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Gewusst

Das Versäumnisurteil im Staatsexamen von A bis Z

By 28. April 2022Oktober 11th, 2023No Comments
Zivilrecht

So meisterst du das Versäumnisurteil im schriftlichen Examen mit links

Das Versäumnisurteil stellt eines der wichtigsten zivilprozessualen Konstrukte im Assessorexamen dar. Es kann sowohl aus Kläger- als auch aus Beklagtensicht im Rahmen der Anwaltsklausur abgefragt werden. Ebenso häufig besteht der Bearbeitervermerk darin, ein zivilgerichtliches Urteil nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zu entwerfen.

Grundwissen

Das Versäumnisurteil kann gemäß §§ 330 ff. ZPO in verschiedenen Formen auftreten.

Ein echtes Versäumnisurteil liegt vor, wenn entweder Kläger (§ 330 ZPO) oder Beklagter (§ 331 Abs. 1 ZPO) nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen und die jeweils andere Partei den Erlass des VUs beantragt. Gegen den Beklagten ergeht ein echtes VU ebenfalls, wenn er die Verteidigung gegen die Klage im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig angezeigt hat (§§ 331 Abs. 3 S. 1, 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO). Die Partei muss also säumig sein. Das echte VU enthält gemäß § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe und ist mit Versäumnisurteil zu betiteln.

Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht, wenn die Klage des Klägers unzulässig oder unschlüssig ist, also gerade nicht aufgrund einer Säumnis. Auf diese kommt es in diesem Fall nicht mehr an.

Gemäß § 345 ZPO kann außerdem ein zweites Versäumnisurteil erlassen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Partei, die Einspruch eingelegt hat, auch im Einspruchstermin erneut säumig ist.

Aus dem Versäumnisurteil kann gemäß § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden.

Voraussetzungen des Versäumnisurteils

Ein Versäumnisurteil muss in gesetzmäßiger Weise ergehen. Ansonsten können der säumigen Partei, die grundsätzlich gemäß § 344 ZPO die durch die Säumnis entstandenen Kosten zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Das VU ergeht unter folgenden Voraussetzungen:

1. Prozessantrag auf Erlass eines VUs

2. Säumnis einer Partei

a. im gemäß § 220 ZPO anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung

b. im schriftlichen Vorverfahren §§ 331 Abs. 3, 276 ZPO

c. kein Verhandeln zur Sache § 333 ZPO

3. kein Erlasshindernis gemäß §§ 335, 337 ZPO

4. die Klage ist zulässig und schlüssig

Ein Versäumnisurteil musst du im Examen nicht verfassen. Dies wird jedoch häufig Grundlage eines Einspruchs sein, über welchen dann durch Urteil entschieden werden muss.

Einspruch gegen Versäumnisurteil

Die säumige Partei kann sich gegen ein gegen sie ergangenes erstes Versäumnisurteil gemäß §§ 338, 341 ZPO mit einem Einspruch wehren.

Die Zulässigkeit des Einspruchs setzt Folgendes voraus:

  1. Statthaftigkeit § 338 ZPO: Der Einspruch ist gegen ein echtes erstes Versäumnisurteil und gemäß §§ 699, 700 Abs. 1, 338 ZPO gegen den Vollstreckungsbescheid statthaft
  2. Einspruchsfrist § 339 ZPO: Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des VUs
  3. Form § 340 ZPO: schriftlich beim Prozessgericht

JurCase informiert:

Ist das VU im schriftlichen Vorverfahren erlassen worden, wird es nicht verkündet. Für den Beginn der Einspruchsfrist ist deshalb auf § 310 Abs. 3 ZPO zu achten. Die Zustellung ersetzt die Verkündung und die Frist beginnt erst zu laufen, wenn das Urteil der letzten Partei zugestellt wurde.

In Klausuren ist die Einspruchsfrist häufig bereits abgelaufen. Dann kommt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ff. ZPO in Frage. Hier ist insbesondere das fehlende Verschulden zu überprüfen. Der Kommentar enthält hier viele praktische Beispiele, wenn ein Versäumen der Einspruchsfrist als unverschuldet anzusehen ist.

Ist der Einspruch demnach zulässig, ergibt sich die Konsequenz des § 342 ZPO. Danach wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist gemäß § 345 ZPO kein Einspruch mehr statthaft. Die säumige Partei kann gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unabhängig des Klagewertes Berufung einlegen, beschränkt jedoch auf das Vorbringen, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe.

Ist der Einspruch unzulässig, wird er gemäß § 341 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Das Urteil ist dann gemäß § 708 Nr. 3 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Verfahren nach Einspruch

Ist der Einspruch zulässig und der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in dem er sich vor der Säumnis befand, ist die gesamte ursprüngliche Klage auf ihre Zulässigkeit und ihre Begründetheit hin zu überprüfen.

Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts

  1. Einspruch zulässig, Klage begründet: Das Versäumnisurteil wird gemäß § 343 ZPO aufrechterhalten. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kostentenor ergibt sich aus § 344 ZPO und umfasst die über die im aufrechterhaltenen VU hinausgehenden Kosten.
  2. Einspruch zulässig, Klage unbegründet: Das Versäumnisurteil wird gemäß § 343 S. 2 ZPO aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis entstanden sind. Diese sind dem Beklagten aufzuerlegen, § 344 ZPO.
  3. Einspruch zulässig, Klage teilweise begründet: Das Versäumnisurteil ist hinsichtlich des begründeten Teils aufrecht zu erhalten, im Übrigen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Durch diese Formulierung wird gewährleistet, dass der Kläger, der möglicherweise bereits gemäß § 708 Nr. 2 ZPO vollstreckt hat, sein Pfändungspfandrecht nicht verliert. Dies wäre nämlich der Fall, wenn das Versäumnisurteil vollständig aufgehoben und eine komplett neues Schlussurteil erlassen werden würde. Die Kosten müssen in diesem Fall ganz neu verteilt werden, da das Versäumnisurteil nur hinsichtlich der begründeten Hauptforderung aufrechterhalten und im Übrigen (also auch bezüglich der Kosten) aufgehoben wird. § 344 ZPO findet Anwendung.

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

Wird ein Versäumnisurteil durch das Schlussurteil aufrechterhalten, bilden beide Urteile eine prozessuale Einheit.

Entsprechend muss bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich beider Urteile tenoriert werden. Ist das Urteil nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar, lautet der Tenor:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, ….

Richtet sich die Vollstreckbarkeit für zumindest eine Partei auch nach § 709 ZPO, ist § 709 S. 3 ZPO zu beachten. Dann muss zusätzlich zur Sicherheitsleistung wie folgt tenoriert werden:

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet wurde.

JurCase informiert:

Ein auf einen Mahnbescheid erlassener Vollstreckungsbescheid steht gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem ersten echten Versäumnisurteil gleich. Entsprechend kann auch gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch gemäß § 338 ZPO eingelegt werden. Ist die Partei, die Einspruch eingelegt hat, nun säumig, ergeht ein zweites VU gemäß § 345 ZPO. Dagegen ist die Berufung vollumfänglich, ohne die Beschränkung des § 514 Abs. 2 ZPO, statthaft. Denn anders als ein erstes VU nach §§ 330 ff. ZPO findet im Rahmen des Mahnverfahrens keine Schlüssigkeitsprüfung statt und der Beklagte erfährt erst durch das zweite VU, ob das Gericht den geltend gemachten Anspruch für schlüssig hält.

Darstellung im Urteil

In der Klausur wird häufig ein gerichtliches Urteil nach Einspruch einer Partei gegen das vorangegangene Versäumnisurteil gefordert.

Dadurch kommt es zu einigen Besonderheiten in der Darstellung des Tatbestandes als auch der Entscheidungsgründe.

Tatbestand

Im Tatbestand werden wie gewöhnlich Unstreitiges und streitiges Klägervorbringen dargestellt. In die antragsbezogene Prozessgeschichte müssen jedoch zwingend Angaben zum ursprünglichen Klägerantrag und zu den Zustelldaten und den Fristen gemäß § 276 ZPO oder bei anberaumter mündlicher Verhandlung zur Terminsladung gemacht werden. Dann muss die jeweilige Säumnis festgestellt werden und die antragsgemäße Verurteilung des Säumigen durch VU inklusive Verkündungs- und Zustellungsdaten. Darüber hinaus müssen die Daten des eingelegten Einspruchsmitgeteilt werden. Anschließend werden die neuen Anträge (Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung) eingerückt dargestellt werden. Beklagtenvortrag und Prozessgeschichte ergehen im Übrigen ohne Abweichungen.

Entscheidungsgründe

In den Entscheidungsgründen bietet sich folgender Aufbau an:
– Gesamtergebnis
– Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Einspruchs
– Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
– Begründetheit der ursprünglichen Klage
– Nebenforderungen/Nebenentscheidungen

Als Einleitungssatz kann hier direkt auf die §§ 342, 343 ZPO verwiesen werden. Eine Formulierung könnte etwa lauten:

Auf den zulässigen Einspruch vom … wird das Versäumnisurteil vom … aufrechterhalten. Gemäß § 342 ZPO war der Prozess in die Lage vor der Säumnis des Beklagten zurückzuversetzen und damit über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden.

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Beitragsautor:

Isabelle Mewes

Isabelle Mewes

Isabelle absolviert ihren juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Mainz. Für JurCase gibt sie Einblicke in ihr Referendariat. Daneben teilte sie Erfahrungen über ihr Ehrenamt zu Studienzeiten bei ELSA mit. Sie beschäftigt sich außerdem mit Schlüsselqualifikationen.

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