwendung für die Artikel gehabt, auf die er bot, mit dieser überzeugenden Begründung für unerheblich.
Eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt folglich nicht, dass K sich rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB verhalten hat.
ERGEBNIS
K hat einen Anspruch gegen B auf Zahlung von 1.500 € Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB.
FAZIT
Ob einem auf Schadensersatz statt der Leistung klagenden Bieter einer Internetversteigerung der Einwand entgegengesetzt werden kann, er sei ein rechtsmissbräuchlich wider Treu und Glauben gem. § 242 BGB handelnder Abbruchjäger, der von vornherein nicht am Kauf des Gegenstandes interessiert sei, für den er Gebote abgibt, ist nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die einen solchen Schluss nahelegen, können nicht aufgestellt werden.
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