
BayObLG, Beschluss vom 13.02.2026, Az.: 204 StRR 102/26
Problem: Parkhaus als öffentlicher Straßenverkehr
Einordnung: Strafrecht BT III / Straßenverkehrsdelikte
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Einleitung
Im Rahmen eines Falles, in dem der Angeklagte betrunken in einem Parkhaus mit seinem Pkw gefahren war, prüft das BayObLG, ob es sich bei dem Parkhaus um öffentlichen Straßenverkehr i.S.d. §§ 315b ff. StGB (insb. § 316 StGB) handelt.
Sachverhalt
Der Angeklagte A fuhr am 26.09.2024 gegen 19:16 Uhr mit dem Pkw der Firma O in dem in N. befindlichen A-haus von einem Parkplatz bis zur Ausgangsschranke und – nachdem die Ausgangsschranke durch B, eine Mitarbeiterin des Parkhauses, deaktiviert worden war, um eine Ausfahrt des A zu verhindern und eine polizeiliche Feststellung des A zu ermöglichen – von der Ausgangsschranke zurück in einen Parkplatz, obwohl er infolge vorangehenden Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Seine Fahruntüchtigkeit hätte A bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Strafbarkeit des A?
Leitsatz
Ein Parkhaus, bei dem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.
PRÜFUNGSSCHEMA: TRUNKENHEIT IM VERKEHRS, § 316 I StGB
A. Tatbestand
- Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
- Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
- Vorsatz bzgl. I. und II.
B. Rechtswidrigkeit und Schuld
Lösung
A. Strafbarkeit gem. § 316 I StGB
Dadurch, dass er mit seinem Pkw durch das Parkhaus fuhr, könnte A sich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
A müsste zunächst die Tathandlung des § 316 I StGB ausgeführt haben, d.h. er müsste ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt haben. Bei dem Pkw des A handelt es sich um ein Fahrzeug. Er müsste dies aber auch im Straßenverkehr geführt haben.
DEFINITIONEN:
Fahrzeug ist jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern.
Führen eines Fahrzeugs bedeutet, dass das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung gesetzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrtbewegung gelenkt wird.
„[14] a) Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 30.01.2013, 4 StR 527/12, NStZ 2013, 530).
[15] Das ist bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freisteht, unbestreitbar der Fall. Andererseits ist auch anerkannt, dass Parkhäuser außerhalb der Betriebszeiten keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellen.
[16] b) Ein Parkhaus, bei dem – wie hier – während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wurde, um die Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.
[17] aa) Die Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen beruht auf allgemeinen Schutzbedürfnissen. Wenn eine Verkehrsfläche einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offensteht, erscheint zur Gewährleistung der Sicherheit in diesen Bereichen die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften geboten (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.1979, 3 Ss (8) 184/79, NJW 1980, 68).
[18] bb) Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann sind die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden. Denn insoweit kommt es zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung. […] Die Zeugin B hat […] insoweit angegeben, dass sie, nachdem sie über Kameras habe feststellen können, dass der Angeklagte von seinem ursprünglichen Parkplatz aus in Richtung der Ausfahrt gefahren sei, die Schranke der Ausfahrt deaktiviert habe, um dem Angeklagten eine Ausfahrt unmöglich zu machen. Die beiden Einfahrtsschranken seien jedoch weiterhin aktiviert gewesen und es wären auch weiter Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren, Fußgänger hätten das Parkhaus betreten und verlassen. […]
[19] c) Die Fahrt des Angeklagten innerhalb des Parkhauses von seinem ursprünglichen Parkplatz zur Schranke der Ausfahrt und das anschließende Zurückstoßen auf einen Parkplatz stellt ein Führen im Straßenverkehr dar. Der Angeklagte bewegte sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung. Er hat dabei selbst alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, um es zu bewegen.“
A hat also ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt.
2. Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
A war auch infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig.
3. Vorsatz bzgl. 1. und 2.
Dass A mit Vorsatz bzgl. des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr gehandelt hat, dürfte wohl unzweifelhaft sein. Ein Vorsatz bzgl. der eigenen alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist bei A allerdings nicht selbstverständlich. Es ist gut möglich, dass A sich selbst noch für fahrtüchtig hielt – immerhin ist er durch das Parkhaus gefahren und konnte auch noch ein- und ausparken ohne einen Unfall zu verursachen. Insofern ist zumindest nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ein entsprechender Vorsatz des A zu verneinen.
II. Ergebnis
A ist nicht strafbar gem. § 316 I StGB.
B. Strafbarkeit gem. § 316 II StGB
A könnte sich aber wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 II StGB strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
A hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt (s.o.).
2. Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
A war infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig (s.o.).
3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit
Ein sorgfältiger Autofahrer wäre nach dem Genuss erheblicher Mengen von Alkohol nicht mehr Auto gefahren, weil für ihn vorhersehbar war, dass er dann fahruntüchtig sein könnte. Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit ist gegeben.
II. Rechtswidrigkeit
A handelte rechtswidrig.
III. Schuld
A hätte nach seinen individuellen Fähigkeiten erkennen können, dass sein Verhalten sorgfaltspflichtwidrig war, sodass auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit (der sog. Fahrlässigkeitsschuldvorwurf) gegeben ist. A handelte somit auch schuldhaft.
IV. Ergebnis
A ist strafbar gem. § 316 II StGB.
Fazit
Es erscheint durchaus bemerkenswert – wenn auch angesichts der entsprechenden Definitionen wenig überraschend –, dass auch das Innere eines (Park-) Hauses zum öffentlichen Straßenverkehr gehört.
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