EXAMENSRELEVANTGEWUSST

Rechtsprechung des Monats August 2026: Ansprüche aus Widerruf und aus Rücktritt vom Vertrag sind verschiedene Streitgegenstände

gewusst rechtssprechnung des Monats Alpmann Schmidt

OLG Stuttgart, Urt. v. 09.12.2025 – 6 U 36/25 (BeckRS 2025, 34213)

Schwerpunkte: §§ 261, 321 ZPO; §§ 346, 357 BGB

In Kooperation mit Alpmann Schmidt präsentieren wir die Rechtsprechung des Monats. Hierbei handelt es sich um Rechtsprechung, die dir von erfahrenen Praktiker:innen vorgestellt wird. Zusätzlich bieten dir diese Fälle die Möglichkeit, das Schreiben von Assessorklausuren zu üben. Hast du es #GEWUSST?

Fall

Die Parteien stritten bereits im Vorprozess vor dem LG über die Rückabwicklung eines Vertrags; die Klägerin nahm die Beklagte klageweise auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 9.506 € nebst Zinsen in Anspruch, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache. Dabei stützte sie ihre Anträge in erster Linie auf den Widerruf ihrer Vertragserklärung, den sie mit Schreiben vom 30.04.2024 erklärt hatte. Ausdrücklich hilfsweise machte sie geltend, sie sei am 30.04.2024 auch wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Das LG hat die Klage mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil abgewiesen. Im Tatbestand des Urteils hat es über die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des erklärten Widerrufs berichtet. In den Entscheidungsgründen hat es sich mit dem Bestehen solcher Ansprüche nicht befasst, sondern ausschließlich Rückgewähransprüche aus § 346 Abs. 1 u. 2 BGB verneint und die Klage abgewiesen. Keine der Parteien hat einen Antrag auf Urteilsberichtigung gestellt oder Rechtsmittel eingelegt.

Nun erhebt die Klägerin erneut Klage, bei der sie ihre Ansprüche mit wortgleichen Klageanträgen nochmals auf den Widerruf ihrer Vertragserklärung, aber nicht mehr auf den Rücktritt stützt. Der Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage im Hinblick darauf, dass einer erneuten Entscheidung die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozess entgegenstehe. Die inhaltlich gleichen Klageanträge beider Prozesse beruhten auf dem gleichen Lebenssachverhalt. Sei das nicht der Fall, sei die Streitsache noch anderweitig, nämlich im Vorprozess, rechtshängig, der dann auf Antrag der Klägerin fortzusetzen sei.

Entwerfen Sie die Entscheidungsgründe zur Zulässigkeit der Klage.

Leitsätze

  1. Die Ansprüche auf Rückabwicklung aufgrund Rücktritts wegen Sachmangels und aufgrund wirksamen Widerrufs bilden unterschiedliche Streitgegenstände.
  2. Hat das Gericht einen Klageantrag versehentlich übergangen, kann dies nur durch eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden muss. Wurde das versäumt, entfällt mit Ablauf der Frist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit deren Gegenstand der übergangene Antrag gewesen ist.

Vorüberlegungen

(Vgl. AS-Skript Zivilgerichtliche Assessorklausur (2023), Rn. 998 ff.; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 322 Rn. 13. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen finden Sie in der Klausur bei Thomas/Putzo/Seiler Vorb § 253 Rn. 15 ff.

Vgl. AS-Skript Die zivilgerichtliche Assessorklausur (2023), Rn. 988 ff.; Thomas/Putzo/Seiler § 705 Rn. 1a

Vgl. zur präjudiziellen Bindungswirkung OLG Braunschweig RÜ2 2023, 33

1. Dass der im Prozess zu treffenden Entscheidung nicht die Rechtskraft einer bereits getroffenen Entscheidung entgegensteht, ist allgemeine Prozessvoraussetzung und daher von Amts wegen zu prüfen, sodass bejahendenfalls ein sog. Prozessurteil ergeht.

Nach § 705 Abs. 1 S. 1 ZPO tritt die Rechtskraft des Urteils ein, wenn es unangreifbar ist. Aus der formellen folgt die materielle Rechtskraft des Urteils. Hieraus wiederum folgen die materiell-rechtlich wirkende präjudizielle und die prozessuale Bindungswirkung.

Aus der prozessualen Bindungswirkung folgt, dass jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ausgeschlossen sind („ne bis in idem“), mithin ein neuer Prozess mit identischem Streitgegenstand unzulässig ist. Die Rechtskraft erfasst nicht nur die ausgeurteilte Rechtsfolge, sondern auch die gegenteilige, das sog. kontradiktorische Gegenteil. Auf das kontradiktorische Gegenteil ist die neue Klage gerichtet, wenn ein Stattgeben sich in logischen Widerspruch zu der rechtskräftigen Rechtsfolge des alten Prozesses setzt.

(Vgl. Thomas/Putzo/Seiler § 261 Rn. 15)

2. Auch, dass die Klage mit dem gleichen Streitgegenstand nicht anderweitig rechtshängig sein darf, ist allgemeine Prozessvoraussetzung; dann steht § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO einer weiteren Klage mit gleichem Streitgegenstand entgegen.

(h.M., sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. Thomas/Putzo/Seiler Einl. II, Rn. 11, 5.)

3. Der für beide Prozessvoraussetzungen entscheidende Streitgegenstand wird durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), bestimmt. Damit bestimmt der Kläger – auch in der Berufungsinstanz – den Streitgegenstand.

Entscheidungsgründe

Wäre die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft o. anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, könnte sich der Beklagte wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht rügelos einlassen.

Die Klage ist zulässig.

Die von der Beklagten erhobenen Zuständigkeitsrügen greifen nicht durch. Weder ist die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig, noch folgt die Unzulässigkeit daraus, dass der Streitgegenstand der hiesigen Klage noch anderweitig – im Vorprozess – rechtshängig ist.

(Vgl. BGH RÜ2 2023, 194)

1. Einer Sachentscheidung steht nicht die Rechtskraft einer bereits getroffenen Entscheidung im Vorprozess zwischen denselben Parteien entgegen. Indem das Gericht des Vorprozesses die Klage mit der Begründung, die Klage sei mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Rücktritts vom Vertrag unbegründet, abgewiesen hat, hat es nicht zugleich rechtskräftig über den hier erhobenen Anspruch aufgrund Widerrufs der Vertragserklärung entschieden.

(Vgl. zum Streitgegenstand BGH RÜ2 2025, 56; OLG Hamm RÜ2 2025, 150; BGH RÜ2 2022, 173; BGH RÜ 2015, 421)

a) Urteile sind nach 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Anspruch im prozessualen Sinn ist der Streitgegenstand. In materielle Rechtskraft erwächst also die Entscheidung über den Streitgegenstand. Dieser wird zum einen durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, zum anderen durch den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Lebenssachverhalt sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.

b) Ausweislich der im Vorprozess und hier gestellten Klageanträge ist die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsfolge – Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 9.506 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung – die gleiche. Dennoch bilden …

(Sog. Anspruchskonkurrenz, die bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt nicht zu mehreren Streitgegenständen führt, vgl. Thomas/Putzo/Seiler Einl. II, Rn. 16.)

 „[17] … [die] Ansprüche auf Rückabwicklung aufgrund Rücktritts wegen Sachmangels und aufgrund wirksamen Widerrufs … unterschiedliche Streitgegenstände. Der Einwand der [Beklagten], die [Klagen beruhten] auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und [seien] lediglich auf verschiedene rechtliche Begründungen gestützt, was an der Einheitlichkeit des Streitgegenstands nichts ändere, ist nicht begründet.“

Denn …

(Vgl. BGH RÜ 2015, 421; BGH, Urt. v. 24.02. 2022 – VII ZR 13/20, BeckRS 2022, 8392; BGH, Beschl. v. 05.07.2022 – VIII ZR 137/21, BeckRS 2022, 20577)

„[18] … [auch] bei einem einheitlichen Klagebegehren fehlt es an einem einheitlichen Lebensvorgang, wenn das materielle Recht die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet.

Das ist in Bezug auf die hier verfolgten Ansprüche sowohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen als auch der Rechtsfolgen der Fall. Das Recht zum Widerruf ist aus den besonderen Umständen des Vertragsschlusses hergeleitet und betrifft das Zustandekommen der vertraglichen Bindung, während für den Rücktritt vom Vertrag die Schlechterfüllung des durchgeführten Vertrages und damit eine gänzlich andere Tatsachengrundlage maßgeblich ist. Auch die Rechtsfolgen sind in §§ 357 ff. BGB für den Widerruf und in §§ 346 ff. BGB für den Rücktritt erkennbar unterschiedlich ausgestaltet.“

(Vgl. MüKoZPO/Gottwald, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 322 Rn. 88)

c) Der objektive Umfang der materiellen Rechtskraft ergibt sich aus dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung. Soweit er nicht zur Bestimmung des Rechtskraftumfanges ausreicht, sind ergänzend der Tatbestand und die Entscheidungsgründe Dies ist insbesondere – wie hier – in Fällen der Klageabweisung erforderlich. Das Gericht des Vorprozesses …

„[20] … hat im Tatbestand des … Urteils zwar die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des erklärten Widerrufs berichtet. In den Entscheidungsgründen hat es sich mit dem Bestehen solcher Ansprüche allerdings nicht befasst und damit auch nicht über den [dort] primär von der Klägerin verfolgten Streitgegenstand entschieden.“

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der auf den Rücktritt des Vertrags gestützte prozessuale Anspruch auch nicht anderweitig – im Vorprozess – rechtshängig.

(Zur Eventualklagehäufung vgl. AS-Skript Die zivilgerichtliche Assessorklausur (2023), Rn. 397 ff., zur Rechtshängigkeit der Ansprüche Rn. 404)

a) „[16] Indem die Klägerin ihre Klage [im Vorprozess] auf den Widerruf ihrer Vertragserklärung und ausdrücklich nur hilfsweise auf den Rücktritt gestützt hat, hat sie im Wege der Eventualklagehäufung (§ 260 ZPO) einen Hauptantrag aufgrund Widerrufs und einen aus dem Rücktritt abgeleiteten Hilfsantrag zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht.“

Mit Klagerhebung im Vorprozess trat nach § 261 Abs. 1 ZPO Rechtshängigkeit im Hinblick auf diese beiden Streitgegenstände ein.

b) „[19] Die Rechtshängigkeit der aus dem Widerruf hergeleiteten Ansprüche der Klägerin ist [aber] nachträglich entfallen.“

(Vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard § 261 Rn. 35, 36 ff.; Thomas/Putzo/Seiler § 261 Rn. 9)

Die Rechtshängigkeit endet mit dem Prozess. Das Ende des Prozesses wird im Falle eines Urteils grundsätzlich durch den Eintritt der formellen Rechtskraft bestimmt. Hier hat das Gericht des Vorprozesses aber nicht über den Hauptantrag, sondern nur – klageabweisend – über den Hilfsantrag entschieden.

Gründe für die Beendigung des Prozesses sind etwa ein formell rechtskräftiges Urteil (§ 705), vorbehaltlich der Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelfrist, der Wiederaufnahme und der Verfahrensfortsetzung nach § 321a Abs. 5 ZPO; Klagerücknahme (§ 269), sie beseitigt die Rechtshängigkeit rückwirkend; beiderseitige Erledigungserklärungen der Parteien in der Hauptsache (§ 91a); Zulassung der Klageänderung, durch die die Rechtshängigkeit hinsichtlich des ursprünglichen Streitgegenstandes endet; regelmäßig auch der Prozessvergleich.

Vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2007 – V ZR 210/06, BeckRS 2008, 2186 m.w.N.)

„[21] Hat das Gericht einen [im Tatbestand des Urteils festgestellten] Klageantrag versehentlich übergangen, kann dies … durch eine Ergänzung des Urteils nach § 321 Abs. 1 ZPO korrigiert werden.“

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Gericht des Vorprozesses hat im Tatbestand des Urteils …

„[20] … die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des erklärten Widerrufs berichtet. In den Entscheidungsgründen hat es sich mit dem Bestehen solcher Ansprüche allerdings nicht befasst …“

… und damit den Hauptantrag der Klägerin versehentlich übergangen. Die Urteilsergänzung muss …

„[21] … innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden … Wurde das – wie hier – versäumt, entfällt mit Ablauf der Frist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit deren Gegenstand der übergangene Antrag gewesen ist.“

Die Originalentscheidung ist ein Berufungsurteil; der Sachverhalt wurde dementsprechend verändert. Die hier erörterten Fragen des Streitgegenstands und des Wegfalls der Rechtshängigkeit waren dort bei der Frage zu erörtern, welcher prozessuale Anspruch, also Streitgegenstand, Gegenstand der Berufung war. Die Besonderheit lag darin, dass nur der Beklagte (und die dortige Streithelferin) Berufung eingelegt hatten, nicht aber die Klägerin, deren Hauptantrag die Entscheidung der ersten Instanz übersehen hatte. Da die Rechtshängigkeit des Streitgegenstands der Ansprüche aus Widerruf, der eigentlich den Hauptantrag darstellte, mit Fristablauf für den Antrag auf Urteilsergänzung endete, stellte sich die Frage, ob in der zweiten Instanz über diesen Streitgegenstand zu entscheiden war.

(Vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.02.2005 – VIII ZR 133/04, BeckRS 2005, 04305)

(Vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2007 – V ZR 210/06, BeckRS 2008, 2186)

„[23] Zwar hätte die Klägerin Rechte aus dem Widerruf im Berufungsverfahren [im Wege der Klageerweiterung] erneut geltend machen können, doch hätte dies eine Anschlussberufung (§ 524 ZPO) vorausgesetzt, die unabhängig von einer Beschwer durch das angefochtene Urteil zulässig gewesen wäre, von der Klägerin aber nicht eingelegt worden ist.

(Vgl. hierzu AS-Skript Die zivilgerichtliche Assessorklausur (2023), Rn. 397 ff.)

[25] Soweit das Landgericht mit der Entscheidung über diesen Streitgegenstand ohne Vorliegen der von der Klägerin ausdrücklich aufgestellten innerprozessualen Bedingung für die Entscheidung über diesen nur hilfsweise geltend gemachten Streitgegenstand entschieden hat, ist dieser Mangel jedenfalls dadurch geheilt, dass die Klägerin die Zurückweisung der Berufung beantragt und sich damit die überschießende Entscheidung des Landgerichts zu eigen gemacht hat.“

Diese Rechtsprechung wurde für dich von RiSG Lars Reuter aufbereitet.

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Beitragsautor:

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt ist ein juristischer Fachverlag, der zudem juristische Lehrgänge und Repetitorien anbietet. In Kooperation mit JurCase präsentiert Alpmann Schmidt bei uns monatlich eine Rechtsprechung des Monats. Mehr Informationen zu Alpmann Schmidt gibt es hier.

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