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Der Typenkombinationsvertrag – aktuelle Rechtsprechung zu einer examensrelevanten Nischenproblematik

By 1. Dezember 2022Oktober 11th, 2023No Comments
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Das Schuldrecht regelt unterschiedliche Vertragstypen, die den Parteien dispositiv zur Verfügung stehen. Ausdrücklich geregelt sind beispielsweise der Dienst- und Werkvertrag, aber auch der Kauf- und der Mietvertrag.

Dennoch lassen sich viele Verträge nicht unter einen einzigen Vertragstyp subsumieren, sondern enthalten Bestandteile verschiedener Vertragsarten. Verbindet man in einem Vertrag Regelungen unterschiedlicher Vertragstypen derart miteinander, dass sie nur als Gesamtheit ein sinnvolles Vertragskonstrukt ergeben, entsteht ein typengemischter Vertrag. Voraussetzung ist, dass diese einzelnen Bestandteile so nah beieinanderstehen, dass sie gedanklich untrennbar sind. Die gedankliche Untrennbarkeit der typengemischten Verträge unterscheidet sie von zusammengesetzten Verträgen. Diese fassen mehrere Verträge unterschiedlicher Typen zusammen, wobei sich die Vertragsbestandteile jedoch klar voneinander abgrenzen lassen.

Unterarten des typengemischten Vertrages

Grundsätzlich lassen sich vier Typen gemischter Verträge voneinander unterscheiden:

  1. Typenkombinationsvertrag

Eine Partei schuldet als Hauptleistung verschiedene Einzelleistungen, die jede für sich einem anderen Vertragstyp entsprechen.

  1. Typischer Vertrag mit andersartiger Nebenleistung

Die geschuldete Leistung der einen Partei lässt sich vollständig unter einen Vertragstyp subsumieren (Geldzahlung bei Hotelzimmervertrag), die andere Partei schuldet jedoch zusätzlich zu ihrer vertragstypischen Hauptpflicht eine andersartige Nebenleistung (Blumenlieferung in das Hotelzimmer).

  1. Gekoppelter Vertrag

Die Leistungen der Parteien entsprechen jeweils einem anderen Vertragstyp, sind aber durch den Vertrag zwischen den Parteien miteinander gekoppelt. Typisches Beispiel hierfür ist der Hausmeistervertrag, bei dem der Hausmeister das Haus instand halten muss und im Gegenzug eine der Wohnungen bewohnen darf.

  1. Typenverschmelzungsvertrag

Eine der Parteien schuldet eine Leistung, die sich aus Elementen verschiedener Vertragstypen zusammensetzt. Dies ist etwa bei einem Theaterbesuch der Fall, bei dem nicht nur die Aufführung, sondern auch eine Sitzplatzmiete geschuldet wird.

JurCase informiert:

Abgrenzung zum Vertrag sui generis

Der Begriff „Vertrag sui generis“, also atypischer Vertrag, bezeichnet Verträge, die nicht ausdrücklich im BGB benannt werden. Die gängigsten Beispiele sind Franchise- oder Leasingverträge. Diese Verträge sind grundsätzlich zulässig und rechtsgültig, solange sie nicht gegen zwingendes Recht oder gesetzliche Verbote verstoßen. Der Begriff ist somit ein Oberbegriff über alle gemischten und zusammengesetzten Verträge, umfasst jedoch zusätzlich nicht-definierte Einzelleistungs-Verträge wie den Lizenzvertrag.

Für die rechtliche Behandlung dieser gemischten Verträge wurden verschiedene Theorien entwickelt:

  1. Die Absorptionstheorie geht davon aus, dass das Recht der Hauptleistung auf alle Vertragsbestandteile anwendbar wird, es absorbiert diese sozusagen.
  2. Die Kombinationstheorie hingegen kombiniert die unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Teilleistungen miteinander – für jede Teilleistung werden die für sie geltenden Paragrafen angewandt. Sollten diese in Einzelfällen im Hinblick auf die Gesamtleistung gegensätzlich sein, soll der mutmaßliche Parteiwille herangezogen werden.
  3. Die Theorie der analogen Rechtsanwendung ähnelt der Kombinationstheorie, wendet die Vorschriften des besonderen Schuldrechts jedoch immer nur entsprechend an.

Keine der Theorien ist in der Lage, die Vielseitigkeit der tatsächlich vorhandenen gemischten Verträge abzubilden und allumfassend zu lösen. Im Allgemeinen sollte man sich daher immer nach dem mutmaßlichen Parteiwillen richten. Dieser ist gemäß dem Vertragszweck, der Interessenlage der Beteiligten sowie nach der Verkehrssitte zu bestimmen.

In den Klausuren ist die richtige Bestimmung eines Vertragsverhältnisses äußerst relevant, weil sich hieraus verschiedene Rechte und Pflichten für alle Vertragsparteien ergeben. Die Vielzahl der möglichen Konstellationen, welche sich oftmals nur durch zunächst unwichtig erscheinende Details unterscheiden, führt dazu, dass sich regelmäßig auch die Gerichte mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.08.2022 – 16 U 114/21

Das OLG Schleswig-Holstein befasste sich im Sommer 2022 mit der Frage, welchem Vertragstypus ein Winterlagervertrag für eine Segelyacht zuzuordnen sei. Geklagt hatte die Versicherung des Yacht-Eigentümers gegen den Betreiber einer Halle und eines Freilagers für Schiffe. Sie hatte dem Eigentümer die während der Einlagerung entstandenen Sturmschäden an der Yacht ersetzt und machte nun gegen die Beklagte Regressansprüche geltend.

Rechtlich bewertet werden musste hier zum einen, welcher Vertragsart die Lagerung an sich unterfiel (Mietvertragsrecht oder Lagervertragsrecht), zum anderen aber auch, ob der Transport des Bootes zum Lagerort etwas an dieser Einordnung änderte oder nicht.

Die Yacht wurde von Mitarbeitern der Beklagten mithilfe eines Krans auf einen sogenannten Lagerbock verbracht, der Yachteigentümer bedeckte sein Boot daraufhin mit einer Plane. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass der Yachtbock zu klein war, die Plane durch die vergrößerte Windangriffsfläche jedoch auch mitursächlich für das Herunterrutschen vom Yachtbock und die hierdurch entstandenen Schäden war.

Das Landgericht hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um einen Mietvertrag. Weil es keinen anfänglichen Mangel des Yachtbocks (§ 536a Abs. 1 BGB) gab, war kein Regressanspruch gegeben.

Mietvertrag oder Lagervertrag?

Das Oberlandesgericht befand jedoch, dass die Vereinbarung zur Lagerung des Schiffes im Winterlager dem Lagervertragsrecht gemäß §§ 467 ff. HGB zu werten ist. Dies folge aus den vertraglichen Vereinbarungen, hauptsächlich jedoch aus der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragsparteien. Die Yacht wurde eigenverantwortlich durch Mitarbeiter der Beklagten auf dem Lagerbock gesichert, es erfolgten keine Hinweise an den Eigentümer hinsichtlich von ihm durchzuführender Sicherungsmaßnahmen. Das Urteil führt im Detail auf, dass die Sicherung des Schiffes technisch gar nicht durch eine Einzelperson, sondern nur durch in der Werft vorhandene Geräte möglich sei, und dass somit beiden Seiten klar war, dass die Beklagte diese durchführen werde. Dies entspricht jedoch nicht einem Mietvertrag, in dem eine bestimmte Lagerhalle angemietet wird und der Mieter dann eigenständig entscheidet was er wie darin lagert, sondern vielmehr einem Lagervertrag gemäß §§ 467 ff. HGB. Der Lagervertrag sieht als Pflichten des gewerblichen Lagerhalters die Lagerung und Aufbewahrung vor, wobei der Lagerhalter mangels besonderer Vereinbarungen den Lagerungsort frei wählen darf.

Änderung dieser Einordnung durch die Transportverpflichtung aus dem Wasser zum Lager?

Zusätzlich wurde in dem Vertrag geregelt, dass die Beklagte die Yacht aus dem Wasser holen, zum Stellplatz transportieren und sie nach dem Winter auch wieder zum Wasser bringen werde. Dies entspricht Frachtleistungen im Sinne von § 407 Abs. 1 HGB. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die Einteilung als Lagervertrags in Frage gestellt werden muss. Das Oberlandesgericht befand, dass es sich hier um einen Typenkombinationsvertrag handelt, also einen Vertrag, bei dem die Beklagte mehrere verschiedenen Vertragstypen entsprechende Hauptleistungen schuldet. Die Einteilung in zwei verschiedene Hauptleistungen – Transport aus dem Wasser zur Werft und Einlagerung über den Winter – folgt zum einen aus den Angeboten der Beklagten. Beide Leistungen können durch Schiffseigentümer auch einzeln beauftragt werden, möglich – und hier vorliegend – können aber auch sachlich und zeitlich zusammenhängende „Pakete“ der Winterlagerung gebucht werden, die dann gegenüber dem Yachteigentümer einheitlich abgerechnet werden.

Welche Rechtsvorschriften für den Regressanspruch anwendbar sind, führt das OLG detailliert anhand der tatsächlichen Vertragsumstände aus:

Bei einem solchen Vertrag kommt es für die Beurteilung der Frage, welche Rechtsvorschriften welchen Vertragstyps anzuwenden sind, wenn die Parteien dazu wie hier keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, die Interessenlage der Vertragsparteien sowie auf den Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen an (BGH, Urteil vom 13. September 2007 – I ZR 207/04 – juris, Rn. 19 m.w.N.). Danach ist hier Lagervertragsrecht anzuwenden. Die Lagerung seiner Yacht in der Wintersaison stellt, für die Beklagte erkennbar, das wesentliche Interesse des Eigners dar, während der Transport der Yacht aus dem Wasser zum Lagerbock auf dem im Freigelände befindlichen Stellplatz lediglich ein notwendiger, auch zeitlich kaum ins Gewicht fallender, Zwischenschritt dorthin ist. Obgleich der Eigner die erheblich kostengünstigere Variante eines Stellplatzes im Freigelände gewählt hat, machen allein die Kosten des Stellplatzes von 455,00 € und des Lagerbocks von 425,01 € zusammen etwas mehr als die Hälfte der Gesamtkosten von 1.705,52 € aus. Selbst bei Annahme von Gleichwertigkeit der Leistungen wäre Lagervertragsrecht auf das Schadensereignis vom 28. Oktober 2013 anzuwenden. Denn bei Verbindung mehrerer gleichwertiger Leistungen geht der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien in der Regel dahin, auf die jeweilige Leistungspflicht diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die für diese zur Geltung kämen, wenn sie in einem gesonderten Vertrag begründet worden wäre (BGH, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

Hätten die Parteien lediglich die Lagerung – ohne einen Transport vom bzw. zum Wasser – vereinbart, wäre von ihnen Lagervertragsrecht angewandt worden. Das OLG wendet daher auch die Vorschriften des HGB auf den vorliegenden Fall an. Dies führt im Ergebnis zu einer weitergehenden Haftung, weil der Beklagte nach § 475 Satz 1 HGB für Schäden haftet, die durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme der Lagerung bis zur Auslieferung entstehen, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

Unter diesen Umständen bestand vorliegend eine Einstandspflicht des Beklagten.

An diesem Urteil lässt sich gut lernen, wie kleinteilig das OLG die Frage der Vertragsart behandelt. In zwei Schritten wird zunächst der Unterschied von Mietvertragsrecht zu Lagervertragsrecht herausgearbeitet, dann erst wird die Frage des Typenkombinationsvertrages aufgeworfen und weiter rechtlich subsumiert. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich auch für Examensklausuren, wenn wie hier der Schwerpunkt auf der Einordnung des Vertragstypus liegt. Da die Grenzen zwischen den einzelnen Vertragstypen oft nicht trennscharf voneinander abgegrenzt werden können, kann eine gute Herleitung des eigenen Lösungsweges mit schlüssigen Argumenten auch dann eine hohe Punktzahl bringen, wenn sie von der Musterlösung abweicht.

BGH, Urteil vom 02.10.2019 – XII ZR 8/19

In diesem Urteil befasste sich der BGH mit einem sogenannten Pferdepensionsvertrag. Die Beklagte hatte gegen eine monatliche Vergütung von jeweils 650 Euro zwei Pferde auf dem Hof des Klägers eingestellt, wobei vom Kläger Formularverträge genutzt wurden. In diesen war unter anderem geregelt, dass den Pferden explizit keine bestimmte Box zugeteilt wird und dass sowohl Einstreu als auch Futter zur Verfügung gestellt werden. Zudem war der Beklagten die Benutzung der Reithalle sowie der Außenplätze gestattet. Der Formularvertrag regelte eine Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende, wobei die Pferde dennoch jederzeit aus der Reitanlage genommen werden konnten. Die Beklagte hatte beide Pferde vor Ablauf der acht Wochen anderweitig untergebracht und weigerte sich, die ausstehende Vergütung zu zahlen.

Wichtig war die konkrete Vertragsart für die weitere AGB-Kontrolle, die die Wirksamkeit der Kündigungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte. Da eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist, musste klargestellt werden, welches die einschlägigen gesetzlichen Regelungen waren.

Das Berufungsgericht hatte sich zum Vertragstypus eines solchen Pferdepensionsvertrages wie folgt geäußert:

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Pferdepensionsvertrag handele es sich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag, weil der rechtliche Schwerpunkt des Vertrags in den Bereich des Verwahrungsrechts, nicht aber in den Bereich des Dienstvertragsrechts oder des Mietrechts falle. Ein Schwerpunkt im Dienstvertrag könne nicht angenommen werden, weil besondere pflegerische oder ausbilderische Elemente, die über die bloße Obhut des Pferdes hinausgingen, keine Rolle spielten. Ebenso wenig liege ein Schwerpunkt im Mietrecht vor, denn es habe nicht die Überlassung einer konkreten Pferdebox im Vordergrund gestanden. Zum einen habe sich der Kläger das Recht vorbehalten, dem Einsteller während der Vertragslaufzeit eine andere Box zuzuweisen. Zum anderen habe der Kläger nach Maßgabe des in § 3 des Vertrags geregelten Leistungskatalogs vertragswesentliche und typusbildende Obhuts- und Fürsorgepflichten für das eingestellte Pferd übernommen.

Dieser Einordnung stimmt der BGH zu und erläutert des Weiteren:

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (BGH Urteile vom 12. Januar 2017 – III ZR 4/16 – NJW-RR 2017, 622 Rn. 10 mwN und vom 21. April 2005 – III ZR 293/04 – FamRZ 2005, 1076, 1078).

Der Schwerpunkt des Vertrages war hier die Inobhutnahme des Pferdes (also Unterbringung und Fütterung), nicht jedoch die Vermietung einer bestimmten Box, sodass im Gesamten von einem Verwahrungsvertrag auszugehen war. Beachtenswert ist jedoch, dass der BGH direkt hinter seine Erläuterung eine Ausnahmeregelung schreibt, die immer dann einschlägig sein soll, wenn durch den Schwerpunkt des Vertrags seine Eigenheit nicht gewürdigt wird. Hier wird erneut ersichtlich, dass eine einheitliche Lösung, die alle gemischten Vertragstypen abdeckt, nicht möglich ist, sondern immer nur der konkrete Einzelfall entschieden werden kann.

Fazit

Der Typenkombinationsvertrag sowie die gesamte Systematik der gemischten Verträge sind ein Nischenthema des Examensstoffs, das mithilfe detaillierter Subsumtion und einem Grundverständnis der Systematik des BGB gut in den Griff zu bekommen ist. Da die Abgrenzung einzelner Vertragstypen zueinander, aber auch die Einordnung in eine der Unterarten des gemischten Vertrags nicht immer eindeutig ist, ist es umso wichtiger, die eigene Ansicht in der Klausur mit Argumenten und einer klaren Struktur herauszuarbeiten.

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Beitragsautor:

Katharina Bohn LL.M.

Katharina Bohn LL.M.

Katharina ist Syndikusanwältin. Zudem unterstützt sie mit ihren Workbooks Jurastudierende bei deren Prüfungsvorbereitung. JurCase unterstützt sie hingegen mit interessanten Beiträgen in der Rubrik #Gewusst.

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