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Fall des Monats AUGUST 2020: CORONA-PANDEMIE – BEWEGUNG „IM UMFELD DES WOHNBEREICHS“

By 2. September 2020Oktober 10th, 2023No Comments
Fall des Monats

Problem: CORONA-PANDEMIE: BEWEGUNG „IM UMFELD DES WOHNBEREICHS“

EINORDNUNG: GRUNDRECHTE/STAATSORGANISATIONSRECHT

OVG Bautzen, Beschluss vom 07.04.2020

3 B 111/20

EINLEITUNG

Auch die zweite Entscheidung in dieser Ausgabe der „RA“ kommt an der Corona-Pandemie nicht vorbei, beleuchtet aber andere Rechtsprobleme als die oben dargestellte Entscheidung des VGH München.

SACHVERHALT

Der Freistaat Sachsen hat am 31.3.2020 die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung (SächsCoronaSchVO) erlassen, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

§ 2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung

(1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.

(2) Triftige Gründe sind:

[…]

Nr. 14: Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person, […]

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft. […]“

Der in Sachsen wohnhafte Antragsteller (A) sieht in der Formulierung „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Auch wisse er nicht, was mit der Formulierung „im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“ gemeint sei. Des Weiteren müsse die Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen auch insoweit erlaubt sein, als kein triftiger Grund i.S.v. § 2 II SächsCoronaSchVO vorliege. Schließlich könne das Verbot des § 2 I SächsCoronaSchVO nicht für Personen gelten, die bereits immun gegen das Coronavirus sind, da sie das Virus nicht mehr weiterverbreiten und übertragen und sich auch nicht erneut infizieren könnten.

Sind die von A gerügten Bestimmungen der SächsCoronaSchVO rechtmäßig?

LEITSÄTZE (DER REDAKTION)

  1. Die Ausgangsbeschränkung des § 2 I SächsCoronaSchVO gilt zu Recht auch für bereits immunisierte Personen, weil es derzeit keinen mit verhältnismäßigem Aufwand zu erbringenden sicheren Nachweis über einen wissenschaftlich belegten Immunisierungsschutz gibt.
  2. Der Verordnungsgeber durfte auch den allgemeinen Kfz-Verkehr der Ausgangsbeschränkung des § 2 I SächsCoronaSchVO unterwerfen.
  3. Die Formulierung „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ i.S.v. § 2 II Nr. 14 SächsCoronaSchVO meint den Bereich, der zu Fuß oder per Fahrrad erreicht werden kann, d.h. einen Umkreis ca. 10 bis 15 Kilometer um die Wohnung.
  4. Die Formulierung „im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“ i.S.v. § 2 II Nr. 14 SächsCoronaSchVO erfasst Personen, die sich aufgrund körperlicher Gebrechen/Behinderungen nicht alleine fortbewegen können, sowie Personen, denen soziale Isolation oder eine Gefährdung der psychischen Gesundheit droht.

LÖSUNG

Die streitgegenständlichen Bestimmungen der SächsCoronaSchVO sind rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhen, die formell und materiell rechtmäßig angewendet wurde.

I. Rechtsgrundlage für die SächsCoronaSchVO

Rechtsgrundlage für die SächsCoronaSchVO ist § 32 S. 1 i.V.m. § 28 I 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.3.2020.

[§ 32 S. 1 i.V.m. § 28 I 1 IfSG BGBl. 2020 I, S. 587]

II. Formelle Rechtmäßigkeit der SächsCoronaSchVO

In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der SächsCoronaSchVO.

[Unproblematisch]

III. Materielle Rechtmäßigkeit der SächsCoronaSchVO

Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit ist zwischen den umstrittenen Bestimmungen der SächsCoronaSchVO bzw. den Einwänden des A zu differenzieren.

  1. § 2 I SächsCoronaSchVO: Geltung für immunisierte Personen

A rügt, dass die Ausgangsbeschränkung des § 2 I SächsCoronaSchVO auch für bereits immunisierte Personen gilt. Fraglich ist jedoch, wie dieser Personenkreis sicher identifiziert werden kann.

[Problem: Identifizierung der immunisierten Personen]

„[13] […] Denn eine Ausnahme für diesen Personenkreis wurde voraussetzen, dass den mit dem Vollzug der Verordnung betrauten Behörden verbindliche Nachweise in Form von Attesten, Impf- oder Positivnachweisen vorgelegt werden könnten, die eine sichere Aussage über den nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehenden Immunisierungsgrad und damit über eine fehlenden Ansteckungsgefahr geben könnten. Angesichts der derzeit noch nicht bestehenden Möglichkeit einer Impfung, die sich etwa mit einem Impfpass nachweisen ließe, und der Tatsache, dass es bislang keinerlei amtliche Bescheinigungen über eine überstandene Erkrankung gibt, wäre es wenn überhaupt nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, einen sicheren Nachweis über einen wissenschaftlich belegten Immunisierungsschutz zu erbringen.“

[Momentan noch keine Identifizierung möglich à Vorschlag des A ist ungeeignet]

Folglich begegnet die Geltung des § 2 I SächsCoronaSchVO für bereits immunisierte

Personen keinen rechtlichen Bedenken.

  1. § 2 I SächsCoronaSchVO: Fortbewegung mit dem Kfz

Weiterhin ist A der Ansicht, die Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen müsse auch insoweit erlaubt sein, als kein triftiger Grund i.S.v. § 2 II SächsCoronaSchVO vorliege.

„[15] Die begehrte Freigabe des Kfz-Verkehrs würde bei den mit dem Verkehr typischerweise einhergehenden Sozialkontakten zu einer möglicherweise unübersehbaren Weiterverbreitung des Coronavirus führen können. Denn nicht nur die notwendigen Stopps zum Betanken, zur Befriedigung des Versorgungsbedürfnisses oder im Fall von Verkehrsbeschränkungen oder Hindernissen (etwa Verkehrsstau) könnten eine Weiterverbreitung fördern, sondern auch unvorhergesehene Ereignisse wie Pannen oder Unfälle würden zu einer nicht zu rechtfertigenden Gefährdung anderer Personen führen können, die durch die Verordnung gerade vermieden werden soll. Darüber hinaus ließen sich Infektionsketten erheblich schwerer nachvollziehen.“

[Kfz-Verkehr führt zu Sozialkontakten]

[Gefährdung von Unfallhelfern]

[Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten wird erschwert]

Somit durfte der Verordnungsgeber auch die Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen der Ausgangsbeschränkung des § 2 I SächsCoronaSchVO unterwerfen.

  1. § 2 II Nr. 14 SächsCoronaSchVO: Bestimmtheitsgebot

Die in § 2 II Nr. 14 SächsCoronaSchVO verwendeten Formulierungen „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ und „im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“ könnten gegen das aus Art. 20 III GG folgende Bestimmtheitsgebot verstoßen.

[Problem: Bestimmtheitsgebot, Art. 20 III GG]

„[16] […] Eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit gerecht werdende Auslegung der mit dem Antrag angegriffenen Bestimmungen ist unter Heranziehung der authentischen Begriffserklärungen des Antragsgegners in seinen Antworten auf die „FAQ“möglich. Diese Begriffserklärungen sind bei der gebotenen, vom objektiven Empfängerhorizont ausgehenden Auslegung nicht zu beanstanden und entsprechen der Empfehlung des durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts, jegliche nicht notwendigen Reisetätigkeiten zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren möglichst zu vermeiden.

[Einsehbar unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/coronavirus-faq.html#a-4975]

[Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html]

 [17] Zu den Tatbestandsmerkmalen des Sports und der Bewegung „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ weist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf Folgendes hin:

„(…) Insgesamt hat die Regelung das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Das bedeutet, physische soziale Kontakte sind zu minimieren. Jeder soll zu Hause bleiben! Bisher war geregelt, dass Sport und Bewegung im Umfeld des Wohnbereichs möglich war. Diesen Aspekt haben wir mit der neuen Formulierung noch einmal betont. Sport und Bewegung ist vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs möglich. Es geht darum, den Ausnahmecharakter der Regelung zu verdeutlichen. Es soll nur die absolut notwendige Aktivität im Freien erlaubt sein, nämlich die im Umfeld des Wohnbereichs. Also sind keine Ausflüge in die nähere und weitere Umgebung erlaubt. Zum Beispiel bedeutet das für Dresden, dass Ausflüge in die Sächsische Schweiz, den Tharandter Wald oder das Erzgebirge nicht gestattet sind.“

[Auslegung des Merkmals „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“]

[18] Hieraus ergibt sich mit hinlänglicher Bestimmtheit, dass Aktivitäten im vorgenannten Sinn jedenfalls dann unzulässig sind, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere Umgebung (der politischen Gemeinde) geplant sind und wenn der Zielort der Aktivität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) erreicht werden könnte. Die Benutzung von entsprechenden Fortbewegungsmitteln innerhalb den Grenzen der politischen Gemeinde dürfte nach dieser Definition damit genauso gebilligt werden können wie deren Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, der typischerweise ohne die entsprechenden Hilfsmittel – also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad – erreicht werden könnte. Einen solchen Bereich wird man bei aller Unschärfe bei etwa 10 bis 15 Kilometer von der Wohnung entfernt annehmen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird.

 [„vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ ist das, was zu Fuß oder per Fahrrad erreicht werden kann àUmkreis von 10-15 km um die Wohnung]

[19] Dies zu Grunde gelegt wird das Verordnungsziel, einerseits eine durch massenhafte Reise- und Ausflugstätigkeit verursachte Ansteckungsgefahr möglichst zu vermeiden, andererseits die berechtigten persönlichen Bedürfnisse der Bevölkerung an körperlicher Bewegungsfreiheit zu berücksichtigen, derzeit noch hinreichend Rechnung getragen.

[20] Nichts anderes gilt, soweit das Tatbestandsmerkmal „im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“ in Frage steht.

[Auslegung des Merkmals „im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“]

[21] Zwar enthalten die Antworten des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt keine diesbezüglichen Hinweise. Deren Sinn und Zweck zu Grunde gelegt ermöglicht die Ausnahmeregelung aber nicht nur die Begleitung einer Person, die aufgrund körperlicher oder sonstiger Gebrechen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, die durch Nr. 14 der Verordnung privilegierten Handlungen alleine durchzuführen, sondern auch solcher Personen, die, etwa weil sie alleinstehend sind oder allein leben, ein nachvollziehbares Bedürfnis geltend machen können, zur Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung oder aus Gründen der psychischen Gesundheit mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. In den letztgenannten Fällen sollte allerdings die Aktivität nur unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeübt werden.“

[Ausnahme gilt für folgende Personen: Personen, die aufgrund körperlicher Gebrechen/Behinderungen sich nicht alleine fortbewegen können / Personen, denen soziale Isolation oder eine Gefährdung der psychischen Gesundheit droht]

Demnach genügen die in § 2 II Nr. 14 SächsCoronaSchVO verwendeten Formulierungen „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ und „im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“ dem Bestimmtheitsgebot. Die streitgegenständlichen Bestimmungen der SächsCoronaSchVO sind daher rechtmäßig.

FAZIT

Ebenso wie bei der Entscheidung des VGH München liegt ein Schwerpunkt der Prüfung auf dem Bestimmtheitsgebot, was auch nicht überrascht, da sich die Corona-Schutz-Verordnungen aller Bundesländer unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, die hart an der Grenze zur Verfassungswidrigkeit liegen oder diese gar überschreiten. So muss es beispielsweise nicht überzeugen, die Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs mittels der Homepage eines Ministeriums und dort wiederum der Rubrik „FAQ“ vorzunehmen, wie es das OVG Bautzen macht.

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