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BGH: Fitnessstudios müssen Mitgliedschaftsbeiträge zurückerstatten

By 14. Juni 2022Oktober 12th, 2023No Comments
Aktuelle Rechtsprechung

Eine Entscheidung des BGH – Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21

Mit seiner Entscheidung vom 04.05.2022 beschließt der Bundesgerichtshof (BGH), dass trotz coronabedingter Schließungen gezahlte Mitgliedschaftsbeiträge für Fitnessstudios zurückgezahlt werden müssen, und bestätigt damit vorangegangene Urteile.

Wer sein Fitnessstudio zeitweise in Folge der Coronamaßnahmen nicht nutzen konnte, kann also nicht damit vertröstet werden, dass am Ende der regulären Vertragslaufzeit der Zeitraum der Schließung angehängt wird.

Wie auch andere wegweisende Entscheidungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie genießt diese Thematik höchste Examensrelevanz und verdeutlicht Herausforderungen im Bereich des Leistungsstörungsrechts.

Zum Ursprungssachverhalt

Nachdem uns im Frühjahr 2020 die Coronapandemie und damit zusammenhängende Einschränkungen ereilten, mussten auf behördliche Anordnung sämtliche Freizeiteinrichtungen zeitweise geschlossen bleiben, so auch ein Fitnessstudio in Niedersachsen im Zeitraum von März bis Juni 2020.

Der Kläger im Ursprungsfall war Mitglied in dem Fitnessstudio. Im Zeitraum der coronabedingten Schließung des Studios wurden die Mitgliedschaftsbeiträge weiterhin per Lastschrift eingezogen. Nach erfolgter Kündigung zum Ende des Jahres 2021 forderte der Kläger diese Beiträge von der Betreiberin des Studios erfolglos zurück. Statt einer Rückzahlung oder einem Wertgutschein bot sie ihm einen „Gutschein über Trainingszeit“ an, also die Möglichkeit über die Vertragslaufzeit hinaus das Studio für den Zeitraum der Schließung nachträglich weiterhin zu besuchen. Daraufhin klagte er vor dem Amtsgericht (AG) Papenburg auf Rückzahlung der Beträge von März bis Juni. Das AG verurteilte die Betreiberin zur Rückzahlung der Beiträge. Auch die Berufung der Beklagten vor dem Landgericht (LG) Osnabrück hatte keinen Erfolg. Die Gerichte begründeten ihre Entscheidungen damit, dass die Leistungserbringung der Beklagten im Zeitraum der behördlich verordneten Schließung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen sei, woraus sich auch eine Leistungsbefreiung des Klägers nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt (vgl. AG Papenburg, Urteil vom 18.12.2020 – 3 C 337/20; LG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2021 – 2 S 35/21).

Bestätigung der Urteile durch den BGH

In seiner Entscheidung vom 04.05.2022 bestätigte der BGH nun die Rechtsauffassung des AG Papenburg und des LG Osnabrück und weist die Revision zurück.

Die Rückzahlungspflicht gezahlter Beiträge im Zeitraum coronabedingter Schließungen von Fitnessstudios begründet der BGH ebenso mit der Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB.

Eine rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn die Leistung aus Rechtsgründen nicht erbracht werden kann oder darf. Einen solchen Fall stellt die behördlich verordnete Schließung aufgrund der Coronapandemie dar. Den Betreiber:innen entsprechender Einrichtungen ist es nicht erlaubt, Zugang zu diesen zu gewähren. Die Folge der Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist nicht nur die Befreiung der Leistungspflicht der Betreiber:innen, sondern nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB auch der Gegenleistungspflicht der Mitglieder, also der Zahlung der Mitgliedschaftsbeiträge für den Zeitraum der Unmöglichkeit. Wurden diese – wie im Ursprungsfall – bereits eingezogen, kann der Betrag nach § 326 Abs. 4 i.V.m. §§ 346 bis 348 BGB zurückgefordert werden.

Anders als manche Gerichte annahmen, kann die Problematik nicht durch eine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gelöst werden.

Dies begründete der BGH mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB. Dieser tritt nämlich im Fall einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB zurück.

JurCase informiert:

Die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität und finden keine Anwendung, wenn folgende gesetzliche Sonderregelungen greifen:

  • Ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 138, 155 BGB
  • Unmöglichkeit nach § 275 BGB
  • Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB
  • Gewährleistungsrecht §§ 434 ff. BGB

Achtung: In der Klausur also immer erst prüfen, ob eine der Spezialregelungen anwendbar ist, bevor du § 313 BGB prüfst!

Obwohl es sich bei einer coronabedingten Schließung nur um ein zeitweises Leistungshindernis handelt, ist dies kein Fall von bloß vorübergehender Unmöglichkeit. Die Leistung – nämlich Zugang zu den Trainingsräumen und -geräten zu gewähren – hat Fixschuldcharakter.

Dies führt der BGH wie folgt aus:

Wird – wie im vorliegenden Fall – für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung […]. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung […]. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner zeitweise die Nutzungsmöglichkeit des Studios nicht gewähren, […] kann dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar […].

Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB scheidet demnach bereits aufgrund der subsidiären Anwendbarkeit des § 313 BGB im Verhältnis zur Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB aus.

Zudem hat der Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift zur Lösung der Problematik geschaffen, die einen Rückgriff auf § 313 BGB ausschließt.

JurCase informiert:

Um finanzielle Einbußen und wirtschaftliche Existenzbedrohungen in Folge der Pandemiemaßnahmen abzufangen, führte der Bundestag Art. 240 EGBGB ein.

Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB regelt, dass bei coronabedingten Ausfällen von Veranstaltungen oder Schließungen von Freizeiteinrichtungen statt einer Rückzahlung auch Gutscheine in entsprechendem Wert ausgestellt werden können. Wurden diese jedoch nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst, besteht nach Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB nun ohnehin ein Anspruch auf Auszahlung des Wertes des Gutscheins. Die sogenannte „Gutscheinlösung“ diente also als Zahlungsaufschub, um schwere Folgen für Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen aufzufangen.

Die Inhaberin des Fitnessstudios hat im Ursprungsfall von der Möglichkeit einen Wertgutschein in Höhe der eingezogenen Beiträge auszustellen jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Fazit

Der BGH bestimmt in seiner Grundsatzentscheidung, dass gezahlte Beiträge für die Zeit behördlicher Schließungen von Fitnessstudios zurückgefordert werden können. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB. Wird das Fitnessstudio zeitweise auf behördliche Anordnung geschlossen, kann der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden und die Leistung wird damit dauerhaft unmöglich. Eine Vertragsanpassung dahingehend, dass die Zeit der Schließung am Ende der regulären Vertragslautzeit angehängt wird, ist aufgrund der Subsidiarität der § 313 BGB sowie der spezielleren Regelung des Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB nicht zulässig.

Natürlich können zwischen Mitgliedern und Betreiber:innen von Fitnessstudios individuell abweichende Regelungen getroffen werden, sofern diese mit beidseitiger Zustimmung erfolgen.

Die Grundsatzentscheidung dürfte jedoch viele Sportmuffel zum Aufatmen bringen. Du musst dich nicht nach Kündigung noch 3 Monate länger ins Fitnessstudio schleppen!

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Beitragsautor:

Nora Metzler

Nora Metzler

Nora ist Diplom-Juristin und studierte in Frankfurt am Main. Derzeit ist sie Studentin Master of Laws (Medienrecht) an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einer Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Sie berichtet für unsere #Gewusst-Reihe über verschiedene aktuelle, juristische Themen und examensrelevante Rechtsprechung.

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